Das Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, dass der Anspruchsteller bei der Forderung nach Ersatz durch den Frachtführer nachweisen muss, dass die Ware vollständig und unbeschädigt übernommen wurde. Bei Tiefkühlgut ist zusätzlich zu beweisen, dass es in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde. Zudem wird die Bedeutung der Übernahmequittung als widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit der Angaben hervorgehoben.
Urteil
Der von dem Frachtführer Ersatz begehrende Anspruchsteller hat darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands.
Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Anspruchsteller beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde.
Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei „blind“ erteilt worden. In einem solchen Fall begründet die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die Stückzahlangabe in der Übernahmequittung zutrifft. Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukommt. Bestätigt der Fahrer mit seiner Unterschrift ohne vorherige Prüfung die ordnungsgemäße Vorkühlung der Ware und hatte er die Möglichkeit, eine Temperaturmessung selbst vorzunehmen oder die Temperaturmessung durch den Belader kontrollieren zu lassen, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Übernahmequittung „blind“ unterschrieben.
Fazit
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Übernahmeprüfung durch den Frachtführer, insbesondere bei empfindlicher Ware wie Tiefkühlprodukten. Die bloße Unterschrift auf einer Übernahmequittung ohne vorherige Prüfung stellt keine ausreichende Vorsicht dar, um sich später auf Unkenntnis zu berufen. Vielmehr stärkt das Urteil die Rechtsposition der Anspruchsteller, indem es klare Anforderungen an die Dokumentation und Überwachung der Warenübernahme setzt, um etwaigen Schäden oder Verlusten vorzubeugen und die Beweislast gerecht zu verteilen.