Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche nach der unwirksamen Kündigung eines Logistikvertrages geltend gemacht werden können. Dabei wurde insbesondere die Notwendigkeit betont, die erforderlichen Tatsachen zur Berechnung eines entgangenen Gewinns detailliert darzulegen.
Urteil Landgericht Düsseldorf
Nach der unwirksamen Kündigung eines Logistikvertrages obliegt es dem Anspruchsteller, alle erforderlichen Anknüpfungstatsachen für einen von ihm geltend gemachten entgangenen Gewinn darzulegen. Insoweit ist es nicht ausreichend, einen durchschnittlichen Reingewinn nach Abzug aller Kosten zu behaupten, ohne die für eine Überprüfung relevanten Anknüpfungstatsachen darzulegen. Auf Basis solch pauschaler Angaben kommt auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht.
Fazit
Das LG Düsseldorf stellte klar, dass es für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einer unwirksamen Kündigung erforderlich ist, konkrete Anknüpfungstatsachen für den entgangenen Gewinn vorzutragen. Pauschale Angaben, wie der durchschnittliche Reingewinn ohne eine detaillierte Aufschlüsselung, reichen nicht aus. Auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist in solchen Fällen nicht möglich.