Multimodaler Transport – Haftung bei Frachtschäden
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Einführung in den multimodalen Transport und Haftung
Ein multimodaler Transport liegt vor, wenn der Frachtführer mit der Beförderung einer gesamten Strecke beauftragt wird und dabei verschiedene Verkehrsmittel (z. B. Lkw, Eisenbahn, Schiff) zum Einsatz kommen. Bei einem solchen multimodalen Frachtvertrag („Network-System“) richtet sich die Haftung des Frachtführers nach den Haftungsregelungen, die für das jeweilige Verkehrsmittel gelten. Diese Bestimmungen variieren je nach Teilstrecke und dem jeweiligen Transportmittel.
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3Haftung nach dem Schadensort
Im Falle eines Schadens, dessen Ort bekannt ist, wird in der Rechtsprechung der hypothetische Vertrag für die Beförderung auf der Teilstrecke zugrunde gelegt, auf der der Schaden aufgetreten ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte multimodale Transport betrachtet wird, sondern nur der Abschnitt, auf dem der Schaden entstanden ist. Die relevanten Punkte sind hier der Beginn und das Ende der betroffenen Teilstrecke, nicht der Übernahme- und Auslieferungsort der gesamten multimodalen Beförderung.
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Zwischenlagerungen und deren rechtliche Behandlung
Multimodale Transporte werden in der Regel nur in Teilstrecken unterteilt und nicht weiter in Zwischenbereiche wie Aus- und Umladen. (Kurzfristige) Zwischenlagerungen, die in den Transportprozess integriert sind, stellen keine eigenständigen vertraglichen Beziehungen dar, wie etwa einen Lagervertrag. Ohne abweichende Vereinbarung werden solche Zwischenlagerungen nach den allgemeinen frachtrechtlichen Bestimmungen behandelt. Selbst wenn Zwischenlagerungen mehrere Tage dauern, gelten diese als „kurzfristig“, wenn sie lediglich der Vorbereitung des anschließenden Transportabschnitts dienen.
Haftung bei der Zwischenlagerung und Umladung
Im vorliegenden Fall fand die Zwischenlagerung und Umladung des Containers auf dem Terminal der Zweitbeklagten statt. Diese Maßnahmen sind Bestandteil des gesamten Transportprozesses und stellen daher keinen separaten Abschnitt des multimodalen Transports dar. Die Haftung der Erstbeklagten (Frachtführerin) wird weiterhin nach den allgemeinen frachtrechtlichen Grundsätzen beurteilt, auch wenn eine Umladung und Zwischenlagerung stattgefunden haben.

Entscheidung des OGH vom 27. Mai 2020, 7 Ob 45/20y
Die Klägerin beauftragte die Erstbeklagte mit dem gesamten Transport von Oberösterreich in die USA, wobei verschiedene Verkehrsmittel zum Einsatz kamen. Die Zwischenlagerung und Umladung waren dabei nicht separat vereinbart, sondern Bestandteil des Gesamttransports. Der Schaden trat bei einer üblichen Manipulation des Containers während des Wechsels des Beförderungsmittels auf und stellt keinen separaten Abschnitt des Transports dar.
Die Zwischenlagerung fand auf dem Terminal der Zweitbeklagten statt, die als Subunternehmerin für die T***** T***** GmbH tätig war. Diese war von der Erstbeklagten mit der Umladung und dem Bahntransport beauftragt worden. Die Haftung der Erstbeklagten umfasst daher auch die Subunternehmerin und kann sich nicht von der frachtrechtlichen Haftung gemäß der CIM (Convention Internationale Marchandise) entziehen.
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