Mit Urteil vom 20. Juli 2021, VI ZR 575/20 entschied der BGH, dass auch bei Weiterverkauf eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges ein Schadensersatzanspruch besteht. Nach den Ausführungen der Karlsruher Richter steht dieser dem grundsätzlich gegebenen Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Allerdings ist der Verkaufserlös auf die Entschädigung anzurechnen.
Schadensersatzanspruch entfällt nicht
Das bedeutet Sie können dennoch klagen, obwohl Sie bereits Ihr Fahrzeug verkauft haben. Im konkreten Verfahren vor dem BGH hatte die Klägerin, ehemalige Besitzerin eines VW Touran mit dem EA189-Skandalmotor, das streitgegenständliche Fahrzeug während des laufenden Verfahrens veräußert. Dies hielten die Richter des BGH, jedoch nicht davon ab der Klägerin einen Schadensersatz zuzusprechen. Einzig: Sie müsse sich den Verkaufspreis auf die ihr zustehende Entschädigung anrechnen lassen.
Rogert & Ulbrich rät weiterhin zur Klage – Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen
Sie haben bereits Ihr vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug verkauft? – Lassen Sie Ihre Ansprüche dennoch prüfen. Wir konnten bereits etliche positive Urteile trotz verkauften Fahrzeugs erstreiten.
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