Aufwendungsersatz, ADSp und HGB an der Schnittstelle zwischen Verlader, Spediteur und Reederei
Häufig erreicht die Standgeldforderung den Verlader nicht von der Reederei, sondern als Weiterbelastung des Spediteurs. Ob diese Rechnung berechtigt ist, hängt von der Anspruchsgrundlage und davon ab, wer die Verzögerung verschuldet hat. Rogert & Ulbrich prüft die Weiterbelastung und setzt Ihre Einwendungen und Regressansprüche durch.
Die Ausgangslage: Der Spediteur zahlt, der Verlader soll erstatten
Der typische Ablauf beginnt bei der Reederei. Sie stellt Demurrage oder Detention gegenüber dem Spediteur in Rechnung, der die Buchung vorgenommen hat. Um den Container auszulösen und weitere Kosten oder eine Sperrung künftiger Buchungen zu vermeiden, zahlt der Spediteur häufig zunächst selbst.
Anschließend stellt er den Betrag seinem Auftraggeber in Rechnung, meist mit dem knappen Hinweis auf angefallene Standgelder. Für den Verlader stellt sich dann die Frage, ob er diese Rechnung akzeptieren muss. Eine pauschale Weiterbelastung ohne Nachweis müssen Sie jedenfalls nicht ungeprüft hinnehmen.
Einen Überblick über unsere Beratung im Transport- und Speditionsrecht finden Sie auf unserer Servicepage.
Weiterbelastung über Standgeld erhalten? Verlangen Sie zuerst die Originalrechnung der Reederei und die Angabe der Anspruchsgrundlage.
Zwei Vertragsebenen, zwei Rechtsordnungen
Der entscheidende Denkfehler in der Praxis besteht darin, die Weiterbelastung als eine einzige Forderung zu behandeln. Tatsächlich sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse betroffen, die unterschiedlichen Regeln folgen.
- Reederei und Spediteur: Diese Ebene beruht auf den Beförderungsbedingungen der Reederei und unterliegt häufig ausländischem Recht mit ausländischem Gerichtsstand.
- Spediteur und Auftraggeber: Diese Ebene richtet sich regelmäßig nach deutschem Recht, also nach dem Speditionsvertrag, den ADSp und den §§ 453 ff. HGB.
Daraus folgt eine wichtige Konsequenz: Selbst wenn die Reederei ihre Forderung gegenüber dem Spediteur durchsetzen konnte, bedeutet das nicht automatisch, dass der Spediteur sie an Sie weiterreichen darf. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen. Ob die Reederei-Klausel überhaupt trägt, klären wir in unserem Beitrag dazu, wann Demurrage-Klauseln der Reedereien unwirksam sind.
Unklar, auf welcher Ebene Ihre Forderung entstanden ist? Lassen Sie beide Vertragsverhältnisse getrennt prüfen.
Aufwendungsersatz nach ADSp und HGB – die Voraussetzungen
Die praktisch wichtigste Anspruchsgrundlage des Spediteurs ist der Aufwendungsersatz. Sind die ADSp 2017 wirksam einbezogen, kann er nach deren Ziffer 17 den Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die er nicht zu vertreten hat. Ausdrücklich genannt sind dort auch Demurrage- und Detentionkosten.
Damit rückt eine Frage in den Mittelpunkt: Hat der Spediteur die Verzögerung zu vertreten? Der DSLV vertritt die Auffassung, dass es allein auf ein Verschulden ankomme und nicht auf die bloße Zugehörigkeit zur Risikosphäre des Spediteurs. Einzelne Gerichte legen die Klausel enger aus und verneinen einen Erstattungsanspruch bereits dann, wenn die Ursache in den Risikobereich des Spediteurs fällt, etwa bei Verzögerungen in seinem Terminalbetrieb. Für Sie als Verlader ist das eine gute Nachricht, weil die Weiterbelastung damit angreifbar bleibt.
Redaktionshinweis: Die anwendbare Fassung der ADSp sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Auslegung von Ziffer 17 ADSp 2017 vor Veröffentlichung prüfen.
Beruft sich Ihr Spediteur auf Aufwendungsersatz? Lassen Sie prüfen, ob die ADSp einbezogen sind und ob er die Verzögerung zu vertreten hat.
Standgeld nach § 412 HGB ist nicht dasselbe wie Container-Demurrage
Häufig wird zur Begründung auf das gesetzliche Standgeld verwiesen. Hier ist Genauigkeit gefragt, denn § 412 HGB betrifft eine andere Konstellation als die Demurrage der Reederei. Nach § 412 Abs. 3 HGB hat der Frachtführer Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus warten muss.
