Arbeitnehmerüberlassung und Blaue Karte EU
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Rechtssichere Arbeitnehmerüberlassung mit ausländischen Fachkräften: Die Rolle der Blauen Karte EU
Die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit, ist in Deutschland ein stark reglementierter Bereich. Besonders kompliziert wird es, wenn ausländische Arbeitnehmer betroffen sind. Hier gelten strenge gesetzliche Vorgaben, und Verstöße können für Unternehmen zu erheblichen Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen führen.
Wer ausländische Fachkräfte verleihen oder entleihen möchte, muss sicherstellen, dass der Aufenthaltstitel dies zulässt. Nicht alle Aufenthaltstitel gestatten eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung – die Blaue Karte EU hingegen ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch den rechtssicheren Einsatz von Leiharbeitnehmern.
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3Warum die Blaue Karte EU ideal für Leiharbeit ist
Die Blaue Karte EU bietet klare rechtliche Rahmenbedingungen. Sie erlaubt qualifizierten Drittstaatsangehörigen, bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der EU flexibel eingesetzt zu werden. Sie schafft Planungssicherheit für Arbeitgeber in der Zeitarbeitsbranche. Sie schützt sowohl Arbeitnehmer als auch Entleihunternehmen vor rechtlichen Risiken.
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Arbeitnehmerüberlassung
Was Arbeitgeber rechtlich beachten müssen
Die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit, unterliegt in Deutschland strengen rechtlichen Vorgaben. Um Arbeitnehmer im Rahmen der Leiharbeit einzusetzen oder zu verleihen, ist in der Regel eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 AÜG erforderlich.
Unternehmen müssen beachten, dass eine Tätigkeit als Arbeitnehmerüberlassung gilt, wenn der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Für kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern gibt es Ausnahmen, unter bestimmten Bedingungen.
Verstöße gegen das AÜG haben schwerwiegende Konsequenzen: Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Verleiher und Entleiher, automatische Entstehung eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher rückwirkend für die gesamte Tätigkeitsdauer, Haftung für Lohnnachzahlungen und Sozialabgaben sowie mögliche Bußgelder bis zu 30.000 Euro für beide Parteien.
Sie möchten rechtssicher Leiharbeit einsetzen oder prüfen, ob in Ihrem Fall eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht und Migrationsrecht stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der Überlassungserlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitnehmerüberlassung ausländischer Fachkräfte
was Unternehmen beachten müssen
Die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) unterliegt in Deutschland strengen Regeln – insbesondere, wenn ausländische Staatsangehörige betroffen sind. Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten im Rahmen der Zeitarbeit einsetzen oder überlassen möchten, müssen umfangreiche arbeits- und aufenthaltsrechtliche Vorgaben beachten.
Grundsatz: Beschäftigung nur mit Erlaubnis
Laut § 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen ausländische Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn ihnen dies ausdrücklich erlaubt wurde – in der Regel durch einen gültigen Aufenthaltstitel ohne Arbeitsverbot oder durch eine separate Arbeitserlaubnis. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Voraussetzungen vor Beschäftigungsbeginn zu prüfen.
Leiharbeit meist ausgeschlossen – aber mit wichtigen Ausnahmen
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in der Regel verweigert, wenn der ausländische Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden soll. Eine Überlassung scheint damit zunächst ausgeschlossen – doch es gibt rechtlich relevante Ausnahmen.

Blaue Karte EU: Beste Option für rechtssichere Leiharbeit mit Ausländern
Wer über eine Blaue Karte EU mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 48.300 Euro (2025) verfügt, benötigt keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Damit entfällt das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung, und ein Einsatz im Rahmen von Leiharbeit ist rechtlich möglich. Diese „große“ Blaue Karte EU ist daher die sicherste und effektivste Lösung für Unternehmen, die qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland überlassen möchten – insbesondere bei direkter Rekrutierung aus dem Ausland.
Auch ohne Blaue Karte können bestimmte Personengruppen legal als Leiharbeitnehmer tätig sein – z. B. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die bereits 2 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 9 Abs. 1 BeschV), Ausländer mit Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die sich seit mind. 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten (§ 9, § 32 BeschV), Personen mit Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG), IT-Fachkräfte, Forscher, Hochschulpersonal sowie bestimmte Sondertätigkeiten wie Crew-Mitglieder, Windparkbauer, Profisportler oder Models (§§ 5, 22, 24, 24b BeschV).
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Gesetzesverstöße bei der Leiharbeit mit Ausländern
Diese Strafen drohen
Die Arbeitnehmerüberlassung ausländischer Arbeitnehmer ist rechtlich äußerst anspruchsvoll. Ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis, vorzugsweise in Form der Blauen Karte EU, können sowohl Verleiher als auch Entleiher schwerwiegende rechtliche Konsequenzen erleiden.
Verleiher, die ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, riskieren gemäß § 15 Abs. 1 AÜG drastische Strafen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren. Bei schweren Verstößen, wie gewerbsmäßiger illegale Arbeitnehmerüberlassung, sind sogar bis zu 5 Jahre Haft möglich.
Auch Entleiher tragen erhebliche Risiken bei Verstößen. Sie können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro belegt werden, auch bei fahrlässigem Verhalten. Wiederholte illegale Beschäftigung kann zu Freiheitsstrafen von bis zu 1 Jahr führen. Bei mehr als fünf illegal beschäftigten Ausländern drohen Entleihern bis zu 3 Jahre Haft. Zusätzlich können unfaire Arbeitsbedingungen im Vergleich zu deutschen Arbeitnehmern mit Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet werden, in schweren Fällen sogar bis zu 5 Jahren.
Um diese Risiken zu minimieren, bietet die Blaue Karte EU eine rechtssichere Lösung für die Arbeitnehmerüberlassung von ausländischen Fachkräften. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht und Migrationsrecht stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie umfassend zu beraten und Ihre Leiharbeit rechtssicher zu gestalten.
Rechtssichere Leiharbeit mit ausländischen Fachkräften
Rechtssichere Leiharbeit mit ausländischen Fachkräften ist ein komplexes Thema, das Unternehmen genau beachten müssen. Die Arbeitnehmerüberlassung aus Drittstaaten bietet eine wichtige Möglichkeit, dem Fachkräftemangel zu begegnen, jedoch unter strengen gesetzlichen Vorgaben.
Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht und Migrationsrecht unterstützen Unternehmen umfassend in diesem Bereich. Wir helfen bei der Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Leiharbeit, der Sicherstellung, dass ausländische Mitarbeiter die erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, und bei Bedarf der Beantragung einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Besonders wichtig ist die Blaue Karte EU, die Unternehmen ermöglicht, Fachkräfte aus Drittstaaten rechtssicher einzusetzen.
Unser Ziel ist es, Ihnen zu helfen, ausländische Fachkräfte ohne Risiko von Bußgeldern, Strafen oder behördlichen Problemen zu beschäftigen. Wenn Sie IT- oder andere Fachkräfte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen möchten, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite – von der Auswahl des richtigen Aufenthaltstitels bis zur Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit.

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