Maklervertrag widerrufen: Provision auch nach dem Immobilienkauf zurückholen

Welche Formvorgaben für Maklerverträge gelten und wann Käufer die Wie das Widerrufsrecht bei online oder telefonisch geschlossenen Maklerverträgen funktioniert

Wer einen Maklervertrag online oder am Telefon geschlossen hat, kann ihn als Verbraucher häufig widerrufen, und zwar oft auch dann noch, wenn der Immobilienkauf längst beurkundet ist. Der Kaufvertrag bleibt wirksam, nur die gezahlte Provision lässt sich zurückholen. Rogert & Ulbrich prüft, ob in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht, und setzt die Rückforderung durch.

Wie der Widerruf eines Maklervertrags funktioniert

Schließt ein Verbraucher einen Vertrag im Fernabsatz, also ohne persönliche Begegnung mit dem Unternehmer, steht ihm nach § 312g Absatz 1 in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch Maklerverträge zu diesen Verträgen zählen. Mit zwei Grundsatzurteilen vom 7. Juli 2016 hat er das Widerrufsrecht für online oder telefonisch geschlossene Maklerverträge bestätigt.

Widerruft der Verbraucher wirksam, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers. Eine bereits gezahlte Provision kann er zurückverlangen. Genau das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2019 bestätigt, als eine Verbraucherin ihren Maklervertrag widerrief, weil sie keine Widerrufsbelehrung erhalten hatte.

Sie haben eine Maklerprovision gezahlt und fragen sich, ob ein Widerruf noch möglich ist? Lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Wann ein Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag ist

Das Widerrufsrecht setzt einen Fernabsatzvertrag voraus. Ein solcher liegt nach § 312c BGB vor, wenn Makler und Kunde für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Dazu zählen Telefonanrufe, E-Mails, Briefe und Online-Formulare.

In der Praxis ist das häufig der Fall. Wer über ein Immobilienportal eine Anfrage stellt und im Gegenzug ein Exposé erhält, schließt den Maklervertrag oft schon per E-Mail oder über ein Online-Formular, lange bevor es zu einer Besichtigung kommt. Entscheidend ist, dass vor der Beauftragung kein persönlicher Kontakt bestand. Ein späteres Treffen zur Besichtigung ändert daran nichts.

  • Erfüllt: Beauftragung per E-Mail, über das Kontaktformular eines Portals oder telefonisch, ohne vorheriges persönliches Treffen.
  • Nicht erfüllt: Beauftragung im persönlichen Gespräch im Maklerbüro mit anwesenden Beteiligten.

Unsicher, ob Ihr Maklervertrag im Fernabsatz zustande kam? Eine kurze Prüfung Ihrer Korrespondenz schafft Klarheit.

Der entscheidende Vorteil: der Kaufvertrag bleibt wirksam

Viele Käufer scheuen den Widerruf, weil sie befürchten, dadurch auch den Immobilienkauf zu gefährden. Diese Sorge ist unbegründet. Der Widerruf betrifft nur den Maklervertrag, nicht den notariell beurkundeten Kaufvertrag über die Immobilie.

Das bedeutet: Sie behalten die gekaufte Wohnung oder das Haus und holen sich zugleich die gezahlte Provision zurück. Gerade weil die Provision je nach Region einen erheblichen Betrag ausmacht, ist das ein spürbarer finanzieller Vorteil. Der Kaufvertrag und der Maklervertrag sind rechtlich getrennt zu betrachten.

Sie möchten die Provision zurück, ohne den Kauf anzutasten? Wir prüfen, ob ein Widerruf in Ihrem Fall trägt.

Die Widerrufsfrist: 14 Tage und wann sie sich verlängert

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Absatz 2 BGB grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss. Allerdings beginnt sie erst zu laufen, wenn der Makler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verschiebt sich der Fristbeginn.

In diesem Fall verlängert sich die Frist nach § 356 Absatz 3 BGB auf bis zu 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss. Innerhalb dieser erweiterten Frist ist ein Widerruf möglich, oft noch nach Besichtigung und nach Abschluss des Kaufvertrags. Ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht gibt es bei neueren Verträgen jedoch nicht. Welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gelten und welche Fehler häufig vorkommen, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.

Sie wissen nicht, ob Ihre Frist noch läuft? Lassen Sie den Fristbeginn und eine mögliche Verlängerung prüfen.

Kein Wertersatz bei fehlender Belehrung

Eine wichtige Frage ist, ob der Makler für seine bereits erbrachte Tätigkeit einen Wertersatz verlangen kann, wenn der Vertrag widerrufen wird. Nach den Regeln zum Wertersatz in § 357a BGB ist das nur möglich, wenn der Verbraucher die vorzeitige Leistung ausdrücklich verlangt hat und zuvor ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht belehrt wurde.

Fehlt eine solche ordnungsgemäße Belehrung, besteht kein Anspruch auf Wertersatz. Für Sie als Käufer heißt das: Sie erhalten die gezahlte Provision in voller Höhe zurück und müssen für die Maklertätigkeit nichts zahlen. Diese Folge hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt.

Sie haben keine oder nur eine unklare Widerrufsbelehrung erhalten? Das kann Ihren Rückforderungsanspruch stützen, wir prüfen die Unterlagen.

Was Käufer jetzt tun sollten

Der Widerruf ist einer von mehreren Wegen, gezahlte Maklerprovision zurückzuholen. Daneben kommen ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und die Unwirksamkeit fehlerhafter Online-Bestellbuttons in Betracht. Welcher Weg trägt, zeigt eine systematische Prüfung. Diese Schritte helfen:

  • Unterlagen sammeln: Maklervertrag, gesamte Korrespondenz, Exposé, eine etwaige Widerrufsbelehrung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis.
  • Vertragsweg klären: Kam der Maklervertrag ausschließlich über E-Mail, Telefon oder ein Online-Formular zustande?
  • Belehrung prüfen: Lag eine Widerrufsbelehrung vor und war sie vollständig und korrekt?
  • Rechtlich prüfen lassen: Eine anwaltliche Einschätzung klärt, ob ein Widerruf möglich ist und wie er erklärt wird.

Da die Frist je nach Belehrung unterschiedlich lang ist, sollten Sie nicht zu lange warten. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen und wir prüfen Ihre Möglichkeiten.

Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Immobilienrecht

Rogert & Ulbrich vertritt Verbraucher seit Jahren konsequent gegen überhöhte Forderungen und unwirksame Verträge. Die Kanzlei wurde von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich gegründet und hat über 40.000 Mandate übernommen sowie mehr als 25.000 Klagen eingereicht. Im Immobilienrecht steht der Schutz von Käufern im Mittelpunkt, gerade bei Maklerprovisionen und dem Widerruf von Maklerverträgen.

Wir prüfen, ob Ihr Maklervertrag im Fernabsatz geschlossen wurde, ob ein Widerrufsrecht besteht und wie der Widerruf wirksam erklärt wird. Bei Bedarf setzen wir die Rückforderung durch, außergerichtlich gegenüber dem Makler und, falls erforderlich, vor Gericht. Das Mandat lässt sich bequem online erteilen, wir arbeiten bundesweit und rechnen bei bestehender Rechtsschutzversicherung direkt mit dieser ab.

Sie haben eine Maklerprovision gezahlt und möchten wissen, ob ein Widerruf möglich ist? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Widerruf des Maklervertrags