Das Landgericht Mönchengladbach hat der Klage gegen den Daimler-Konzern stattgegeben und verurteilte diesen zur Rücknahme einer Mercedes-Benz V-Klasse 250d 4M (LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.05.2021, Az. 6 O 78/19). Dieses Modell ist mit einem Motor mit der Bezeichnung OM651 ausgestattet und wurde vom KBA mit einem Rückruf versehen.
Das Gericht stellte klar, dass der im Juni 2018 für € 69.900,- verkaufte Mercedes-Benz Transporter nicht frei von Sachmängeln gewesen sei, da er nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei solchen Käufen üblich und zu erwarten sei. Mit anderen Worten: Das Fahrzeug ist mangelhaft und der Käufer daher berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten – und zwar ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung!
Mercedes V-Klasse verfügt über unzulässige Abschalteinrichtung
Das Gericht folgte in seinem Urteil dem Vortrag der Kläger und stellte fest, dass im Fahrzeug, verschiedene Vorrichtungen implementiert seien, welche hinsichtlich der Abgasbehandlung zwischen einer Situation auf dem Prüfstand und außerhalb des Prüfstandes unterscheiden und nur auf dem Prüfstand für eine die gesetzlichen Grenzwerte einhaltende Abgasreinigung sorgen; der Wagen also mit einer Abschaltvorrichtung versehen sei.
Der vernünftige Durchschnittskäufer erwarte, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei und gehe davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfülle. Voraussetzungen, die die V-Klasse nicht erfülle.
Frist zur Nachbesserung nicht erforderlich
Eine Frist zur Nachbesserung bzw. Behebung des Mangels habe hier nicht gesetzt werden müssen, da die arglistige Täuschung gegenüber dem Käufer – aber auch gegenüber der für die Zulassung des Fahrzeugs zuständige Behörde – das Vertrauensverhältnis zwischen dem Käufer und Verkäufer derartig zerstört habe, dass eine solche Fristsetzung entbehrlich sei. Für das Gericht spielte es keine Rolle, ob der Mangel mit Aufspielen des Software-Updates behoben werden könne. Denn dass ein Mangel nachträglich beseitigt werden kann, ändere nichts an der Tatsache, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mit eben diesem Mangel behaftet war und über diesen arglistig getäuscht worden ist. Anderenfalls könne sich der Nachbesserungspflichtige, der bereits eine Täuschung auch gegenüber der Behörde begangen hat, darauf berufen, dass er von eben dieser bereits getäuschten Behörde überwacht werde. Angesichts dessen ist es der Klagepartei nicht zumutbar, sich erneut auf eine Nachbesserung einzulassen.
Das Gericht rechnete hier für die gefahrenen 41.349 km knapp € 11.800,- als Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis an. Den Klägern steht also ein Betrag von rund € 57.200,- zu.
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