Kognitive Störung und Lähmung nach Comirnaty: Landgericht Aachen muss neu verhandeln
Das Oberlandesgericht Köln hat ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Aachen in einem Impfschadenverfahren gegen BioNTech weitgehend aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Rogert & Ulbrich vertritt den Kläger.
Der Fall
Der Kläger wurde mehrfach mit Comirnaty geimpft. Er trägt vor, unmittelbar nach der zweiten Impfung vorübergehend seine Beine nicht mehr bewegt zu haben und seitdem unter anderem an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Atemnot und Erschöpfung zu leiden. Eine Universitätsklinik diagnostizierte eine leichte kognitive Störung. Das Landgericht Aachen wies die Klage ohne Gutachten ab.
Die Entscheidung
Das OLG Köln sah darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (5 U 48/24). Der zeitliche Zusammenhang war durch die Klageschrift und die Arztberichte ausreichend dargelegt. Abweichende Zeitangaben in einem späteren Gutachten machen den Vortrag nicht unschlüssig. Allgemein gilt nach dem Urteil:
- Maßvolle Anforderungen: Von Geschädigten darf kein medizinisches Fachwissen verlangt werden. Konkreter Vortrag zum zeitlichen Zusammenhang genügt.
- Gutachten erforderlich: Medizinische Fragen darf das Gericht nicht ohne Sachverständigen beurteilen.
- Zulassung ersetzt keine Beweisaufnahme: Für das Nutzen-Risiko-Verhältnis zählt der Wissensstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
- Auskunft vorab: Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht einen Schadensersatzanspruch verneint.
Mit der Zurückverweisung ist noch nicht entschieden, ob die Impfung die Beschwerden verursacht hat. Das Landgericht muss nun Beweis erheben, in der Regel durch ein medizinisches Gutachten. Das OLG Köln stützt sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24). Die Revision wurde nicht zugelassen. Hinsichtlich einzelner Auskunftsfragen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Das Urteil im Volltext
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 5 U 48/24) können Sie hier im Volltext herunterladen: Urteil 5 U 48/24 als PDF. Personenbezogene Daten sind geschwärzt.
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