Einbürgerung aus dem Ausland
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Einbürgerung aus dem Ausland? Wir unterstützen Sie!

Die deutsche Staatsbürgerschaft erfordert normalerweise einen Wohnsitz in Deutschland gemäß § 8 Abs. 1 StAG. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, die eine Einbürgerung aus dem Ausland ermöglichen.

Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf Einbürgerung, selbst wenn sie nicht in Deutschland leben. Zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen zählen:

  • § 5 StAG – Recht zur Staatsangehörigkeitserklärung für Kinder
  • §§ 8, 13 StAG – Wiedereinbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
  • § 15 StAG – Einbürgerung zur Wiedergutmachung für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen

Als erfahrene Anwälte im Migrationsrecht bieten wir Ihnen umfassende Beratung zu Ihren Einbürgerungsmöglichkeiten aus dem Ausland und unterstützen Sie bei jedem Schritt des Antragsverfahrens.

Unsere Fachgebiete

Blaue Karte EU für chinesische Staatsbürger

Unterstützung für chinesische Staatsbürger bei der Beantrgaung der Blauen Karte EU. Wir  bieten Ihnen eine individuelle Beratung und begleiten Sie rechtssicher durch das gesamte Verfahren.

Blaue Karte EU für britsiche Staatsbürger

Unterstützung für britische Staatsbürger bei der Beantrgaung der Blauen Karte EU. Wir  bieten Ihnen eine individuelle Beratung und begleiten Sie rechtssicher durch das gesamte Verfahren.

Blaue Karte EU für indische Staatsbürger

Unterstützung für indische Staatsbürger bei der Beantrgaung der Blauen Karte EU. Wir  bieten Ihnen eine individuelle Beratung und begleiten Sie rechtssicher durch das gesamte Verfahren.

Ehegattennachzug zu Nicht-EU-Bürgern

Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Antragstellung, sondern begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der Visumbeantragung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Einbürgerung
aus dem Inland

Unsere erfahrenen Anwälte im Migrationsrecht prüfen Ihre individuellen Erfolgsaussichten und begleiten Sie professionell durch den gesamten Einbürgerungsprozess.

Arbeitnehmerüberlassung und Blaue Karte EU

Wir helfen bei der Sicherstellung, dass ausländische Mitarbeiter die erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, und bei Bedarf der Beantragung einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Einbürgerung
für Studierende

Wir prüfen Ihre individuellen Voraussetzungen gründlich, unterstützen Sie bei der Zusammenstellung und Beglaubigung der notwendigen Unterlagen und reichen den Antrag bei der zuständigen Behörde ein.

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Voraussetzungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland

Die Bedingungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland variieren je nach rechtlicher Grundlage, aber einige allgemeine Voraussetzungen gelten für alle Antragsteller.

Identitätsnachweis: Antragsteller müssen ihre Identität zweifelsfrei nachweisen, üblicherweise durch gültige Ausweisdokumente. In Fällen von Flüchtlingen kann dies herausfordernd sein.

Straffreiheit: In der Regel ist eine Einbürgerung nur möglich, wenn keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. Ausnahmen bestehen, zum Beispiel bei der Wiedergutmachungseinbürgerung (§ 15 StAG).

Unterschiede zur Einbürgerung im Inland: Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland sind die Anforderungen bezüglich Wohnsitz in Deutschland, Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung oft weniger streng.

Unsere Anwälte für Migrationsrecht unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und prüfen Ihre individuellen Voraussetzungen. Lassen Sie sich jetzt beraten!

Wir kümmern uns um Ihren Fall – schnell & engagiert.

Einbürgerung nach § 5 StAG – Erklärungsrecht für Kinder

Einbürgerung nach § 5 StAG – Erklärungsrecht für Kinder

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Abstammungsprinzip (§ 4 Abs. 1 StAG), wonach Kinder eines deutschen Elternteils automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. § 5 StAG schafft jedoch eine Ausnahme für besondere Fälle, in denen Kinder trotz deutscher Abstammung nicht automatisch die Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben.

Das Erklärungsrecht gilt für folgende Personengruppen:

  • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 StAG).
  • Kinder deutscher Mütter, die durch Eheschließung mit einem Ausländer vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 StAG).
  • Kinder, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine ausländische Legitimation verloren haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 StAG).
  • Nachkommen der oben genannten Gruppen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 StAG).

Das Erklärungsrecht nach § 5 StAG zielt darauf ab, historische Diskriminierungen im Staatsangehörigkeitsrecht auszugleichen. Früher verloren deutsche Frauen durch Eheschließung mit Ausländern ihre Staatsangehörigkeit, wodurch auch ihre Kinder nicht automatisch Deutsche wurden. Ebenso konnten nichteheliche Kinder durch spätere Legitimation ihre deutsche Staatsbürgerschaft verlieren.

