Zum qualifiziertes Verschulden des Frachtführers wegen Abstellen von wertvoller Ware vor einem unbesetzten Lagerhaus
Das Oberlandesgericht München stellt klar: Das Abstellen wertvoller Ware ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vor einem unbesetzten Lagerhaus begründet ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers gemäß § 435 HGB. Auch wenn diese Praxis in der Vergangenheit üblich war, trägt der Frachtführer die Verantwortung, die Ware sicher und ordnungsgemäß bereitzustellen.