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Insolvenzwelle in der Campingbranche: Diese Anbieter sind betroffen und das gilt jeweils

Laufend aktualisierte Übersicht der Verfahren mit der jeweils passenden Anspruchsgrundlage für Mieter und Käufer

Die Campingbranche durchlebt eine Serie von Insolvenzen, die Vermieter und Händler gleichermaßen erfasst. Für Betroffene ist entscheidend, in welche Fallgruppe ihr Vertrag gehört, denn davon hängt ab, gegen wen sich der Anspruch richtet. Rogert & Ulbrich ordnet die Verfahren ein und zeigt, welcher Weg jeweils trägt. Stand dieser Übersicht: 7. Oktober 2026.

Zwei Problemlagen, die nicht verwechselt werden dürfen

Die Berichterstattung wirft Vermieter und Händler häufig in einen Topf. Rechtlich sind das aber zwei völlig verschiedene Konstellationen, die zu unterschiedlichen Ansprüchen führen.

  • Insolvenz eines Vermieters: Betroffen sind Urlauber, die eine Fahrzeugmiete im Voraus bezahlt haben. Die Leistung fällt aus, die Reise platzt. Im Zentrum stehen Rückbuchung, Portalansprüche und die Frage, ob eine Pauschalreise mit Insolvenzsicherung vorlag.
  • Insolvenz eines Händlers: Betroffen sind Käufer, die den Kaufpreis ganz oder teilweise gezahlt haben. Im Zentrum steht die Frage, ob bereits Eigentum übergegangen ist, und bei Finanzierungen der Zugriff auf die Bank.

Hinzu kommt eine dritte Gruppe, die oft übersehen wird: Nutzer von Abo-, Leasing- und Mietkaufmodellen. Sie haben ein Fahrzeug im Besitz, während der Anbieter ausfällt, und müssen klären, wer Eigentümer ist, wer das Fahrzeug einziehen darf und ob der Versicherungsschutz noch besteht.

Ordnen Sie Ihren Vertrag deshalb zuerst einer dieser Gruppen zu. Erst danach lohnt die Frage nach dem konkreten Anspruch.

Die Verfahren im Einzelnen

Die folgenden Fälle prägen die aktuelle Lage. Die Angaben beruhen auf öffentlich zugänglicher Berichterstattung und können sich im weiteren Verfahrensverlauf ändern.

FreeVenture GmbH, Marke Vanever

Die FreeVenture GmbH, Betreiberin der Vermietplattform Vanever, stellte Anfang August 2026 Insolvenzantrag. Das Amtsgericht München ordnete am 12. August 2026 unter dem Aktenzeichen 1501 IN 3042/26 die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann zum vorläufigen Verwalter. Der operative Betrieb wurde am 16. August 2026 eingestellt, Fahrzeuge mit Abholterminen ab diesem Datum wurden nicht mehr übergeben, spätere Buchungen storniert. Auslöser war nach den Berichten die Kündigung eines Hauptlieferanten Ende Juli 2026 wegen Zahlungsverzugs, wovon etwa die Hälfte der rund 430 Fahrzeuge betroffen war.

Besonderheit für Betroffene: Buchungen über Check24 wurden vom Verwalter ausdrücklich an die Plattform verwiesen, da dort noch nicht ausgezahlte Buchungsgelder liegen. Für Zahlungen per Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister wurde zur sofortigen Rückbuchung geraten.

CamperBoys GmbH, Marke Off beziehungsweise Off Campers

Die CamperBoys GmbH, zuletzt unter der Marke Off am Markt, wurde im Oktober 2024 insolvent. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen bestellt. Anfang 2025 übernahm Vanever Marke, Standort und Software aus dem Verfahren.

ROADfans GmbH

Die ROADfans GmbH stellte im Oktober 2024 Insolvenzantrag, vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis. Das Vermietgeschäft wurde ausgesetzt, während Verkauf und Werkstatt zunächst weiterliefen. Betroffen waren damit beide Gruppen gleichzeitig: Mieter mit Anzahlungen und Käufer in laufender Abwicklung.

Camper Base Rhein-Main

Der Händler stellte Ende Juli 2024 Insolvenzantrag, war nach den Feststellungen im Verfahren aber bereits zuvor zahlungsunfähig. Gleichwohl wurden weiter Kundenzahlungen entgegengenommen, in Einzelfällen wenige Tage vor Verfahrensbeginn. Betroffene hatten vollständig gezahlt und nie ein Fahrzeug erhalten, teilweise lagen ihnen bereits Fahrzeugpapiere vor. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelte wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung, daneben wurden Strafanzeigen wegen Betrugs gestellt.

CMS Reisemobile GmbH, Röthenbach

Auch dieser Reisemobilhändler geriet in ein Insolvenzverfahren. Belastbare Einzelheiten zum Verfahrensstand liegen öffentlich nur eingeschränkt vor, weshalb wir hier auf Detailangaben verzichten.

