Solarfirma insolvent
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Welche Ansprüche Ihnen trotz Insolvenz bleiben
Was Kunden eines insolventen Solaranbieters über Anzahlung, Mängel und Finanzierung wissen sollten
Ihr Solaranbieter ist insolvent und die Anlage ist bezahlt, aber unfertig oder mangelhaft? Ihre Ansprüche sind damit nicht automatisch verloren. Neben der Anmeldung zur Insolvenztabelle können Hersteller, Bürgen, Finanzierer oder Vermittler haften. Rogert & Ulbrich prüft, gegen wen Sie vorgehen können, und setzt Ihre Rechte durch.
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3Solaranbieter insolvent: Was jetzt passiert
Stellt ein Solarunternehmen einen Insolvenzantrag, setzt das Insolvenzgericht meist zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Mit der Eröffnung des Verfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Vermögen. Montagetermine fallen aus, Mängel werden nicht mehr beseitigt und Serviceanfragen bleiben unbeantwortet.
Für Verträge, die beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht (§ 103 InsO). Er kann den Vertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Lehnt er ab, bleibt Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz, den Sie als Insolvenzforderung geltend machen müssen. Auf eine Fertigstellung der Anlage können Sie dann nicht mehr bauen.
Hinzu kommt ein zeitliches Risiko. Nach dem aktuellen Regierungsentwurf zur EEG-Novelle soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Verzögert sich die Inbetriebnahme durch die Insolvenz, können Ihnen erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ob und gegen wen sich daraus Ansprüche ergeben, hängt vom Einzelfall und vom endgültigen Gesetzestext ab.
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Forderungen richtig zur Insolvenztabelle anmelden
Ansprüche gegen das insolvente Unternehmen können Sie nur im Insolvenzverfahren verfolgen. Dazu melden Sie Ihre Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO). Die Anmeldung muss Grund und Betrag der Forderung angeben. Vertrag, Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten Sie beifügen.
Die Frist für die Anmeldung ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Eine verspätete Anmeldung ist zwar grundsätzlich noch möglich (§ 177 InsO), kann aber zusätzliche Kosten verursachen. Anmeldefähig sind etwa geleistete Anzahlungen für nicht erbrachte Leistungen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Mehrkosten für die Fertigstellung oder Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen.
Realistisch betrachtet erhalten Gläubiger aus der Insolvenzmasse häufig nur einen Bruchteil ihrer Forderung, die sogenannte Quote. Deshalb ist die Anmeldung zur Tabelle zwar wichtig, aber meist nicht der einzige Weg. Entscheidend ist die Frage, wer außerhalb des Verfahrens haftet.
Eine fehlerhafte Anmeldung kann Ihre Forderung gefährden. Lassen Sie Betrag und Begründung prüfen, bevor Sie einreichen.
Wer neben dem insolventen Anbieter haften kann
Eine Insolvenz beendet nicht die Haftung aller Beteiligten. Je nach Vertragsgestaltung kommen weitere Anspruchsgegner in Betracht:
- Hersteller: Produkt- und Leistungsgarantien für Module, Wechselrichter und Speicher gelten unabhängig von der Insolvenz des Verkäufers (§ 443 BGB).
- Bürgen: Wurde Ihre Anzahlung durch eine Anzahlungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert, können Sie den Bürgen in Anspruch nehmen.
- Finanzierer: Bei verbundenen Verträgen können Sie Einwendungen gegen den Verkäufer auch der Bank entgegenhalten (§ 359 BGB).
- Vermittler und Vertriebspartner: Selbständige Vermittler können wegen eigener Beratungsfehler oder falscher Angaben zur Wirtschaftlichkeit haften.
- Generalunternehmer: War der insolvente Betrieb nur Subunternehmer, bleibt Ihr eigentlicher Vertragspartner in der Pflicht.
- Geschäftsführer: In Ausnahmefällen haften Verantwortliche persönlich, etwa wenn Vorauszahlungen trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit angenommen wurden.
Welche Anspruchsgegner in Ihrem Fall in Betracht kommen, ergibt sich aus Vertrag, Zahlungswegen und Garantieunterlagen. Wir prüfen alle Beteiligten systematisch.
Die Insolvenz ist oft nicht das Ende der Haftungskette. Lassen Sie prüfen, wer für Ihren Schaden einstehen muss.

Unfertige oder mangelhafte Anlage: Wie es weitergeht
Ist die Anlage nur teilweise errichtet, stellt sich die Frage nach der Fertigstellung. Bevor ein anderes Unternehmen weiterarbeitet, sollten Sie den aktuellen Zustand sorgfältig dokumentieren. Fotos, ein Protokoll der vorhandenen Komponenten und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten sichern die Grundlage für spätere Ansprüche.
