Haftungsbeschränkung im Transportrecht
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Haftungsbeschränkung im Transportrecht
Im Transportrecht ist die Haftung des Frachtführers für Beschädigungen des Transportgutes grundsätzlich beschränkt. Nach deutschem Recht, speziell gemäß § 431 Abs. 1 HGB, beträgt der Haftungsbetrag für Schäden am Transportgut maximal 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm des Rohgewichts. Diese Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht, dessen Wert täglich vom Internationalen Währungsfonds (IWF) festgelegt wird – aktuell liegt dieser bei etwa 1,24 Euro.
Für Unternehmen, die im Bereich Transport tätig sind, ist es daher wichtig, die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zu verstehen und im Falle von Schadensfällen darauf vorbereitet zu sein. Ein erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Transportrecht kann dabei helfen, die Haftung zu klären und mögliche rechtliche Schritte zu unternehmen.
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3Ausnahme: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung bei qualifiziertem Verschulden
Obwohl die Haftung des Frachtführers grundsätzlich beschränkt ist, kann in bestimmten Fällen eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung stattfinden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schaden durch qualifiziertes Verschulden des Frachtführers verursacht wurde. Ein Rechtsanwalt im Bereich Transportrecht kann Ihnen helfen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung vorliegen.
Gemäß Art. 29 CMR kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen, wenn der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden verursacht wurde. Das bedeutet, dass im Falle eines qualifizierten Verschuldens keine Haftungsbegrenzung mehr greift, und der Frachtführer für den gesamten Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
Voraussetzungen für qualifiziertes Verschulden
Ein qualifiziertes Verschulden liegt vor, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder leichtfertige Handlung oder Unterlassung des Frachtführers oder seiner Hilfspersonen verursacht wurde. Dabei muss der Frachtführer in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Um einen solchen Anspruch geltend zu machen, müssen die Voraussetzungen für das qualifizierte Verschulden nachgewiesen werden, was in vielen Fällen eine Herausforderung darstellt.
Grundsatz: Darlegungslast des Anspruchsstellers
Die Darlegungslast liegt beim Anspruchsteller, der nachweisen muss, dass der Schaden auf einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers beruht. Da der Schaden in der Obhut des Frachtführers entstanden ist, hat der Anspruchsteller häufig keinen Zugang zu den relevanten Informationen, die für den Nachweis erforderlich sind. Hierbei kommt es auf die Expertise eines Rechtsanwalts für Transportrecht an, der die rechtlichen Möglichkeiten des Anspruchsstellers prüfen und durchsetzen kann.
Ausnahme: Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers
Um das Informationsdefizit des Anspruchsstellers auszugleichen, kann dem Frachtführer eine sogenannte sekundäre Darlegungslast auferlegt werden. Dies bedeutet, dass der Frachtführer nachweisen muss, welche Kenntnisse er über die Entstehung des Schadens hat und welche Maßnahmen er getroffen hat, um einen Schaden zu verhindern. Sollte der Frachtführer dieser Pflicht nicht nachkommen, kann dies zu einer widerleglichen Vermutung führen, dass ihm ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist. In diesem Fall haftet der Frachtführer unbeschränkt.
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Professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt im Transportrecht
Die beschränkte Haftung im Transportrecht kann durch qualifiziertes Verschulden des Frachtführers aufgebrochen werden. Für Frachtführer ist es wichtig, die Anforderungen an die Darlegungslast und die Recherchepflicht zu verstehen, um eine unbeschränkte Haftung zu vermeiden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt im Transportrecht kann hier eine wertvolle Unterstützung bieten, sowohl bei der Verteidigung gegen Schadensersatzforderungen als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Frachtführer.

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