Ist Ihr Anbieter nicht aufgeführt? Die Fallgruppen und Anspruchswege unten gelten unabhängig vom Namen des Unternehmens.

Welche Anspruchsgrundlage zu welcher Fallgruppe passt

Unabhängig vom konkreten Unternehmen lassen sich die Ansprüche nach der Vertragssituation zuordnen. Diese Zuordnung ist der eigentliche Kern jeder Prüfung.

  • Miete im Voraus bezahlt, Fahrzeug nie übernommen: Im Vordergrund stehen die Rückbuchung je nach Zahlungsweg sowie Ansprüche gegen ein Buchungsportal, bei dem noch Gelder liegen. Lag eine Pauschalreise vor, greift die Insolvenzsicherung nach § 651r BGB über den Sicherungsschein.
  • Miete läuft bereits, Fahrzeug im Besitz: Hier geht es um Rückgabe, Kaution, Schadensabwicklung und die Frage, wer nach Verfahrenseröffnung Ansprechpartner ist. Mehrkosten einer nachweisbar erforderlichen Ersatzbuchung können ersatzfähig sein.
  • Kauf vollständig bezahlt, Fahrzeug nicht erhalten: Entscheidend ist, ob bereits Eigentum übergegangen ist. Dann besteht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und das Fahrzeug gehört nicht zur Masse. Andernfalls bleibt zunächst eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO.
  • Kauf finanziert: Bilden Kauf und Darlehen einen verbundenen Vertrag, richten sich Widerruf und Einwendungen nach den §§ 358, 359 BGB gegen die finanzierende Bank statt gegen den insolventen Händler.
  • Abo, Leasing oder Mietkauf: Je nach Vertragstyp können § 107 InsO beim Eigentumsvorbehalt und § 108 InsO bei refinanzierten Mietverhältnissen dafür sorgen, dass das Vertragsverhältnis nicht einfach endet. Dringend zu klären ist der Haftpflichtversicherungsschutz.
  • Fahrzeug mangelhaft, Händler insolvent: Die Nacherfüllung ist faktisch unmöglich, was die Fristsetzung entbehrlich machen kann. Wirtschaftlich tragfähig ist der Weg vor allem über eine Finanzierung oder über Garantieansprüche gegen den Hersteller.

Die Grundlagen der Rückholung nach einer Anbieterinsolvenz haben wir in unserem Beitrag Camping-Anbieter insolvent zusammengestellt.

Warum die Übernahme einer insolventen Marke kein Schutz ist

Der Fall Vanever zeigt ein Muster, das Kunden kennen sollten. Vanever übernahm Anfang 2025 Marke, Standort und Software der insolventen CamperBoys GmbH und trat damit als Nachfolger eines gescheiterten Anbieters auf. Rund anderthalb Jahre später wurde die Betreibergesellschaft selbst insolvent. Kunden, die nach der ersten Insolvenz zum Nachfolger wechselten, waren innerhalb kurzer Zeit zweimal betroffen.

Rechtlich folgt daraus ein wichtiger Punkt: Wer aus einem Insolvenzverfahren Marke und Betriebsmittel erwirbt, übernimmt damit regelmäßig nicht die Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens. Ansprüche aus der ersten Insolvenz richten sich weiter gegen die alte Gesellschaft und ihre Masse, nicht gegen den Erwerber. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Erwerber einen Handelsgeschäftsbetrieb unter Fortführung der Firma erwirbt, denn dann kommt eine Haftung nach § 25 HGB in Betracht. Diese Prüfung lohnt im Einzelfall, führt aber nicht automatisch zum Ziel.

Praktisch bedeutet das:

  • Alte Gutscheine: Ein Gutschein oder Guthaben aus der Zeit vor der ersten Insolvenz wird durch die Übernahme nicht werthaltig. Kulanzeinlösungen des Nachfolgers sind freiwillig.
  • Zwei Verfahren auseinanderhalten: Forderungen müssen in dem Verfahren angemeldet werden, in dem der Vertragspartner Schuldner war. Eine Anmeldung im falschen Verfahren geht ins Leere.
  • Firmenfortführung prüfen: Tritt der Erwerber unter derselben Firma auf, ist eine Haftung nach § 25 HGB zu prüfen. Bei einem bloßen Markenerwerb liegt das regelmäßig nicht vor.

Prüfen Sie deshalb genau, mit welcher Gesellschaft Sie den Vertrag geschlossen haben, nicht nur unter welcher Marke. Der Name auf der Buchungsbestätigung und der Schuldner im Insolvenzverfahren fallen hier häufig auseinander.

