Das Landgericht Köln verurteilte den Daimler-Konzern zur Rücknahme eines Mercedes Benz ML 250 Bluetec 4Matic (Motortyp OM651) und zur Rückzahlung des Kaufpreises von rund € 26.400,00 (Urteil LG Köln vom 10.01.2022, Az. 19 O 11/21).
Das Gericht befand in seiner Begründung, dass die Mercedes-Benz AG auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse das Kraftfahrt-Bundesamt systematisch und langjährig bewusst und gewollt in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe OM 651 getäuscht hat.
Die Motorsteuerungssoftware dieses Modells war bewusst so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.
Daimler hat es während des Verfahrens nicht geschafft, die vom Kläger vorgebrachten Argumente, dass und warum die beanstandeten unzulässigen Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes erforderlich waren, zu entkräften.
Sittenwidriges Verhalten
Zwar reiche der Vortrag, dass in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein sog. Thermofenster enthalten sei, für sich genommen nicht aus, einen Schadensersatz zu begründen. Ein objektiv sittenwidriges Verhalten des Daimler Konzerns ergebe sich jedoch aus dem weiteren Vortrag des Klägers, dass durch das Kraftfahrt-Bundesamt neben dem Thermofenster mittlerweile weitere illegale Funktionalitäten identifiziert worden seien. Dabei handele es sich um die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung sowie die weiteren Modifikationen der Motorsteuerung, durch die die Rate der Abgasrückführung außerhalb des Prüfzyklus NEFZ verringert werde, was zu erhöhten Stickoxid-Emissionen führe.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die vom Kläger genannten Abschalteinrichtungen als Prüfstanderkennungssoftware zu qualifizieren sind.
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