Photovoltaik – Vertragsberatung für Unternehmen und Gewerbetreibende
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Anwälte für Photovoltaikrecht: Vertragsberatung für Unternehmen und Gewerbetreibende

Sie sind Unternehmer oder Gewerbetreibender und möchten eine Photovoltaikanlage installieren? Bei der Planung, Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten. 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen sind komplex und betreffen sowohl das Energierecht als auch das Vertragsrecht. Für Unternehmen ist es entscheidend, bereits in der Planungsphase rechtlich abgesicherte Entscheidungen zu treffen. 

Dazu gehört auch die Prüfung von Haftungsrisiken, Gewährleistungsansprüchen, AGB und rechtssicheren Regelungen zur Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Unsere spezialisierten Anwälte für Photovoltaikrecht bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung bei allen vertraglichen Fragestellungen.

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Vertragsarten für Photovoltaikanlagen rechtssicher gestalten

Bei der Anschaffung und Installation einer Photovoltaikanlage sind die korrekte rechtliche Klassifizierung der Verträge und die klare Definition der Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien entscheidend. In vielen Fällen kann der Erwerb einer solchen Anlage sowohl als Kaufvertrag als auch als Werkvertrag gestaltet werden. Dies hängt von den spezifischen Umständen des Kaufs, der Lieferung und der Installation ab. Gewerbekunden unterliegen dabei anderen gesetzlichen Bestimmungen als Verbraucher.

Typischerweise werden zwei getrennte Verträge abgeschlossen: ein Kaufvertrag, der den Erwerb und die Lieferung der Anlage regelt, und ein Werkvertrag für die Montage und Inbetriebnahme. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, alle diese Elemente in einem einzigen Vertrag zu bündeln. In solch einem „Komplettpaket“ wird die rechtliche Einordnung primär durch die Hauptleistung bestimmt, die in den meisten Fällen der Kauf der Anlage ist.

Unsere spezialisierten Anwälte im Bereich des Photovoltaikrechts stehen Ihnen zur Seite, um rechtssichere Verträge zu gestalten, Risiken zu minimieren und Ihre Investition zu schützen. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Erstberatung und sichern Sie sich juristische Expertise, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Ihre Rechte bei Mängeln an Photovoltaikanlagen für Unternehmen und Gewerbetreibende

Treten bei einer Photovoltaikanlage Mängel auf, variieren die rechtlichen Ansprüche je nach Vertragstyp erheblich. Bei einem Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe haben Käufer unter einem Kaufvertrag das Recht auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Rahmen eines Werkvertrages hingegen liegt die Entscheidung, ob nachgebessert oder neu geliefert wird, beim Werkunternehmer.

Sollten erhebliche Mängel vorliegen, können Käufer unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist, ohne dass gesetzliche Ausschlussgründe entgegenstehen.

Schadensersatzansprüche bei mangelhafter Photovoltaikanlage:

  • Großer Schadensersatz: Rückgabe der Anlage und vollständige Erstattung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Folgeschäden.
  • Kleiner Schadensersatz: Erstattung der Differenz zwischen dem Wert der mangelfreien und der mangelhaften Anlage sowie mögliche Folgeschäden.

Garantien für Photovoltaikanlagen: Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bieten einige Anbieter freiwillige Garantien an, wie beispielsweise Leistungsgarantien. Die spezifischen Konditionen dieser Garantien sind in den jeweiligen Garantieerklärungen festgehalten.

Kein Widerrufsrecht für Unternehmer: Für Unternehmer und Gewerbetreibende besteht in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht. Es ist daher essenziell, vor Vertragsabschluss eine rechtliche Überprüfung durchzuführen, um langfristige Risiken zu vermeiden und die Vertragsbedingungen vollständig zu verstehen.

Rücktrittsrecht beim Photovoltaikvertrag: Was Unternehmen wissen müssen

Ein Rücktritt vom Vertrag über den Kauf und die Installation einer Photovoltaikanlage ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies schließt die Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist durch den Installationsbetrieb ein, ebenso das Vorhandensein von Mängeln, die trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden, sowie fehlerhafte Ertragsprognosen, die wichtige Faktoren wie die Dachneigung nicht korrekt berücksichtigen.

Im Falle eines Rücktritts sind sowohl der Installationsbetrieb als auch der Käufer verpflichtet, die bis dahin empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Installationsbetrieb muss den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen, und der Käufer muss die Photovoltaikanlage zurückgeben. Zudem erlöschen alle offenen Leistungen automatisch mit dem Rücktritt.

Die Kosten für die Demontage der Anlage werden unter bestimmten Umständen vom Installationsbetrieb getragen. Wenn die Anlage aufgrund einer fehlerhaften Ertragsprognose, einer nicht fertiggestellten Installation trotz Mahnung oder einer mangelhaften Installation, die auf ein Verschulden des Installationsbetriebs zurückzuführen ist, Probleme aufweist, übernimmt der Installationsbetrieb die Kosten für die Demontage.