Die solventen Dritten: wer außerhalb der Insolvenzmasse zahlt

In allen genannten Verfahren gilt dasselbe wirtschaftliche Grundproblem. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO ist notwendig, führt aber selten zu einer nennenswerten Rückzahlung. Bei Vanever wurde öffentlich darauf hingewiesen, dass sich nur ein kleiner Teil der Fahrzeuge im Eigentum der Gesellschaft befand und auch diese finanziert waren. Die Quote hängt damit von wenigen verwertbaren Positionen ab.

Deshalb kommt es auf Anspruchsgegner außerhalb der Masse an:

  • Zahlungsdienstleister: Rückbuchung über Lastschrift, Kreditkarte oder Käuferschutz. Die Fristen unterscheiden sich erheblich und laufen unabhängig vom Insolvenzverfahren.
  • Buchungsportale: Hält ein Portal noch nicht ausgezahlte Buchungsgelder, ist es erster Ansprechpartner für Rückforderungen aus diesen Buchungen. Im Fall Vanever hat der Verwalter genau darauf hingewiesen.
  • Finanzierende Bank: Beim verbundenen Vertrag wickelt die Bank die Rückabwicklung ab und muss sich Einwendungen aus dem Fahrzeugvertrag entgegenhalten lassen.
  • Absicherer der Pauschalreise: Lag eine Pauschalreise vor, erstattet der Absicherer den gezahlten Reisepreis, soweit Leistungen ausfallen, und trägt die notwendige Rückbeförderung.
  • Handelnde Personen: Wurde Zahlung eingefordert, obwohl die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten war, kommen Ansprüche gegen die Geschäftsführung in Betracht. Im Fall Camper Base war genau das Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.

Verfolgen Sie diese Wege parallel und nicht nacheinander. Fragen zur Bank und zur Finanzierung behandeln wir im Bereich Bankrecht, Ansprüche bei betrügerischem Vorgehen auf unserer Seite Online-Betrug.

Ihr Fahrplan in den ersten Tagen

In den ersten Tagen nach Bekanntwerden einer Insolvenz entscheidet sich, welche Ansprüche später noch durchsetzbar sind. Die kürzeste relevante Frist liegt bei acht Wochen, gerechnet ab der Belastung einer Lastschrift.

  • Schuldner feststellen: Namen der Gesellschaft aus der Buchungsbestätigung oder dem Kaufvertrag entnehmen, nicht nur die Marke. Danach das zuständige Verfahren ermitteln.
  • Unterlagen sichern: Vertrag mit Anlagen, Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise, Kontoauszüge, Korrespondenz und bei Käufen die Fahrzeugpapiere. Zugänge zu Kundenportalen werden oft kurzfristig abgeschaltet.
  • Rückbuchung prüfen: Zahlungsweg feststellen und die jeweils geltende Frist klären, beginnend mit der Lastschrift.
  • Portal anschreiben: Bei Buchung über eine Plattform dort schriftlich und mit Fristsetzung Rückzahlung verlangen.
  • Forderung anmelden: Nach Verfahrenseröffnung fristgerecht nach § 174 InsO zur Tabelle anmelden, auch wenn parallel andere Wege verfolgt werden.
  • Versicherung klären: Bei einem Fahrzeug im eigenen Besitz schriftlich beim Versicherer nachfragen, bis wann Haftpflichtschutz besteht.
  • Nichts unterschreiben: Keine Aufhebungsvereinbarungen und keine Rückgabeprotokolle mit Verzichtsklauseln, bevor die Rechtslage geklärt ist.

Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie wissen, was Sie damit aufgeben. Weitere Beiträge rund um Fahrzeuge finden Sie in unserem Bereich Automotive, Erfahrungen aus Rückgabe- und Abrechnungskonflikten auf unserer Seite Leasing- und Mietwagen-Rückgabe, allgemeine Fragen zum Fahrzeug behandeln wir im Verkehrsrecht.

Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte bei Insolvenzen in der Campingbranche

Rogert & Ulbrich vertritt Verbraucherinnen und Verbraucher bundesweit an der Schnittstelle von Reiserecht, Kaufrecht, Bankrecht und Insolvenzrecht. Die Rechtsanwälte Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich und ihr Team verfolgen die Verfahren in der Camping- und Reisemobilbranche und kennen die Vertriebsmodelle der Vermieter, die Bestandsfinanzierung der Händler und die Abläufe im Insolvenzverfahren.

Wir ordnen Ihren Vertrag der richtigen Fallgruppe zu, stellen fest, welche Gesellschaft Ihr Schuldner ist, und sichern die laufenden Fristen. Parallel richten wir die Ansprüche gegen Zahlungsdienstleister, Buchungsportal, finanzierende Bank, Absicherer und handelnde Personen und melden Ihre Forderung zur Tabelle an. Bleibt eine außergerichtliche Lösung aus, vertreten wir Sie auch im gerichtlichen Verfahren.

Ihr Camper-Anbieter ist insolvent und Ihre Zahlung ist gebunden? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf und lassen Sie die offenen Fristen prüfen.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzwelle in der Campingbranche