Warum nicht der Regen über die Leistung entscheidet, sondern der konkrete Schaden und die versicherte Gefahr
Nach Starkregen stellt sich für Eigentümer die entscheidende Frage: Welche Versicherung greift bei welchem Schaden? Denn es kommt nicht darauf an, wie stark es geregnet hat, sondern darauf, wie das Wasser ins Gebäude gelangt ist. Überschwemmung, Rückstau, Sturm und Leitungswasser sind rechtlich völlig verschiedene Gefahren. Rogert & Ulbrich prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Ansprüche durch.
Starkregen allein ist noch keine Antwort
Seit den Hochwasserlagen der vergangenen Jahre wird über eine bundesweite Elementarschaden-Pflichtversicherung diskutiert. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass Wohngebäudeversicherungen künftig nur noch mit Elementarschadenabsicherung angeboten werden sollen, im Bestand mit einer Umstellung zum Stichtag und einer Abwahlmöglichkeit. Das Bundesjustizministerium hat Eckpunkte angekündigt. Beschlossen ist die Regelung bislang nicht (Stand: Juli 2026).
Für Betroffene ist die politische Debatte allerdings zweitrangig. Wer heute einen Wasserschaden im Keller hat, dem hilft der Hinweis auf Starkregen nicht weiter. Denn kein Versicherungsvertrag versichert die Gefahr Starkregen als solche.
Versichert sind immer einzelne, klar definierte Gefahren. Nach einem Starkregen kann es um Überschwemmung, Rückstau, eindringendes Wasser, Sturm oder Leitungswasser gehen. Das sind rechtlich unterschiedliche Themen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Genau deshalb lautet die entscheidende Frage nicht, ob es stark geregnet hat, sondern: Welcher Schaden ist konkret entstanden und welche Gefahr ist in Ihrem Vertrag versichert? An dieser Weichenstellung entscheidet sich, ob eine Leistungsablehnung des Versicherers berechtigt ist.
Prüfen Sie zuerst, welche Gefahr Ihr Vertrag deckt, bevor Sie eine Ablehnung akzeptieren.
Welche Versicherung greift bei welchem Schaden?
Nach einem Starkregen kommen mehrere Verträge und mehrere Gefahren in Betracht. Der Überblick:
- Wohngebäudeversicherung: Sie deckt das Gebäude selbst und fest verbundene Bestandteile. Standardmäßig versichert sind meist Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel.
- Elementarschadenabsicherung: Sie ist in aller Regel ein zusätzlicher Baustein und nicht automatisch enthalten. Erst sie deckt Überschwemmung und Rückstau. Nach Angaben der Versicherungswirtschaft verfügen nur rund 60 Prozent der Wohngebäude in Deutschland über diesen Schutz.
- Hausratversicherung: Sie betrifft die beweglichen Sachen in der Wohnung, also Möbel, Elektrogeräte oder Kleidung. Auch hier ist der Elementarbaustein regelmäßig gesondert zu vereinbaren.
Daraus folgt eine Konstellation, die viele Eigentümer überrascht: Der durchnässte Kellerboden kann über die Gebäudeversicherung laufen, die zerstörte Waschmaschine dagegen über den Hausrat. Und beides setzt bei Überschwemmung oder Rückstau voraus, dass der Elementarbaustein überhaupt vereinbart wurde.
Sie wissen nicht, welcher Ihrer Verträge greift? Lassen Sie Police und Bedingungen prüfen, bevor Sie den Schaden melden.
Überschwemmung und eindringendes Wasser
Die Überschwemmung ist in den Versicherungsbedingungen eigenständig definiert. Gemeint ist üblicherweise eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks, etwa durch Ausuferung von Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Der entscheidende Punkt ist damit, dass sich das Wasser zunächst auf dem Grundstück ansammeln und von dort ins Gebäude gelangen muss.
Genau hier setzen Versicherer an. Dringt Regenwasser unmittelbar durch die Wand, durch das Mauerwerk oder als Sickerwasser ein, ohne dass das Grundstück zuvor überflutet war, fehlt es nach dieser Definition häufig an einer Überschwemmung. Der Versicherer lehnt dann ab, obwohl der Keller nachweislich unter Wasser stand.
Ob eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen vorlag, hängt deshalb vom tatsächlichen Geschehensablauf ab und vom Wortlaut Ihrer konkreten Klausel. Fotos und Zeugen, die den Wasserstand auf dem Grundstück belegen, sind hier oft entscheidend.
Der Versicherer bestreitet eine Überschwemmung? Sichern Sie Belege dafür, wie das Wasser tatsächlich ins Gebäude gelangt ist.
Rückstau: der häufigste Streitpunkt in der Praxis
Vom Rückstau spricht man, wenn die Kanalisation die Wassermassen nicht mehr aufnehmen kann und Wasser durch die Rohre zurück in das Gebäude gedrückt wird. Wichtig: Rückstau ist in den meisten Bedingungen kein Leitungswasserschaden, sondern Teil der Elementarschadenabsicherung. Ohne diesen Baustein besteht regelmäßig kein Schutz.