Sofern kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde, ist der Installationsbetrieb verpflichtet, die Anlage am ursprünglichen Installationsort abzuholen, um die Rückgabe ordnungsgemäß abzuwickeln.

Kündigung eines Photovoltaik-Werkvertrags – Jederzeit möglich?


Nach § 648 BGB hat der Auftraggeber, wie zum Beispiel ein Unternehmen, das Recht, einen Werkvertrag jederzeit zu kündigen. Diese Möglichkeit kommt allerdings mit bestimmten rechtlichen Konsequenzen daher. Der Auftragnehmer, in diesem Fall der Installationsbetrieb, behält trotz der Kündigung den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Dies gilt auch dann, wenn bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Leistungen erbracht wurden.

Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs muss der Installationsbetrieb jedoch bestimmte Beträge in Abzug bringen. Dazu zählen ersparte Aufwendungen, wie beispielsweise nicht verwendete Materialkosten, sowie Einkünfte aus einer anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft oder anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten. Auch böswillig unterlassene Einsparungen müssen berücksichtigt werden.

Gemäß § 648 Satz 3 BGB wird gesetzlich vermutet, dass der Auftragnehmer trotz der Kündigung mindestens 5 % der vereinbarten Vergütung als Mindestvergütung verlangen kann. Sollte der Installateur jedoch nachweisen können, dass seine tatsächlich ersparten Aufwendungen geringer sind, steht ihm die Möglichkeit offen, einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend zu machen. Dies stellt sicher, dass der Installationsbetrieb nicht vollständig unentschädigt bleibt, selbst wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.

AGB im B2B-Bereich für Photovoltaikanlagen rechtssicher gestalten

Im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern (B2B) sind die Anforderungen an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weniger streng als im Verbrauchergeschäft (B2C), da beide Parteien grundsätzlich auf Augenhöhe agieren und der Gesetzgeber daher weniger Schutzvorschriften vorsieht. Für die Einbeziehung der AGB im B2B-Bereich ist lediglich ein einfacher Hinweis erforderlich, beispielsweise auf der Website oder im Angebot, und die AGB müssen für den Vertragspartner zugänglich sein, etwa als Download auf der Unternehmenswebsite. Eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht notwendig, da im B2B-Bereich das Schweigen auf einen Hinweis hin als Zustimmung gewertet werden kann.

Trotz der vereinfachten Einbeziehungsvoraussetzungen ist es wichtig, bei jedem neuen Vertragsabschluss erneut auf die AGB hinzuweisen, da eine einmalige Einbeziehung nicht für zukünftige Verträge ausreicht. Unwirksame AGB-Klauseln im B2B-Bereich, wie intransparente oder überraschende Klauseln, Ausschlüsse der Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und Klauseln, die zwingendem Recht widersprechen, können zu Abmahnungen oder Vertragsnichtigkeit führen.

Wenn beide Parteien ihre eigenen AGB in den Vertrag einbringen, kann es zu Widersprüchen kommen. In solchen Fällen bleiben nur die wirksam einbezogenen Klauseln bestehen. Lässt sich der Widerspruch nicht auflösen, greifen die gesetzlichen Regelungen nach BGB. Speziell bei Photovoltaik-Projekten sind AGB-Generatoren oder Standardmuster oft ungeeignet, da sie nicht auf die spezifischen Anforderungen im Energierecht und Vertragsrecht zugeschnitten sind. Individuell erstellte AGB können maßgeschneiderte Lösungen für Kauf-, Pacht- oder Wartungsverträge bieten und helfen, rechtliche Risiken abzusichern sowie Schutz vor Abmahnungen und unwirksamen Klauseln zu bieten.

Energierechtliche Pflichten beim Betrieb von Photovoltaikanlagen: Wahl des Betreibermodells für Unternehmen und Gewerbetreibende

Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen können Unternehmen und Gewerbetreibende zwischen verschiedenen Betreibermodellen wählen, die sich insbesondere in Bezug auf den Eigenverbrauch unterscheiden. Im Eigenverbrauchsmodell nutzt der Betreiber den selbst produzierten Solarstrom direkt vor Ort, wodurch Netzentgelte, Steuern und andere Abgaben entfallen. Der direkt erzeugte Strom wird in den eigenen Betriebsablauf eingespeist, wobei überschüssiger Strom entweder ins öffentliche Stromnetz eingespeist oder an Dritte verkauft werden kann. Selbst ohne Eigentum an der Anlage ist der Eigenverbrauch durch Miete oder Pacht der Photovoltaikanlage möglich.

