Die neuen Transparenzpflichten der KI-Verordnung im Überblick
Seit dem 2. August 2026 gelten in der Europäischen Union neue Transparenzpflichten für den Einsatz künstlicher Intelligenz. Wer einen Chatbot betreibt, synthetische Bilder veröffentlicht oder Deepfakes verbreitet, muss den Einsatz von KI unter bestimmten Voraussetzungen offenlegen. In der öffentlichen Diskussion wird daraus schnell die Aussage, jeder KI-Inhalt sei künftig zu kennzeichnen. Das trifft so nicht zu. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten tatsächlich bestehen, wen sie treffen, welche Sanktionen drohen und welche Rechte Betroffene von Deepfakes haben.
KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 KI-Verordnung: Was seit dem 2. August 2026 gilt
Rechtsgrundlage der neuen Kennzeichnungspflicht ist Artikel 50 der KI-Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz. Die Verordnung ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten, entfaltet ihre Wirkung aber gestuft. Zuerst galten ab Februar 2025 die Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz. Im August 2025 folgten die Regeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sowie der Aufbau der Aufsichtsstrukturen. Seit dem 2. August 2026 ist die Verordnung nun in ihrem Kern anwendbar, und dazu gehören die Transparenzpflichten des Kapitels IV.
Der Zweck dieser Vorschriften ist eng umgrenzt. Die Verordnung will verhindern, dass Menschen über den Ursprung oder die Echtheit von Inhalten getäuscht werden. Sie führt dagegen keine allgemeine Pflicht ein, jeden mit KI erstellten Text, jedes Bild und jede Auswertung zu markieren. Artikel 50 enthält vier klar voneinander abgegrenzte Tatbestände mit unterschiedlichen Adressaten und mehreren Ausnahmen. Wer diese Abgrenzung kennt, vermeidet überflüssige Hinweise und erkennt zugleich die Stellen, an denen tatsächlich Handlungsbedarf besteht. Einen Überblick über sämtliche Unternehmenspflichten bietet unsere Themenseite zur KI-Verordnung für Unternehmen.
Die Europäische Kommission hat die Anforderungen im Juli 2026 durch Leitlinien konkretisiert. Sie betreffen den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich sowie die praktische Umsetzung der Kennzeichnung. Für Unternehmen bedeutet das: Die Pflichten sind grundsätzlich bestimmbar, die Bewertung des Einzelfalls bleibt aber anspruchsvoll, weil sie von der technischen Ausgestaltung des Systems und von der eigenen Rolle im Markt abhängt.
Setzen Sie generative KI im Kundenkontakt oder in der Kommunikation ein, sollten Sie die betroffenen Anwendungen jetzt rechtlich einordnen lassen, bevor Beschwerden oder behördliche Nachfragen entstehen. Auch die Schulungspflicht nach der KI-Verordnung gilt bereits.
Chatbot, Deepfake und synthetische Inhalte: die vier Fallgruppen des Artikels 50
Artikel 50 unterscheidet nach der Art des Systems und nach der Rolle des Verpflichteten. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt, etwa ein Unternehmen, das ein fremdes Bildmodell für seine Werbung einsetzt. Dieselbe Firma kann in verschiedenen Projekten unterschiedliche Rollen einnehmen, und daran hängt, welche Pflicht sie trifft.
Interaktion mit KI muss erkennbar sein
Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit einer Maschine kommuniziert. Das betrifft Chatbots auf Websites, KI-Avatare und Sprachassistenten in der telefonischen Kundenbetreuung. Die Pflicht trifft den Anbieter. Sie entfällt, wenn der Umstand aus Sicht einer angemessen aufmerksamen Person ohnehin offensichtlich ist.
Synthetische Inhalte brauchen eine maschinenlesbare Markierung
Anbieter generativer Systeme müssen die Ausgaben ihrer Systeme in einem maschinenlesbaren Format markieren, damit sich synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte technisch als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennen lassen. Gemeint sind Wasserzeichen, Metadaten oder vergleichbare Verfahren. Diese Pflicht richtet sich an die Hersteller der Modelle, nicht an jeden Nutzer.
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Wer Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen über den Einsatz informieren. Diese Pflicht trifft den Betreiber. Sie tritt neben die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die bei der Verarbeitung biometrischer Daten ohnehin gelten.
Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse
Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Bei Texten gilt die Offenlegungspflicht, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterrichten. Der Hinweis muss klar, erkennbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen. Die Verordnung stellt zudem klar, dass andere Transparenzpflichten aus dem Unions- oder nationalen Recht unberührt bleiben.
