Sparkasse Phishing

Sparkasse Phishing-Mail über 106,99 Euro – Was Betroffene jetzt tun sollten

Wie die angebliche Rückerstattung von Kontoführungsgebühren funktioniert und welche Rechte Sie gegenüber Ihrer Bank haben

Die E-Mail über eine angebliche Rückerstattung von 106,99 Euro an Kontoführungsgebühren stammt nicht von der Sparkasse, sondern von Betrügern. Wer auf den Link geklickt und Daten eingegeben hat, sollte sofort den Online-Banking-Zugang sperren lassen. Rogert & Ulbrich unterstützt Betroffene dabei, unberechtigte Abbuchungen von ihrer Bank zurückzufordern.

Was hinter der 106,99-Euro-Mail im Namen der Sparkasse steckt

Derzeit erhalten Sparkassen-Kunden E-Mails, in denen behauptet wird, bei einer Überprüfung des Kontos seien zu Unrecht Kontoführungsgebühren in Höhe von 106,99 Euro berechnet worden. Das Geld solle „vollständig und sofort“ zurückgezahlt werden. Dafür müsse die Erstattung lediglich über ein angeblich sicheres Kundenportal bestätigt werden, und zwar innerhalb von 24 Stunden. Die Verbraucherzentrale Brandenburg stuft die Nachricht als Phishing-Versuch ein.

Die Masche ist geschickt gewählt. Statt mit einer Kontosperre zu drohen, versprechen die Täter Geld. Der krumme Betrag wirkt glaubwürdig. Hinzu kommt: Viele Bankkunden haben in den vergangenen Jahren tatsächlich Gebühren zurückerhalten, nachdem der Bundesgerichtshof 2021 entschieden hatte, dass Banken Preiserhöhungen nicht über eine stillschweigende Zustimmung durchsetzen dürfen. Genau dieses Wissen nutzen die Betrüger aus.

Folgende Merkmale entlarven die aktuelle Mail:

  • Unpersönliche Anrede: Die Nachricht beginnt mit „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“ statt mit Ihrem Namen.
  • Fremde Absenderadresse: Die E-Mail stammt nicht von einer Adresse Ihrer Sparkasse.
  • Überraschende Gutschrift: Sie haben keine Erstattung beantragt und wurden nicht auf anderem Weg darüber informiert.
  • Künstlicher Zeitdruck: Die Bestätigung soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, sonst verzögere sich die Auszahlung.
  • Link zu einem Kundenportal: Über den Link sollen Sie Daten eingeben. Er führt nicht zur echten Sparkasse, sondern zu einer gefälschten Seite.

Die Sparkasse stellt klar, dass sie ihre Kunden nicht per E-Mail, SMS oder Telefon nach persönlichen Zugangsdaten fragt. Ob tatsächlich eine Erstattung aussteht, prüfen Sie ausschließlich in der Sparkassen-App oder über die Ihnen bekannte Internetseite Ihrer Sparkasse.

Sie haben die Mail erhalten und sind unsicher, ob Sie bereits Daten preisgegeben haben? Klären Sie das jetzt, bevor Geld abfließt.

Was zu tun ist, hängt davon ab, wie weit Sie gegangen sind:

  • Nur den Link geöffnet: Schließen Sie die Seite und geben Sie dort nichts ein. Wenn Sie keine Daten preisgegeben und keine Datei heruntergeladen haben, ist in der Regel noch kein Schaden entstanden.
  • Zugangsdaten eingegeben: Lassen Sie den Online-Banking-Zugang sofort über einen bekannten Kontaktweg Ihrer Sparkasse sperren und ändern Sie die Zugangsdaten, möglichst über ein anderes Gerät.
  • Karten- oder Kreditkartendaten eingegeben: Sperren Sie die Karte vorsorglich. Der Sperr-Notruf 116 116 ist rund um die Uhr erreichbar.
  • TAN eingegeben oder Freigabe bestätigt: Informieren Sie Ihre Sparkasse unverzüglich. Je schneller die Bank Bescheid weiß, desto eher lassen sich weitere Abbuchungen stoppen und laufende Zahlungen möglicherweise noch aufhalten.
  • Datei heruntergeladen: Nutzen Sie das Gerät nicht mehr für Bankgeschäfte, bis es geprüft und bereinigt ist.