Zu klären ist auch, wem die gelieferten Komponenten gehören. Großhändler liefern häufig unter Eigentumsvorbehalt. Ob dieser nach der Montage auf Ihrem Dach noch wirkt, ist eine rechtliche Frage des Einzelfalls. Geben Sie keine Komponenten heraus, bevor die Eigentumslage geprüft ist.
Prüfen Sie außerdem, ob die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister eingetragen wurde. Fehlen diese Schritte, fließt keine Einspeisevergütung. Die Mehrkosten, die durch Fertigstellung, Mängelbeseitigung oder Nachanmeldung entstehen, können Sie als Forderung anmelden und gegebenenfalls gegenüber weiteren Beteiligten geltend machen.
Lassen Sie ohne Dokumentation niemanden an der Anlage weiterarbeiten.
Ihre Anlage steht unfertig auf dem Dach? Sichern Sie den Zustand und lassen Sie das weitere Vorgehen rechtlich absichern.
Finanzierung läuft weiter: Ihre Rechte gegenüber der Bank
VBesonders belastend ist die Situation, wenn Sie einen Kredit für eine Anlage abbezahlen, die nicht oder nur eingeschränkt funktioniert. Hat der Solaranbieter den Kredit vermittelt oder arbeitet er eng mit der Bank zusammen, liegt häufig ein verbundener Vertrag vor (§ 358 Abs. 3 BGB).
In diesem Fall können Sie die Rückzahlung verweigern, soweit Sie gegenüber dem Verkäufer zur Leistungsverweigerung berechtigt wären (§ 359 BGB). Widerrufen Sie den Kaufvertrag wirksam, sind Sie auch an den Kreditvertrag nicht mehr gebunden. Bei der Prüfung Ihres Kreditvertrags unterstützt Sie zusätzlich unser Team im Bankrecht.
Stellen Sie Ihre Raten nicht eigenmächtig ein. Ohne sorgfältige Prüfung droht die Kündigung des Kredits und ein negativer Eintrag bei Auskunfteien.
Sie zahlen für eine Anlage, die nicht läuft? Lassen Sie prüfen, ob Sie Einwendungen gegenüber Ihrer Bank erheben können.
Was Sie nach der Insolvenz Ihres Solaranbieters jetzt tun sollten
Stellen Sie zunächst alle Unterlagen zusammen: Vertrag, Angebot, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Bürgschaftsurkunden, Garantiezertifikate und den Kreditvertrag. Unter insolvenzbekanntmachungen.de finden Sie Aktenzeichen, Namen des Insolvenzverwalters und die Frist zur Forderungsanmeldung. Halten Sie den Stand der Anlage mit Fotos, Seriennummern der Komponenten und Monitoringdaten fest.
Danach melden Sie Ihre Forderung fristgerecht, vollständig und mit Belegen beim Insolvenzverwalter an. Registrieren Sie Module, Wechselrichter und Speicher beim Hersteller, falls das noch nicht geschehen ist, damit die Garantien greifen. Parallel sollte geprüft werden, ob Bürgen, Finanzierer, Vermittler oder ein Generalunternehmer in Anspruch genommen werden können.
Die Frist zur Forderungsanmeldung ist oft kurz. Handeln Sie jetzt, damit Ihnen keine Möglichkeit verloren geht.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz des Solaranbieters
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Solarrecht
Rogert & Ulbrich ist eine bundesweit tätige Kanzlei für die Durchsetzung wirtschaftlicher Verbraucheransprüche. Die Rechtsanwälte Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich haben mit ihrem Team über 40.000 Mandate übernommen und mehr als 25.000 Klagen eingereicht. Im Solarrecht verbinden wir Erfahrung im Kauf- und Werkvertragsrecht mit dem Blick für technische Zusammenhänge und für die Vertriebspraxis der Solarbranche.
Wir prüfen Ihren Vertrag, das Angebot, die Ertragsprognose, Rechnungen, Finanzierungsunterlagen und den bisherigen Schriftverkehr. Außergerichtlich setzen wir Ihre Forderungen gegenüber Verkäufer, Installateur, Hersteller, Finanzierer oder Insolvenzverwalter durch. Wenn nötig, führen wir das selbständige Beweisverfahren und die Klage vor Gericht. Mandatsannahme und Korrespondenz laufen vollständig digital, Ihre Online-Akte ist jederzeit abrufbar.
Ihr Solaranbieter ist insolvent und Ihre Anlage ist unfertig, mangelhaft oder die Finanzierung läuft weiter? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

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