Ordnen Sie für jede KI-Anwendung sauber zu, ob Ihr Unternehmen Anbieter oder Betreiber ist. Eine anwaltliche Prüfung dieser Rollenverteilung verhindert, dass Pflichten übersehen oder unnötig übernommen werden. Unternehmen ohne eigene Compliance-Struktur können diese Aufgabe an einen externen KI-Beauftragten übertragen.
Ausnahmen und Übergangsfristen bei der KI-Kennzeichnungspflicht
Artikel 50 kennt mehrere Einschränkungen, die in der medialen Berichterstattung oft untergehen. Bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken muss die Offenlegung nur in einer Weise erfolgen, die die Darbietung des Werks nicht beeinträchtigt. Ein Störhinweis mitten im Bild ist hier also nicht verlangt. Für Zwecke der Strafverfolgung bestehen gesonderte Ausnahmen. Von der Kennzeichnung zu trennen sind die urheberrechtlichen Fragen, die sich beim Einsatz generativer Systeme stellen und die wir unter KI und geistiges Eigentum darstellen.
Praktisch besonders wichtig ist die Einschränkung bei Texten. Die Offenlegungspflicht greift nur, wenn der Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll. Unterliegt der Text zudem menschlicher redaktioneller Kontrolle und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht. Ein Produkttext, ein Newsletter oder ein Fachbeitrag, der mit KI-Unterstützung entstanden und anschließend redaktionell geprüft worden ist, muss deshalb in der Regel nicht als KI-Inhalt gekennzeichnet werden.
Für Bestandsinhalte gilt eine Übergangsfrist. Synthetische Inhalte, die vor dem Stichtag erzeugt beziehungsweise in Verkehr gebracht wurden, müssen erst bis zum 2. Dezember 2026 den Anforderungen entsprechen. Maßgeblich ist bei Bild, Ton und Video das Datum der Erzeugung, bei Texten von öffentlichem Interesse dagegen das Datum der Veröffentlichung. Ein vor dem Stichtag entworfener, danach veröffentlichter Text kann daher unter die Pflicht fallen.
Prüfen Sie Ihre Bestandsinhalte vor Ablauf der Übergangsfrist. Wer erst nach einer Beschwerde reagiert, verliert den Gestaltungsspielraum, den eine frühzeitige rechtliche Bewertung eröffnet.
Bußgelder bis 15 Millionen Euro: Sanktionen bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten
Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter die zweite Sanktionsstufe der KI-Verordnung. Nach Artikel 99 Absatz 4 sind Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro möglich oder, bei Unternehmen, bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Maßgeblich ist der höhere Betrag. Zum Vergleich: Verstöße gegen die verbotenen KI-Praktiken nach Artikel 5 können mit bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des Umsatzes geahndet werden, unrichtige Angaben gegenüber Behörden mit bis zu 7,5 Millionen Euro oder einem Prozent.
Diese Beträge sind Obergrenzen, keine Regelbeträge. Bei der Bemessung sind unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Größe und Jahresumsatz des Akteurs, die Zusammenarbeit mit den Behörden sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Für kleine und mittlere Unternehmen und für Start-ups gelten besondere Verhältnismäßigkeitsregeln und niedrigere Obergrenzen.
Durchgesetzt werden die Vorschriften auf zwei Ebenen. Für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck liegt die Zuständigkeit beim KI-Büro der Europäischen Kommission, für die Anwendungsebene bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Hinzu kommt ein Risiko, das viele Unternehmen unterschätzen: Eine unterlassene oder irreführende Kennzeichnung kann zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sein und Abmahnungen wegen Verstößen gegen die KI-Verordnung durch Mitbewerber oder Verbände auslösen. Das behördliche Verfahren ist also nicht der einzige Angriffspunkt.
Erhalten Sie eine behördliche Anfrage oder eine Abmahnung wegen fehlender KI-Kennzeichnung, sollten Sie vor jeder Stellungnahme anwaltlichen Rat einholen. Erklärungen im Verfahren lassen sich später kaum korrigieren.
Deepfakes und KI-Inhalte: Welche Rechte Betroffene haben
Die Kennzeichnungspflicht schützt die Allgemeinheit vor Täuschung. Sie ersetzt aber nicht die individuellen Ansprüche derjenigen, die durch ein Deepfake selbst verletzt werden. Wird das Gesicht oder die Stimme einer Person ohne Einwilligung in ein synthetisches Video oder eine Audioaufnahme übernommen, kommen mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander in Betracht.
Zentral ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Daraus folgen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche entsprechend § 1004 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB. Bei Bildnissen greifen zusätzlich §§ 22, 23 KUG, die eine Verbreitung grundsätzlich nur mit Einwilligung erlauben. Bei schweren Verletzungen kann eine Geldentschädigung in Betracht kommen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, treten Ansprüche auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO und auf Schadenersatz nach Artikel 82 DSGVO hinzu. Mehr dazu finden Sie in unserem Bereich Datenschutz für Privatpersonen.
