Volkswagen zur Rücknahme eines Skoda Octavia mit EA288-Motor verurteilt.
Das Landgericht Darmstadt gab der Abgasskandal-Klage des Halters eines Skoda Octavia “Style”statt. Dabei folgte das Gericht in seinem Urteil komplett dem klägerischen Vortrag (Urteil vom 30.11.2020, Az. 53 O 448/19).
Volkswagen muss den im Januar 2017 gekauften Skoda Octavia 2.0l gegen Zahlung von 20.770 Euro zurücknehmen. Der Kläger hat für den vom Abgasskandal betroffenen Wagen 24.230 Euro neu gekauft und ist seitdem knapp 50.000 km damit gefahren. Das Gericht folgte hier dem Vortrag des Klägers und ging für die Berechnung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km aus.
EA288 – der Nachfolger des „Abgasskandal-Motors“ EA189
Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass auch die Motoren aus der neuen Baureihe mit einer illegalen Software versehen worden sind. Diese wurde so programmiert, dass die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Betriebsmodi gesteuert wird. Dabei ist im normalen Straßenverkehr eine niedrige Abgasbehandlung aktiv.
Wie zuvor beim “Abgasskandal-Motor” EA189 führt die Steuerungssoftware auch beim EA288 dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird. Die Besonderheit in den aktuellen Verfahren ist, dass das Gericht den klägerischen Vortrag zur Programmierung der Motorsteuersoftware im Motor EA288 zwischen den Parteien als unstreitig zugrunde legte.
Interne Dokumente von VW bezeugen die Abgas-Manipulation
Die beklagte Volkswagen AG hat den mit der Klageschrift erfolgten Vortrag zunächst einfach bestritten und als unsubstantiiert eingeordnet. Im Rahmen der Klageschrift, hat die Klägerseite jedoch unter Vorlage von Auszügen aus einem internen VW-Dokument mit dem Titel „Entscheidungsvorlage: Applikations-Richtlinien & Freigabe-Vorgaben EA288″ qualifiziert vorgetragen. Aus diesem internen Dokument geht u.a. hervor, dass für den NEFZ-Zyklus die Zielwerte von Vornherein um den Faktor bis zu 1,5 über den EU-Vorgaben von 80 mg/km und damit in einem Bereich bis zu 120 mg/km liegen. Darüber hinaus wird die Erkennung des Prüfstandlaufs durch die verbaute Software beschrieben, um die Abgasnachbehandlung ,,nur streckengesteuert zu platzieren“.
Unter Berücksichtigung des durch die Vorlage von internen Dokumenten des Volkswagen Konzerns qualifizierten Klägervortrags war ein einfaches Bestreiten nicht mehr ausreichend. Volkswagen wäre stattdessen als Hersteller des Motors EA288 zu einem sog. substantiiertem Bestreiten verpflichtet gewesen. Dieses erfolgte jedoch nicht. Deshalb sei der Vortrag der Klagepartei zur Programmierung der Motorsteuerungssoftware als zugestanden anzusehen.
Das Gericht hegt keine Zweifel an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens
In der rechtlichen Bewertung hegt das Gericht keinerlei Zweifel an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens. Es sei offensichtlich, dass die Volkswagen AG, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne steigern wollte. Dieses per se legale Ziel sei jedoch mit verwerflichen Mitteln erreicht worden. Als Kanzlei, den Kläger in Darmstadt vertritt, freuen wir uns sehr über diesen Erfolg!
„Endlich hat ein Gericht erkannt, welches Potenzial in dem internen Dokument steckt. Es steht alles da – man muss nur die richtigen Schlüsse daraus ziehen. Am Verhalten von VW hat sich scheinbar nichts geändert. Auch die vom Konzern angekündigte Transparenz ist lediglich ein Lippenbekenntnis. Die Autokunden vertrauen darauf, dass Fahrzeuge mit einer EG-Typengenehmigung gesetzeskonform betrieben werden können. Dieses Vertrauen missbraucht Volkswagen weiterhin und nutzt es zu seinem eigenen Vorteil aus. Einem Kunden ist es nicht möglich, diese Täuschung zu erkennen. Ich kann nur jedem raten, sich anwaltlichen Beistand einer spezialisierten Kanzlei einzuholen, um hier nicht am Ende der Dumme zu sein.“
Partner Dr. Marco Rogert
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