Zwei geschädigte Auto-Käufer freuen sich über Schadensersatz.
Gleich zwei interessante Urteile konnten wir vor dem Landgericht Ingolstadt zu Gunsten unserer Mandanten erringen.
In beiden Fällen geht es um Audis mit 3.0l-Motoren.
In einem Verfahren kann sich der Kläger über einen Betrag von 21.239 Euro freuen und darf den Wagen an die Audi AG zurückgeben (LG Ingolstadt vom 30.10.2020, Az. 31 O 255/20). Er hatte seinen Audi Q5 3.0l Euro 6 mit der betrügerischen Software im Januar 2018 für knapp 37.000 Euro gekauft und ist seitdem gut 60.000 km damit gefahren. Außerdem wurde er von der Zahlung der restlichen Kreditsumme von 7.100 Euro freigestellt.
Für die gefahrene Strecke hat er sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH eine Nutzung von knapp 9.600 Euro anrechnen zu lassen.
Der zweite Audi-Fall: Schadensersatz trotz Verkauf des Wagens
Der zweite Fall ist etwas anders gelagert. Hier hatte der Kläger den Wagen, einen Audi A7 3.0l Euro 6, während des Verfahrens für 31.500 Euro verkauft. Gekauft hatte er ihn im Oktober 2016 für 56.550 Euro und war damit knapp 85.000 km gefahren.
Das Gericht verurteilte die Audi AG nun zur Zahlung von zusätzlichen 8.600 Euro (LG Ingolstadt vom 30.10.2020, Az. 51 O 714/20).
In beiden Fällen war das Gericht von der Verwendung einer illegalen Abschaltvorrichtung in der Motorsteuerungssoftware beider Modelle überzeugt.
Gleich zwei Urteile im Sinne der Verbraucher in einer sehr kurzen Zeit
Die schädigende Handlung sahen die Richter im Inverkehrbringen der mangelhaften Fahrzeuge. Die illegale Softwareprogrammierung, die zu einem Rückruf des KBA führte, verschwieg die Audi AG. Dieses Verhalten wurde als sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung qualifiziert. Die Täuschung durch Audi diente offensichtlich nur dem Zweck der Kostensenkung.
Der Automobilhersteller hat versucht rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
Besonders freut es uns, dass wir die beiden Verurteilungen der Audi AG innerhalb einer sehr kurzen Zeit erreichen konnten. Beide Klagen wurden im ersten Quartal des Jahres 2020 eingereicht und konnten bereits Ende Oktober 2020 abgeschlossen werden. Jetzt hoffen wir – trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft – ob der klaren durch den BGH vorgegebenen Rechtslage auf eine ebenso rasche und problemlose Rückabwicklung.
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