Die unverzügliche Meldung ist nicht nur sinnvoll, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 675l Abs. 1 BGB müssen Sie Ihrer Bank die missbräuchliche Verwendung Ihrer Zugangsdaten unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis haben.

Erstatten Sie außerdem Strafanzeige bei der Polizei, das ist auch über die Online-Wachen der Länder möglich. Sichern Sie Beweise: die Phishing-Mail samt Absenderadresse, Screenshots der gefälschten Seite, Kontoauszüge und alle Push-Nachrichten Ihrer Banking-App.

Warten Sie nicht ab, ob noch etwas passiert. Bei Phishing zählt jede Stunde.

Daten preisgegeben und bereits Abbuchungen auf dem Konto? Lassen Sie den Ablauf prüfen, bevor Sie gegenüber Ihrer Bank Erklärungen abgeben.

Ihre Rechte gegenüber der Bank: Erstattung nicht autorisierter Zahlungen

Haben Betrüger mit Ihren Daten Geld von Ihrem Konto abgebucht, liegt in der Regel ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor. Autorisiert ist eine Zahlung nur, wenn Sie ihr selbst zugestimmt haben (§ 675j BGB). Für nicht autorisierte Zahlungen gilt § 675u BGB: Die Bank hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen und muss Ihr Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es ohne die Belastung gewesen wäre.

Die Erstattung muss unverzüglich erfolgen, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem Ihnen die Bank den Vorgang zugeordnet hat oder Sie ihn gemeldet haben. Die Bank darf die Erstattung nicht einfach zurückhalten, um den Fall erst einmal intern zu prüfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sie berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht gegen den Kunden selbst hat und diese der Aufsicht mitteilt.

Ihre eigene Haftung ist begrenzt. Bei missbräuchlicher Verwendung Ihrer Zugangsdaten haften Sie nach § 675v Abs. 1 BGB höchstens mit 50 Euro. Unbegrenzt haften Sie nur, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 675v Abs. 3 BGB). Die Beweislast dafür trägt die Bank. Allein aus der Tatsache, dass Ihre Zugangsdaten oder eine TAN verwendet wurden, folgt nach § 675w BGB nicht automatisch, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben.

Weitere Informationen zu Ihren Ansprüchen bei Online-Banking-Betrug und bei Kreditkartenbetrug finden Sie auf unseren Themenseiten.

Ihre Sparkasse verweigert die Erstattung oder lässt Sie warten? Lassen Sie prüfen, ob dieses Vorgehen rechtlich haltbar ist.

Grobe Fahrlässigkeit: Das Hauptargument der Banken und seine Grenzen

In der Praxis lehnen Banken die Erstattung nach Phishing-Angriffen häufig mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit ab. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maß verletzt und nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei kommt es auch auf die persönliche Situation des Betroffenen an, nicht nur auf einen abstrakten Maßstab.

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und stark vom Einzelfall geprägt. Wer eine TAN am Telefon weitergibt oder eine Zahlungsfreigabe bestätigt, obwohl die Banking-App eindeutig eine Überweisung an einen fremden Empfänger anzeigt, wird von Gerichten oft als grob fahrlässig eingestuft. Der Bundesgerichtshof hat 2025 in einem solchen Fall die Klage einer Bankkundin abgewiesen. Zugleich hat er betont, dass die Hürden für grobe Fahrlässigkeit hoch sind. Bei täuschend echten Fälschungen ohne erkennbare Warnsignale haben Gerichte grobe Fahrlässigkeit wiederholt verneint.

Ob die Bank sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen kann, entscheidet sich an den Details:

  • Gestaltung der Phishing-Seite: Je professioneller die Fälschung, desto schwerer lässt sich ein grober Sorgfaltsverstoß begründen.
  • Text der Freigabemeldung: Entscheidend ist, was die App bei der Freigabe tatsächlich angezeigt hat und ob der Zweck der Freigabe klar erkennbar war.
  • Ablauf und Zeitdruck: Eine kurze Frist und eine überraschende Situation können ein Augenblicksversagen nahelegen, das noch nicht grob fahrlässig ist.
  • Starke Kundenauthentifizierung: Hat die Bank für die Zahlung keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, haftet der Kunde nach § 675v Abs. 4 BGB grundsätzlich nicht, außer bei betrügerischem Handeln.
  • Ungewöhnliche Transaktionen: Hohe Beträge, neue Empfänger oder Zahlungen ins Ausland können ein Mitverschulden der Bank nach § 254 BGB begründen, wenn ihre Betrugserkennung nicht angeschlagen hat.
  • Verhalten nach der Entdeckung: Eine sofortige Sperre und Meldung spricht für einen sorgfältigen Umgang mit dem Vorfall.