Eine Einbürgerung nach § 5 StAG ist auch ohne Wohnsitz in Deutschland möglich. Anspruchsberechtigte können ihren Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Unsere Anwälte für Migrationsrecht stehen Ihnen zur umfassenden Beratung Ihres Erklärungsrechts zur Verfügung und begleiten Sie durch den gesamten Einbürgerungsprozess. Informieren Sie sich jetzt und lassen Sie sich beraten!

Wiedereinbürgerung nach §§ 13, 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 StAG – Voraussetzungen und Ablauf

Ehemalige deutsche Staatsbürger haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft durch Wiedereinbürgerung zurückzuerlangen. Diese Möglichkeit ist in § 13 StAG geregelt und erfolgt als Ermessenseinbürgerung. Das bedeutet, dass selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein automatischer Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht.

Für die Wiedereinbürgerung kommen Personen infrage, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben und über enge Bindungen zu Deutschland verfügen. Zu den Voraussetzungen gehören das öffentliche Interesse an der Einbürgerung sowie der Nachweis starker Bindungen zu Deutschland. Das kann durch regelmäßige Aufenthalte, enge familiäre oder soziale Kontakte sowie Besitz in Deutschland erfolgen. Weitere Voraussetzungen sind die Unterhaltsfähigkeit ohne staatliche Hilfe, ausreichende Deutschkenntnisse auf mindestens B1-Niveau, Straffreiheit und Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, die gegebenenfalls durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden müssen.

Die Antragstellung erfolgt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. In der Regel reicht man den Antrag über die zuständige deutsche Auslandsvertretung ein, die diesen dann an das BVA weiterleitet.

Unsere Anwälte für Migrationsrecht unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und prüfen Ihre individuellen Erfolgsaussichten. Vereinbaren Sie jetzt eine Beratung, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen!

Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG – Rückkehr zur deutschen Staatsbürgerschaft

Die Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ermöglicht es Personen, die während der NS-Zeit aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, diese wiederzuerlangen. Auch deren Nachkommen – einschließlich Enkel und Urenkel – können die Einbürgerung aus dem Ausland beantragen.

Anspruch auf die Wiedergutmachungseinbürgerung haben direkt Betroffene, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, sowie deren Abkömmlinge, die die Staatsangehörigkeit sonst geerbt hätten.

Für den Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich: Geburtsurkunde, Reisepass, Nachweis der früheren deutschen Staatsangehörigkeit und Belege zur Verfolgung während der NS-Zeit. Abkömmlinge müssen zusätzlich ihre eigene Geburtsurkunde und Reisepass sowie Nachweise zur Verfolgung des Vorfahren und Dokumente, die die Abstammung belegen, vorlegen.

Eine Besonderheit besteht darin, dass Personen, die ihre Staatsbürgerschaft durch das „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen“ (14.07.1933) oder die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (25.11.1941) verloren haben, den Verfolgungshintergrund nicht gesondert nachweisen müssen.

Die Einbürgerung kann nur aus dem Ausland erfolgen, da ehemalige Deutsche, die nach 1945 wieder in Deutschland gelebt haben, weiterhin als deutsche Staatsbürger betrachtet werden.

Unsere Anwälte für Migrationsrecht unterstützen Sie professionell während des gesamten Antragsprozesses. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen und den Prozess der Wiedergutmachungseinbürgerung optimal zu gestalten.

Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG – Einbürgerung aus dem Ausland

Die Kündigung eines Darlehensvertrags ist nicht nur ein schwerwiegender finanzieller Einschnitt, sondern kann auch langfristige Folgen wie eine Vorfälligkeitsentschädigung und einen negativen SCHUFA-Eintrag nach sich ziehen. Daher denken viele darüber nach, ihren „Widerrufsjoker“ zu ziehen. Das bedeutet, statt den Vertrag zu kündigen, wird dieser vom Kunden widerrufen. In beiden Fällen endet der Darlehensvertrag, doch im Unterschied zur Kündigung, bei der die Ansprüche zum Zeitpunkt der Kündigung zählen, wird beim Widerruf der Vertrag vollständig rückabgewickelt. Dies hat zur Folge, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag und eine Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden können.

Die Einbürgerung nach § 14 StAG stellt eine Ermessenseinbürgerung dar, bei der deutsche Behörden individuell darüber entscheiden, ob eine Einbürgerung aus dem Ausland bewilligt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Art der Einbürgerung, und Anträge werden nur in besonderen Fällen genehmigt.

Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung
Es muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehen sowie starke Bindungen zu Deutschland, wie etwa enge Familienkontakte, langfristige Aufenthalte in Deutschland, oder Immobilienbesitz hierzulande. Auch die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Sozialhilfe und Deutschkenntnisse auf B1-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) sind erforderlich. Staatsbürgerliche Anforderungen, wie ein Einbürgerungstest, können notwendig sein, sofern die Antragsteller nicht in Deutschland aufgewachsen sind.

Antragstellung und Unterlagen
Der Antrag wird persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt, die ihn anschließend an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiterleitet. Direkte Anträge beim BVA können zu Verzögerungen führen. Erforderliche Unterlagen umfassen Identitäts- und Abstammungsnachweise (wie Geburtsurkunden, Reisepässe und Heiratsurkunden), Nachweise über weitere Staatsangehörigkeiten und eventuelle Namensänderungen. Alle Dokumente sollten amtlich oder notariell beglaubigt sein.

Nach Antragstellung prüft das BVA die Unterlagen und kann zusätzliche Nachweise anfordern. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls vorab einen Einbürgerungstest abzulegen.

Unsere Anwälte für Migrationsrecht stehen Ihnen zur umfassenden Beratung Ihrer individuellen Situation zur Verfügung und begleiten Sie durch den gesamten Antragsprozess. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung, um Ihre Einbürgerungschancen zu besprechen und den Antrag professionell vorzubereiten.

Ablauf einer Einbürgerung aus dem Ausland – Verfahren und Zuständigkeiten

Die Einbürgerung aus dem Ausland unterscheidet sich erheblich von einer Einbürgerung innerhalb Deutschlands. Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen ihre Anträge über deutsche Auslandsvertretungen stellen, die diese dann an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln weiterleiten.

Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ist der erste Ansprechpartner für Einbürgerungsanträge aus dem Ausland. Sie nimmt die Anträge entgegen, beglaubigt erforderliche Dokumente und leitet sie dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist die zuständige Behörde für die Entscheidung über Einbürgerungsanträge aus dem Ausland. Es prüft die Anträge und trifft eine Entscheidung über die Einbürgerung.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine direkte Antragstellung beim BVA möglich ist, aber das Verfahren verzögern kann, da die Auslandsvertretung oft eine Stellungnahme abgibt und wichtige Dokumente beglaubigt.

Unsere Anwälte für Migrationsrecht stehen Ihnen bei der Antragstellung zur Seite und begleiten Sie professionell durch den gesamten Prozess der Einbürgerung aus dem Ausland. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und sichern Sie sich jetzt Ihre Unterstützung!

Einbürgerung aus dem Ausland – Ihr Anwalt für Migrationsrecht

Sie möchten die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, leben aber im Ausland? Eine Einbürgerung ohne Wohnsitz in Deutschland ist möglich, jedoch oft mit komplexen rechtlichen Hürden verbunden. Unsere Anwälte für Migrationsrecht begleiten Sie umfassend durch den gesamten Prozess und sorgen dafür, dass Ihr Antrag professionell und rechtssicher gestellt wird.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen maßgeschneiderte Beratung und rechtliche Unterstützung, um Ihren Einbürgerungsprozess effizient und erfolgreich zu gestalten:

Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen: Wir analysieren Ihre Situation und klären, ob Sie Anspruch auf eine Einbürgerung nach §§ 5, 13, 14 oder 15 StAG oder Art. 116 Abs. 2 GG haben.

Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen: Wir unterstützen Sie dabei, alle notwendigen Dokumente korrekt vorzubereiten und beglaubigen zu lassen.

Erstellung und Einreichung des Antrags: Wir füllen die offiziellen Formulare für Sie aus, prüfen sie auf Vollständigkeit und reichen sie fristgerecht bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ein.

Kommunikation mit Behörden: Wir übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit der Botschaft, dem BVA und anderen zuständigen Stellen, um Verzögerungen oder Nachfragen zu minimieren.

Begleitung im gesamten Verfahren: Falls zusätzliche Dokumente oder Erklärungen erforderlich sind, kümmern wir uns um die Nachreichung und vertreten Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag.

Einspruch bei Ablehnung: Sollte Ihr Einbürgerungsantrag abgelehnt werden, prüfen wir die rechtlichen Möglichkeiten und setzen uns für Ihr Recht auf Einbürgerung ein.

Unsere Anwälte für Migrationsrecht unterstützen Sie bei der Antragstellung und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und sichern Sie sich jetzt Ihre Unterstützung!

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