Falls der erzeugte Strom nicht selbst verbraucht werden kann, stehen alternative Modelle wie die Volleinspeisung zur Verfügung, bei der der gesamte produzierte Strom ins Netz eingespeist und der Betreiber eine finanzielle Förderung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhält. Das Mieterstrommodell erlaubt es, den Strom direkt an Mieter oder Nutzer des Gebäudes zu verkaufen, was den Entfall von Netzentgelten und Abgaben ermöglicht. Eine weitere Option ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, die ähnlich funktioniert, jedoch ohne Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Zur Unterstützung können auch Contracting-Modelle herangezogen werden, bei denen ein Dienstleister die Planung, Installation und den Betrieb der Anlage übernimmt, während der Eigentümer eine garantierte Vergütung, beispielsweise durch einen Stromliefervertrag, erhält. Eine alternative Möglichkeit, besonders für Gewerbehallen mit geringem Strombedarf oder vermietete Gebäude ohne Eigenbedarf, ist die Verpachtung der Dachfläche an einen Dritten, der die Anlage betreibt.

Hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Pflichten sind nach dem Solarpaket I von 2024 einige regulatorische Anforderungen zu beachten: Die Anlage muss im Marktstammdatenregister registriert, technische Anforderungen gemäß EEG erfüllt und der Betrieb sowie die erzeugten Strommengen dem Netzbetreiber gemeldet werden. Bei Stromeinspeisung kann auch ein Direktvermarktungsvertrag erforderlich sein, und es besteht die Pflicht zur Anmeldung als Stromversorger beim Hauptzollamt.

Haftung und Rechtsformen bei gewerblichen Photovoltaikanlagen

Unternehmen, die sich für den Betrieb ihrer gewerblichen Photovoltaikanlagen als GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) entscheiden, profitieren von der haftungsbeschränkten Struktur dieser Gesellschaftsformen. Die Haftung der Gesellschafter ist dabei auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt, was das private Vermögen der Gesellschafter in der Regel schützt. Diese Rechtsformen minimieren somit das finanzielle Risiko bei Investitionen in Photovoltaikprojekte.

Im Gegensatz dazu stehen Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG), bei denen die Haftungsverhältnisse anders geregelt sind. Bei der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen, während bei der KG die Komplementäre ebenfalls unbeschränkt haften, die Kommanditisten jedoch nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Dieses erhöhte Haftungsrisiko macht eine sorgfältige Vertragsprüfung und die Absicherung durch rechtssichere Photovoltaikverträge besonders wichtig.

Die Wahl der Rechtsform ist aus verschiedenen Gründen von zentraler Bedeutung. Sie beeinflusst nicht nur die Haftungsfrage, sondern hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, die verfügbaren Finanzierungsoptionen und die Kreditwürdigkeit des Unternehmens sowie die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Installateuren und Energieversorgern.

Minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko und profitieren Sie von einer rechtssicheren Vertragsgestaltung – Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung! Unsere Rechtsanwälte für Photovoltaikrecht helfen Ihnen gerne!

Anwälte für Photovoltaikrecht – Rechtssichere Beratung für Unternehmen und Gewerbetreibende

Unsere spezialisierten Anwälte für Photovoltaikrecht bieten umfassende rechtliche Beratung für Unternehmen und Gewerbetreibende, die Photovoltaikanlagen betreiben oder planen. Wir gewährleisten rechtliche Klarheit und wirtschaftliche Sicherheit in allen Aspekten des Photovoltaikrechts. Unsere Expertise umfasst die sorgfältige Vertragsgestaltung, die Absicherung gegen Haftungsrisiken und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Leistungen im Bereich Photovoltaikrecht:

  • Vertragsgestaltung: Wir prüfen und erstellen Kauf-, Pacht- und Wartungsverträge für Photovoltaikanlagen, um Ihre Interessen zu schützen.
  • Einspeisevergütung: Wir unterstützen Sie rechtlich bei der Durchsetzung ausstehender Zahlungen und überwachen Fristen, um Ihre finanziellen Ansprüche zu sichern.
  • Haftung und Rechtsformen: Unsere Beratung umfasst die Wahl der geeigneten Rechtsform, wie z.B. GmbH oder UG, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • AGB-Prüfung: Wir erstellen und überprüfen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich, um Compliance zu gewährleisten und Risiken zu minimieren.
  • Energierechtliche Pflichten: Wir helfen Ihnen, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie dem Marktstammdatenregister, EEG und EnWG sicherzustellen.

Eine rechtliche Absicherung ist insbesondere wichtig beim Kauf oder der Pacht von Photovoltaikanlagen, bei Mängeln an der Anlage oder fehlerhaften Ertragsprognosen, wenn der Netzbetreiber die Einspeisevergütung nicht zahlt oder bei der Vertragsgestaltung mit Installationsbetrieben und bei Mieterstrommodellen.

Setzen Sie auf rechtliche Klarheit für Ihre gewerbliche Photovoltaikanlage. Unsere Anwälte für Photovoltaikrecht stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und Haftungsrisiken effektiv zu minimieren.

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