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Verbraucher können nahezu alle Kreditverträge widerrufen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 9. September 2021, Aktenzeichen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, entschieden, dass nahezu alle Kreditverträge aufgrund unzureichender Pflichtangaben auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden können. Das bedeutet konkret, dass in vielen privaten Darlehensverträgen unklare Angaben in der Widerrufsbelehrung gemacht wurden. Die Folge: Verbraucher können ihren privaten Kredit- und Darlehensvertrag bei unklarer und unverständlicher Formulierung jederzeit widerrufen und aus dem Vertrag aussteigen – und zwar unabhängig davon, wie lange die Finanzierung schon läuft. 

Das Urteil ist aber nicht nur eine Stärkung der Verbraucherrechte, sondern zugleich eine Ohrfeige für den Bundesgerichtshof. Denn das Urteil des EuGH erging nach Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg – unter Umgehung weiterer deutscher Instanzen.

In den Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg ging es um den Widerruf von Autokreditverträgen der Volkswagen-, Skoda- und BMW-Bank, deren Widerrufsfrist schon lange abgelaufen war. Das Landgericht Ravensburg wollte wissen, wie konkret einzelne Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen auszulegen sind.

Wie lassen sich Darlehnsverträge widerrufen?

Beim Abschluss eines Darlehensvertrages müssen Verbraucher darüber belehrt werden, ob und gegebenenfalls wie sie den Vertrag widerrufen können. Als Grundlage für diese Widerrufsbelehrung dient die sog. europarechtliche Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008, die das Fundament des bisher geltenden Verbraucherschutzrechts bildet. Sollten diese Pflichtangaben im Darlehensvertrag nicht enthalten oder nicht klar verständlich formuliert sein, beginnt im Umkehrschluss auch nicht die zweiwöchige-Widerrufsfrist zu laufen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich bislang geweigert, diese Fragen der Auslegung dem EuGH vorzulegen, weil man dort Auffassung war, die Sachlage sei so klar, dass eine Vorlage an den EuGH nicht notwendig sei.  Zudem sei es nach deutschem Recht rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Verbraucher auf falsche Pflichtangaben berufe.

Der EuGH macht nun mit seinem Urteil jedoch deutlich, dass die Sachlage überhaupt nicht klar ist. Insbesondere die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz seien fehlerhaft; hier müsse eine absolute Zahl angegeben werden. Auch die Berechnungen zur Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht klar genug formuliert. Ebenso müsse die konkrete Art des Darlehens benannt werden.

Nutzen Sie den „Widerrufsjoker“

Verstehen Sie alle Klauseln in Ihrem Kreditvertrag? Nein? Dann stehen Ihre Chancen für einen erfolgreichen Widerruf sehr gut. Denn wenn die Vertragsklauseln nicht klar und für den Verbraucher verständlich formuliert sind, können Sie den Vertrag vollständig widerrufen. Auch lange nach Ablauf der gängigen Widerrufsfrist von 14 Tagen. 

Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sind praktisch alle Verbraucherkreditverträge, wie bspw. die Autofinanzierungen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. In diesen finden sich ausnahmslos die vom EUGH bemängelten Formulierungen. Wichtig: Die neue Rechtsprechung gilt nicht für Immobilienkredite. 

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