Selbst mit Elementarbaustein entsteht hier besonders oft Streit. Viele Bedingungen verlangen als Obliegenheit, dass eine funktionsfähige Rückstausicherung vorhanden ist und regelmäßig gewartet wird. Der Versicherer argumentiert dann, eine Rückstausicherung habe gefehlt, sei nicht funktionsfähig gewesen oder nicht ordnungsgemäß gewartet worden, und verweigert die Leistung. Solche Fälle sind ein klassisches Thema der Vertragsauslegung und Obliegenheitsverletzungen.
Dieser Einwand ist jedoch angreifbar. Erstens muss die Obliegenheit in den Bedingungen klar und verständlich geregelt sein. Zweitens richten sich die Folgen nach § 28 VVG: Nur bei vorsätzlicher Verletzung wird der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung lediglich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, und bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er in voller Höhe leistungspflichtig. Drittens gilt der Kausalitätsgegenbeweis: War die Verletzung für den Eintritt oder den Umfang des Schadens nicht ursächlich, bleibt der Versicherer verpflichtet. Wäre das Wasser also auch bei gewarteter Rückstausicherung eingedrungen, trägt der Einwand nicht.
Der Versicherer beruft sich auf eine fehlende oder ungewartete Rückstausicherung? Eine vollständige Leistungsverweigerung ist dabei häufig unzulässig.
Sturm und Leitungswasser: die anderen beiden Wege ins Gebäude
Nicht jeder Starkregenschaden ist ein Elementarschaden. Zwei Gefahren sind meist auch ohne Zusatzbaustein versichert:
- Sturm und Hagel: Versichert ist typischerweise eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8. Deckt der Sturm das Dach ab und regnet es anschließend hinein, ist der Folgeschaden regelmäßig über die Sturmversicherung gedeckt, auch ohne Elementarbaustein. Entscheidend ist, dass zuerst der Sturm eine Öffnung geschaffen hat.
- Leitungswasser: Gemeint ist Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Regenwasser ist kein Leitungswasser. Auch Wasser, das durch ein offen stehendes Fenster hereinregnet, ist grundsätzlich nicht versichert.
Diese Abgrenzung ist bares Geld wert. Ob ein Schaden als Sturmfolge, als Leitungswasser oder als Elementarschaden eingeordnet wird, entscheidet darüber, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht. Die Einordnung durch den Versicherer ist deshalb kein technisches Detail, sondern der Kern des Streits.
Der Versicherer ordnet Ihren Schaden einer nicht versicherten Gefahr zu? Lassen Sie diese Einordnung überprüfen.
Was Sie nach einem Starkregenschaden tun sollten
Nach einem Starkregen entscheidet die Dokumentation über den späteren Nachweis. Diese Schritte sind jetzt wichtig:
- Schaden umgehend melden: Informieren Sie den Versicherer unverzüglich und halten Sie die Meldung nachweisbar fest.
- Weg des Wassers dokumentieren: Fotografieren Sie den Wasserstand auf dem Grundstück, an der Fassade und im Gebäude. Genau das entscheidet später über die Einordnung als Überschwemmung, Rückstau oder Sturmfolge.
- Schaden mindern: Nach § 82 VVG müssen Sie zumutbare Maßnahmen zur Schadenminderung ergreifen, etwa Wasser abpumpen. Halten Sie diese Maßnahmen fest.
- Nichts vorschnell entsorgen: Bewahren Sie beschädigte Gegenstände auf, bis der Versicherer sie begutachtet hat, und erstellen Sie eine Liste.
- Police und Bedingungen prüfen: Klären Sie, ob ein Elementarbaustein vereinbart ist und welche Obliegenheiten Ihre Bedingungen vorsehen.
- Wetterdaten sichern: Amtliche Niederschlagsdaten können den Hergang stützen, ersetzen aber nicht den Nachweis, wie das Wasser ins Gebäude gelangte.
Wie der Elementarbaustein im Detail funktioniert und wann eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen vorliegt, vertiefen wir in einem eigenen Beitrag. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Gebäudeversicherung.
Je früher der Hergang dokumentiert wird, desto besser lässt sich der Anspruch durchsetzen. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, solange sich Spuren noch sichern lassen.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertreten Eigentümer bundesweit im Streit mit ihrer Wohngebäudeversicherung. Als Ansprechpartner im Versicherungsrecht steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.
Wir prüfen Ihre Police und die Versicherungsbedingungen, ordnen den Schaden der richtigen Gefahr zu und kontrollieren, ob der Versicherer die Einordnung zu Recht vorgenommen hat. Beruft er sich auf eine Obliegenheitsverletzung wie eine fehlende Rückstausicherung, prüfen wir Verschuldensgrad und Kausalität. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen vertreten wir Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.
Hat Ihre Wohngebäudeversicherung nach Starkregen abgelehnt oder gekürzt? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.