Diese Norm zielt also auf die Wartezeit des Frachtführers bei Be- und Entladung, etwa wenn ein Lkw an der Rampe steht. Für die Lade- und Entladezeit selbst kann nach § 412 Abs. 2 HGB keine besondere Vergütung verlangt werden. Die Container-Demurrage der Reederei beruht dagegen auf deren Beförderungsbedingungen. Wer beide Ansprüche vermengt, argumentiert an der Sache vorbei.
Bemerkenswert ist zudem, dass der gesetzliche Standgeldanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen werden darf. Auch hier lohnt der genaue Blick auf die konkret herangezogene Grundlage.
Redaktionshinweis: Die Fundstelle zur BGH-Entscheidung betreffend den Ausschluss des Standgeldanspruchs durch AGB vor Veröffentlichung verifizieren und ergänzen.
Wird Ihnen gesetzliches Standgeld in Rechnung gestellt? Lassen Sie prüfen, ob die herangezogene Norm auf Ihren Fall überhaupt passt.
Ihre Einwendungen als Verlader
Als Auftraggeber sind Sie der Weiterbelastung nicht schutzlos ausgeliefert. Regelmäßig kommen mehrere Einwendungen in Betracht, die sich kombinieren lassen:
- Fehlende Anspruchsgrundlage: Prüfen Sie, ob eine individuelle Vereinbarung besteht und ob die ADSp wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
- Verschulden des Spediteurs: Beruht die Verzögerung auf einer Pflichtverletzung des Spediteurs, etwa bei Dokumenten oder Zollanmeldung, scheidet ein Ersatzanspruch regelmäßig aus.
- Fehlender Nachweis: Verlangen Sie die Originalrechnung der Reederei, den Tarif und den Zeitverlauf. Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendung ist die Forderung nicht schlüssig.
- Unwirksame Grundforderung: Ist die Klausel der Reederei unwirksam oder das Standgeld überhöht, war die Zahlung möglicherweise nicht erforderlich.
- Schadensminderung: Prüfen Sie, ob der Spediteur zumutbare Maßnahmen zur Verringerung der Kosten unterlassen hat.
- Verjährung: Aufwendungsersatzansprüche unterliegen kurzen Fristen und können bereits verjährt sein.
Diese Einwendungen sind schriftlich und qualifiziert zu erheben, nicht durch bloßes Schweigen. Eine vorbehaltlose Zahlung kann Ihre Position dagegen erheblich schwächen. Häufig lässt sich die Forderung bereits außergerichtlich deutlich reduzieren.
Halten Sie die Weiterbelastung für unberechtigt? Erheben Sie Ihre Einwendungen qualifiziert, bevor Sie zahlen.
Regress und Handlungsleitfaden für die Praxis
Hat der Spediteur die Verzögerung mitverursacht, kommt nicht nur eine Abwehr der Forderung, sondern auch ein eigener Anspruch gegen ihn in Betracht. Die folgenden Schritte ordnen das Vorgehen:
- Unterlagen anfordern: Verlangen Sie die Originalrechnung der Reederei, den zugrunde liegenden Tarif und eine Aufstellung der Tage.
- Ursache klären: Rekonstruieren Sie, ob Zoll, Terminal, Dokumente oder der Spediteur selbst die Verzögerung ausgelöst haben.
- Anspruchsgrundlage prüfen: Klären Sie, ob eine Vereinbarung, die ADSp oder das HGB die Weiterbelastung tragen.
- Einwendungen erheben: Widersprechen Sie schriftlich und benennen Sie die konkreten Gründe.
- Regress prüfen: Bei einer Pflichtverletzung des Spediteurs kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wobei Haftungsbegrenzungen zu beachten sind.
- Fristen wahren: Sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig, um Verjährung zu vermeiden.
Wie weit die Haftung des Spediteurs im Einzelfall reicht, kann sich zudem aus der Art der übernommenen Leistungen ergeben. Dazu haben wir die unbeschränkte Haftung bei Value Added Services gesondert dargestellt.
Wollen Sie Regress nehmen? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen, solange die Fristen noch laufen.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Transport- und Speditionsrecht
Rogert & Ulbrich berät Verlader, Importeure und Spediteure an der Schnittstelle von Weiterbelastung und Regress bei Demurrage und Detention. Die Rechtsanwälte Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich und ihr mehrsprachiges Team kennen die ADSp, die Reedereitarife und die einschlägige Rechtsprechung aus der täglichen Praxis.
Wir prüfen die Anspruchsgrundlage der Weiterbelastung, klären die Ursache der Verzögerung, erheben Ihre Einwendungen und setzen Regressansprüche durch. Für grenzüberschreitende Straßentransporte berücksichtigen wir die CMR-Konvention, über unseren Dutch Desk auch die niederländische Rechtslage bei Verkehren über Rotterdam und Antwerpen.
Ob strittige Spediteur-Rechnung, fehlender Nachweis oder Regress: Vereinbaren Sie eine Erstberatung und sichern Sie Ihre Position.



