Ein Gutachten zu einem Audi Q5 der Schadstoffklasse Euro 5 rückt die Audi AG erneut in schlechtes Licht.
Die im Gutachten ermittelten unterschiedlichen Abgaswerte auf dem Prüfstand, bei der der Prüfablauf exakt gleich durchgeführt wurde, weisen darauf hin, dass in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges eine Software arbeitet und hilft die Emissionswerte „zu optimieren“.
Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Prüfsituation befindet und wählt beim Erkennen einer solchen Situation einen Betriebsmodus aus, in dem der Stickoxidausstoß geringer ist als im realen Fahrbetrieb.
Grund für dieses Gutachten war ein Verfahren, in dem es um einen Audi Q5 V6 3.0 TDI mit Schadstoffnorm Euro 5 ging. Für dieses Fahrzeug wurde nur eine „freiwillige Servicemaßnahme“ mit dem Aktionscode 23Z2 angeboten. Das Software-Update hatte der durch uns vertretene Kläger nicht aufspielen lassen.
Gutachten: Abgaswerte im realen Fahrbetrieb deutlich höher
Der Sachverständige überprüfte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, ob in dem Audi Q5 eine Erkennung des NEFZ (Neue Europäische Fahrzyklus) vorliegt und wie das Fahrzeug auf bestimmte Änderungen in den Prüfungsabläufen reagiert.
Im Rahmen der Prüfung wurde folgende Prüfabläufe (Phasen) in Erwägung gezogen:
- Die Lenkung nach dem Starten und vor dem Anfahren auf dem Prüfstand bewegen. Damit hätte das Fahrzeug mindestens einmal eine Lenkinformation erhalten.
- Nach dem Durchfahren des City-Zyklus die Zündung des Fahrzeugs einmal abstellen, um dem Fahrzeug zu signalisieren, dass ein neuer Fahrzyklus beginnt.
- Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs gegenüber der NEFZ-Norm verringern.
Sowohl bei Phase 1 als auch bei Phase 2 des NEFZ wurden Umgebungstemperaturen von 23 Grad und 15 Grad durchfahren. Dabei wurde festgestellt, dass sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 bei Einhaltung der Außentemperatur von 23 Grad Celsius die vorgegebenen Grenzwerte von NOx von 180 mg eingehalten werden. Bei Senkung der Außentemperatur auf 15 Grad Celsius steigen die NOx Emissionen jedoch an.
Anhand der Prüfung lässt sich unschwer erkennen, dass sich das Abgasreinigungssystem deutlich anders verhält, wenn nicht exakt die Bedingungen vorliegen, die vom Motorsteuergerät auf dem Prüfstand erwartet werden.
Durch das Angebot der „freiwilligen Servicemaßnahme“ erscheint es mittlerweile auch den Gerichten sehr wahrscheinlich, dass der Audi AG diese „Verhaltensänderung“ des Motorsteuergeräts nicht unbekannt ist. Aus technischer Sicht wäre nämlich keine freiwillige Maßnahme erforderlich, wenn sich im Fahrbetrieb die Abgaswerte des Motors nicht außerordentlich ändern würden.
Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zum „nachvollziehbaren“ Schluss, dass in dem untersuchten Audi Q5 eine unzulässige Umschaltlogik verbaut ist. Diese würde dann in einem Verfahren gegen die Audi AG eine sittenwidrige Schädigung darstellen.
Das Landgericht Chemnitz schloss sich dem in einem von uns geführtem Verfahren an und verurteilte die Audi AG an zur Zahlung von 48.775,14 € und Rücknahme des Audi Q5 (Urt. vom 16.08.2021, Az. 4 O 142/21). Der Kläger hatte den Wagen im Dezember 2011 für 63.950 € gekauft.
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