Beweisbeschluss OLG Oldenburg.
Nachdem sich das OLG Celle in einem Beweisbeschluss (OLG Celle vom 07.09.2020, Az. , Az 7 U 532/18) deutlich auf der Seite des Verbrauchers positionierte und anordnete, dass das Kraftfahrtbundesamt offenlegt, ob Volkswagen alle Fakten zur Software im Motor EA288 wahrheitsgemäß dargelegt hat, erließ das OLG Oldenburg ebenfalls einen Beweisbeschluss in einem von uns geführten EA288-Verfahren (OLG Oldenburg vom 16.09.2020, Az. 8 U 188/19).
Es soll gutachterlich geklärt werden,
- ob in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Wirkung von Emissionskontrollsystemen dadurch verringert werde, dass aufgrund der installierten Software mithilfe von physikalischen Randbedingungen – der Fahrkurven, der Lenkwinkelerkennung und der Zeiterfassung – der Prüfzyklus NEFZ erkannt wird.
- ob in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Wirkung von Emissionskontrollsystemen dadurch verringert werde, dass aufgrund der installierten Software mithilfe von physikalischen Randbedingungen – der Fahrkurven, der Lenkwinkelerkennung und der Zeiterfassung – der Prüfzyklus NEFZ erkannt wird.
- ob in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Wirkung von Emissionskontrollsystemen dadurch verringert werde, dass aufgrund der installierten Software mithilfe von physikalischen Randbedingungen – der Fahrkurven, der Lenkwinkelerkennung und der Zeiterfassung – der Prüfzyklus NEFZ erkannt wird.
und
- ob die Bedingungen nicht in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungs- und der Auspuffemissionen enthalten seien.
Auch hier – wie bereits im Beweisbeschluss aus Celle – stützt sich der Senat auf die VW-interne „Entscheidungsvorlage zum EA288“, in der dargelegt wird, wie die Abgasemissionen durch die Erkennung von Fahrzyklen beeinflusst werden.
Es sieht ganz danach aus, als bekäme die Argumentation von VW Risse.
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