Strafrechtlich können je nach Inhalt Beleidigungsdelikte nach §§ 185 ff. StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB oder Betrugstatbestände erfüllt sein. Werden synthetische Stimmen oder gefälschte Werbebilder für Vermögensdelikte eingesetzt, überschneidet sich die Konstellation mit dem klassischen Online-Betrug. Bei sexualisierten Deepfakes ist die Belastung für Betroffene besonders hoch, weil sich die Inhalte schnell verbreiten. Hier kommt es auf zwei Dinge an: die Sicherung von Beweisen durch Screenshots mit Datum und URL und die rasche Inanspruchnahme der Plattformen, die nach dem Digital Services Act zur Bearbeitung von Meldungen verpflichtet sind.
Sind Sie von einem Deepfake betroffen, sichern Sie zuerst die Beweise und lassen Sie anschließend prüfen, welche Ansprüche gegen Ersteller und Plattform bestehen. Welche Konstellationen Schadensersatz bei KI-Einsatz auslösen, stellen wir gesondert dar. Je früher die Verbreitung gestoppt wird, desto geringer der Schaden.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung zur KI-Kennzeichnungspflicht?
Für Unternehmen lohnt sich eine Prüfung immer dann, wenn KI-Systeme im Außenkontakt eingesetzt werden. Dazu gehören Chatbots, synthetische Stimmen in der Telefonie, generierte Produktbilder, Avatare in der Werbung und automatisiert erstellte Inhalte zu politischen oder gesellschaftlichen Themen. Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme aller Anwendungsfälle, die Zuordnung der eigenen Rolle als Anbieter oder Betreiber, die Festlegung einheitlicher Hinweistexte und die Dokumentation der getroffenen Entscheidungen. Ebenso wichtig sind die Verträge mit den KI-Dienstleistern, weil sich dort regeln lässt, wer die maschinenlesbare Markierung technisch sicherstellt. Da KI-Systeme regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, sollte die Prüfung mit dem Datenschutzrecht für Unternehmen verzahnt werden.
Für Privatpersonen ist der Anlass meist ein konkreter Vorfall: ein manipuliertes Video, eine geklonte Stimme in einem Anruf oder ein gefälschtes Werbebild mit dem eigenen Gesicht. In diesen Fällen geht es um Unterlassung, Löschung und Schadenersatz, und häufig um Eile.
Rogert & Ulbrich berät Unternehmen und Privatpersonen in den Bereichen Datenschutz, IT-Recht und Onlinebetrug. Die Kanzlei um Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich hat über 40.000 Mandate übernommen und mehr als 25.000 Klagen eingereicht und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Führung komplexer Verfahren gegen international tätige Unternehmen.
Die Beratung umfasst die rechtliche Bewertung Ihrer KI-Anwendungen, die Gestaltung von Hinweis- und Kennzeichnungskonzepten, die Begleitung behördlicher Verfahren sowie die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch synthetische Inhalte.
Ob Compliance-Frage im Unternehmen oder Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte durch ein Deepfake: Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.
Fazit: KI-Kennzeichnungspflicht verlangt Einordnung statt pauschaler Hinweise
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Artikels 50 KI-Verordnung. Sie verlangen keine flächendeckende Markierung sämtlicher KI-Inhalte, sondern knüpfen an vier konkrete Konstellationen an: die Interaktion mit KI-Systemen, die maschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben, den Einsatz von Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung sowie Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse. Entscheidend ist die Rolle als Anbieter oder Betreiber.
Der Bußgeldrahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes zeigt, dass die Pflichten ernst zu nehmen sind. Zugleich bleibt Raum für sachgerechte Lösungen, weil Ausnahmen für Kunst, Satire und redaktionell verantwortete Texte bestehen und für Bestandsinhalte eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 läuft. Wer jetzt eine interne Transparenzstrategie festlegt, vermeidet spätere Nachbesserungen unter Zeitdruck.
Für Betroffene von Deepfakes gilt: Die neue Kennzeichnungspflicht verbessert die Erkennbarkeit manipulierter Inhalte, ersetzt aber keine eigenen Ansprüche. Unterlassung, Löschung und Schadenersatz richten sich weiterhin nach dem Persönlichkeitsrecht, dem Kunsturhebergesetz und der Datenschutz-Grundverordnung.
Lassen Sie Ihre konkrete Konstellation frühzeitig rechtlich einordnen, gerade wenn Fristen laufen oder bereits Inhalte im Umlauf sind.