Die Bank wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor? Dieser Vorwurf ist oft angreifbar. Lassen Sie ihn prüfen, bevor Sie ihn hinnehmen.

Typische Fehler nach einem Phishing-Angriff

Viele Betroffene schwächen ihre Position, ohne es zu merken. Diese Fehler sollten Sie vermeiden:

  • Ablehnung der Bank ungeprüft hinnehmen: Ein Ablehnungsschreiben ist keine abschließende Entscheidung. Es gibt die Rechtsauffassung der Bank wieder, nicht zwingend die Rechtslage.
  • Vorschnelle Erklärungen abgeben: Formulierungen in Schadensmeldungen oder Gesprächsnotizen werden später häufig als Beleg für grobe Fahrlässigkeit verwendet.
  • Beweise löschen: Wer die Phishing-Mail sofort löscht, verliert wichtige Belege. Sichern Sie sie zuerst, erst dann löschen.
  • Fristen verstreichen lassen: Nicht autorisierte Zahlungen müssen Sie spätestens 13 Monate nach der Belastung bei der Bank beanstanden (§ 676b Abs. 2 BGB). Danach sind Ansprüche ausgeschlossen.
  • Auf „Geld-zurück-Dienste“ hereinfallen: Nach einem Betrug melden sich häufig angebliche Helfer, die gegen Vorkasse eine Rückholung versprechen. Dahinter steckt oft die nächste Betrugsmasche.

Unterschreiben Sie keine vorformulierte Erklärung der Bank, bevor Sie wissen, was Sie damit einräumen.

Mehr zu weiteren Maschen im Netz lesen Sie auf unserer Seite zu Online-Betrug.

Sie haben bereits mit Ihrer Bank korrespondiert? Lassen Sie den Schriftverkehr prüfen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Mehr Schutz durch neue EU-Regeln: Was sich abzeichnet

Auf europäischer Ebene haben sich Parlament und Rat im November 2025 politisch auf eine neue Zahlungsdiensteverordnung geeinigt. Sie sieht unter anderem einen Erstattungsanspruch vor, wenn Betrüger sich als Mitarbeiter der eigenen Bank ausgeben und Kunden so zu einer Zahlung bewegen. Voraussetzung soll sein, dass der Kunde Anzeige bei der Polizei erstattet und seine Bank informiert. Außerdem sollen Banken stärker haften, wenn ihre Maßnahmen zur Betrugsprävention unzureichend sind.

Diese Regeln gelten noch nicht. Für Phishing-Fälle, die sich heute ereignen, sind weiterhin die Vorschriften des BGB maßgeblich. Bereits in Kraft ist dagegen der verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN bei SEPA-Überweisungen. Er kann Betrug erschweren, schützt aber nicht vor Zahlungen, die Sie selbst unter einem Vorwand freigeben.

Neue Regeln helfen erst in Zukunft. Für bereits entstandene Schäden zählt das geltende Recht. Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen.

Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Bankrecht

Rogert & Ulbrich vertritt Verbraucher bundesweit bei Phishing, Online-Banking-Betrug und Kartenmissbrauch. Die Kanzlei um Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich hat über 40.000 Mandate übernommen und mehr als 25.000 Klagen eingereicht. Im Bankrecht setzt sie die Ansprüche von Bankkunden gegenüber Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Direktbanken und Kreditkartenanbietern durch.

Wir prüfen den Ablauf des Angriffs, fordern bei Ihrer Bank die Transaktions- und Freigabeprotokolle an und bewerten, ob der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trägt. Anschließend machen wir Ihren Erstattungsanspruch außergerichtlich geltend und führen, wenn nötig, das gerichtliche Verfahren.

Ihre Sparkasse lehnt die Erstattung ab oder wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche. Ansprüche.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Sparkasse Phishing-Mail über 106,99 Euro