Täuschung beim Restwertleasing: Was Leasingnehmer wissen sollten und welche Rechte sie haben

Aktuell häufen sich Anfragen von Leasingnehmern, die Restwert-Leasingverträge abgeschlossen haben, teilweise sogar mit einem zusätzlichen Andienungsrecht für den Leasinggeber.

Viele berichten, dass sie ursprünglich keinen Restwertleasingvertrag eingehen wollten, sondern einen Kilometerleasingvertrag erwartet hatten. Sie fühlen sich durch Angaben auf Webseiten von Vermittlern und Verkäufern getäuscht.

Auf diesen Webseiten und in Anzeigen wird mit günstigen Leasingkonditionen geworben, oft unter Bezugnahme auf die Kilometerlaufleistung. Dies lässt Verbraucher glauben, es handele sich um einen Kilometerleasingvertrag, da bei einem Restwertleasing die Kilometerlaufleistung nur für die Kalkulation relevant ist, jedoch keine Abrechnung nach Kilometern erfolgt. Häufig fehlt auch der Hinweis darauf, dass es sich um ein Restwertleasing handelt, was Verbraucher in die Annahme führt, es handle sich um einen Kilometerleasingvertrag.

Viele Leasingnehmer bemerken erst im digitalen Bestellprozess, dass sie einen Restwertleasingvertrag abgeschlossen haben sollen. In vielen Fällen wird dies auch erst deutlich später klar.

Was ist ein Restwertleasing?

Beim Restwertleasing trägt der Kunde das Risiko, dass das Fahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit weniger wert ist als der vorab geschätzte Restwert. Der Leasingnehmer garantiert für diesen Wert am Ende der Laufzeit. Wenn das Fahrzeug weniger wert ist, muss der Leasingnehmer die Differenz bezahlen. Bei einem Andienungsleasing muss das Fahrzeug am Ende der Laufzeit auf Wunsch des Leasinggebers zu einem vorher festgelegten Preis erworben werden.

Restwertleasing wird aufgrund des hohen und schwer kalkulierbaren Risikos oft nicht für private Verbraucher empfohlen. Diese Einschätzung wird auch von Institutionen wie der Stiftung Warentest geteilt („Finanztest hat Privatkunden immer vom Restwert-Leasing abgeraten.“).

Was können Leasingnehmer tun?

Leasingnehmer können prüfen lassen, ob sie durch Angaben von Vermittlern, Autohäusern oder Leasinggesellschaften über den Vertragsinhalt getäuscht wurden. In solchen Fällen besteht ein Anfechtungsrecht des Vertrages. Zudem haben sie ein gesetzliches Widerrufsrecht. Bei verspäteter Lieferung besteht auch das Recht, vom Leasingvertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.

Für eine umfassende Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, sollten Leasingnehmer einen auf Leasingverträge spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht konsultieren.

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