Für Audi wird es eng: Das Landgericht Ingolstadt gab unserem Mandanten, Besitzer eines Audi A7 mit BiTurbo-Dieselmotor (230kW) und Schadstoffklasse Euro 5, Recht und verurteilte den Konzern zur Rücknahme des Fahrzeugs (LG Ingolstadt Urteil vom 11.05.2021, Az. 83 O 4492/20). Im Gegenzug bekommt der Kläger neben dem 2015 gezahlten Kaufpreis von knapp € 35.000,- auch die von ihm aufgewandten Finanzierungskosten in Höhe von knapp € 1.300,- zurück. Abzüglich der vom Gericht festgestellten Nutzungsentschädigung von rund € 14.000,- für die von ihm gefahrenen 76.000 km wurde unserem Mandanten somit ein Schadensersatzanspruch von rund € 22.300,- zugesprochen. Für einen Wagen mit Baujahr 2012 und 189.700 km auf dem Tacho eine beachtliche Summe.
In einem anderen Verfahren entschied das LG Ingolstadt (Urteil vom 23.04.2021, Az. 51 O 2686/20) ebenfalls zugunsten unseres Mandanten. Dieser hatte seinen Audi A6 Euro 5 mit 230kw im März 2018 für € 39.930,- gebraucht mit einem Kilometerstand von knapp 74.000 km gekauft und war seitdem gut 90.000 Kilometer gefahren. Die Audi AG muss diesen Wagen Baujahr 2014 nun für € 27.432,- zurücknehmen.
Auch das Landgericht Erfurt folgte in diesen Verfahren unserer Argumentation. In seiner Entscheidung (Urteil vom 07.05.2021, Az. 10 O 1269/20) gab das Gericht der Klage statt. Die Audi AG muss den Wagen, ebenfalls ein Audi A6 Euro 5 mit 230kw, für den unser Mandant im März 2017 einen Kaufpreis von € 28.240,- bezahlt hat, nun für € 12.441,- zurücknehmen.
Einziger Wermutstropfen: Das Landgericht Erfurt nahm bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nur eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km an, was zu einer geringeren Summe für den Wagen führt. Im Interesse unseres Mandanten werden wir allerdings gegen diese Entscheidung Berufung einlegen und eine Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km fordern.
Audi A6 & A7 mit BiTurbo-Motoren und 230kW vom KBA verbindlich zurückgerufen
Die Betroffenheit des Fahrzeugs von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verbindlich angeordneten Rückruf räumte die Audi AG indes während des Verfahrens vor dem LG Ingolstadt selbst ein, sodass für das Gericht feststand, dass das Fahrzeug des Klägers über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Vielmehr bezieht sich der Rückruf KBA explizit auf die Entfernung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung, wofür ein Softwareupdate am Motorsteuergerät des Fahrzeugs notwendig sei.
Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch welche unzulässig auf das Emissionsminderungssystem eingewirkt und damit das Emissionsverhalten des Motors auf dem Prüfstand anders gesteuert wird als im regulären Fährbetrieb, erfüllt letztlich die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Käufer derartiger Fahrzeuge im Sinne von § 826 BGB, so das Gericht.
Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für unzulässige Abschalteinrichtung
Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des Betrugs-Motors komme – so die urteilende Kammer des LG Ingolstadt – allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Ein anderer Grund sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ersichtlich. Zwar sei Gewinnstreben als Motiv des Handelns eines Wirtschaftsunternehmens nicht verwerflich; im Gegenteil sei es der in einer Marktwirtschaft anerkannte Zweck eines Unternehmens, wirtschaftliche Gewinne zu erzielen und zu mehren, heißt es im Urteil. Allerdings führen sowohl die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer hohen Zahl von Fahrzeugen verbaut wird sowie die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer und die in Kauf genommenen und drohenden erheblichen Folgen für die Käufer, u.a. in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge, zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung. Die Audi AG habe sich unter anderem in diesem Gewinnstreben gezielt über zwingende Rechtsvorschriften hinweggesetzt.
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