Unternehmensgründung aus dem Ausland
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Verschiedene Anforderungen für EU- und Nicht-EU-Bürger bei der Unternehmensgründung in Deutschland

Als EU-Bürger haben Sie die Möglichkeit, in Deutschland ein Unternehmen zu gründen, müssen jedoch einige spezifische Vorschriften und Regelungen beachten. Für Gründer und Gründerinnen aus Ländern außerhalb der EU gestaltet sich der Prozess in der Regel anspruchsvoller, da zusätzliche bürokratische Hürden überwunden werden müssen.

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Firmengründung in Deutschland für EU- und EWR-Bürger

Grundsätzlich ist es jedem EU-Bürger sowie Bürgern der EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz möglich, ein Unternehmen in Deutschland schnell und unbürokratisch zu gründen. Diese Länder profitieren von speziellen Regelungen, wie dem Recht auf Freizügigkeit sowie der Niederlassungs- und Gewerbefreiheit, die die Unternehmensgründung erheblich vereinfachen. Daher können Selbstständige sowohl als Freiberufler als auch mit Gewerbeabsicht in Deutschland tätig werden.

Trotz der unkomplizierten Gründungsbedingungen gibt es dennoch einige formelle Anforderungen, die beachtet werden müssen, wie etwa der Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis.

Firmengründung in Deutschland für Drittstaatsbürger (Nicht-EU-Bürger)

In Strukturen, die deutsche Immobilien beinhalten – zum Beispiel ein „Weihnachtsbaum“ aus BVs mit einer GmbH an der Spitze – ist es entscheidend, dass eine Umstrukturierung aus deutscher Perspektive korrekt bewertet wird. Eine Änderung der Beteiligung an der Spitze der Struktur, wie etwa die Einbringung einer Holdinggesellschaft, kann in Deutschland eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen. Dasselbe gilt, wenn sich das Anteilsverhältnis an der Spitze des Konzerns ändert, etwa durch Verkauf, Schenkung oder Erbschaft. Dies zeigt, dass das Fehlen steuerlicher Konsequenzen in den Niederlanden keinesfalls bedeutet, dass auch in Deutschland keine Abgaben anfallen.

Für Bürger aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist die Unternehmensgründung in Deutschland nicht so einfach wie für EU-Bürger, da für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erforderlich ist. Diese muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Während die Aufenthaltserlaubnis befristet ist, ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet.

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse an der geplanten Unternehmensgründung besteht oder ein besonderes regionales Bedürfnis vorliegt. Weitere Kriterien sind erwartete positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft oder eine gesicherte Finanzierung, etwa durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis für Drittstaatsbürger setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus (AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1):

Um eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland zu erhalten, müssen Drittstaatsbürger mehrere Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis für mindestens fünf Jahre besitzen. Zudem muss der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert sein, und er muss mindestens 60 Monate lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Eine Straffreiheit wird ebenfalls vorausgesetzt, ebenso wie eine gültige Beschäftigungserlaubnis, die entweder eine Anstellung als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit ermöglicht. Darüber hinaus muss der Antragsteller ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse belegen.

Geschäftsführung aus dem Ausland
Ein Nicht-EU-Bürger kann grundsätzlich Geschäftsführer eines Unternehmens in Deutschland sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsführer in der Lage ist, seine Tätigkeit ohne Einschränkungen auszuüben. Die spezifischen Aufgaben und Pflichten können in einem Geschäftsführervertrag festgelegt werden. Eine Unternehmensgründung führt jedoch nicht automatisch zu einer uneingeschränkten Aufenthaltserlaubnis für Geschäftsführer oder Gesellschafter. Es ist wichtig, vorher abzuklären, ob die Ausländerbehörde die Tätigkeit als Geschäftsführer in Deutschland genehmigt, da es sonst zu rechtlichen Problemen kommen kann.

Gründung ohne persönliche Anwesenheit in Deutschland

Gründung durch ausländische Staatsbürger ohne Notartermin
Der Notartermin stellt ausländische Gründer häufig vor eine Herausforderung, da die persönliche Anwesenheit aller Geschäftsführer erforderlich ist, um die Gründungsdokumente zu unterzeichnen. Die Gesellschafter müssen jedoch nicht direkt beim Termin dabei sein. Es genügt, wenn sie sich von einem bevollmächtigten Vertreter (in der Regel ein Geschäftsführer) vertreten lassen.

Falls ein Gesellschafter aus dem Ausland nicht am Gründungstermin teilnehmen kann, muss er eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen. Diese Vollmacht muss in der Regel in deutscher Sprache vorliegen, was gegebenenfalls eine Übersetzung notwendig macht. Je nach Ursprungsland der Vollmacht ist eine Überbeglaubigung erforderlich, etwa durch eine Apostille oder Legalisation, um die Dokumente für den deutschen Rechtsverkehr zu validieren.

Gründung ohne Notartermin für deutsche Staatsbürger
Für deutsche Staatsbürger, die sich zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung im Ausland aufhalten und nicht persönlich beim Notartermin erscheinen können, besteht die Möglichkeit, eine bevollmächtigte Person zu benennen, die die Gründungsdokumente im Namen des Gründers unterschreibt. Nachdem diese Unterlagen unterzeichnet wurden, erhält der Gründer Kopien der relevanten Dokumente, entweder per Post oder E-Mail. Anschließend muss der Gründer mit den (ausgedruckten) Dokumenten zur deutschen Botschaft im jeweiligen Land gehen, um sie dort mit einer Genehmigung zu unterzeichnen. Dabei ist es wichtig, dass die Unterzeichnung tatsächlich in der Botschaft erfolgt, da nur diese die Beglaubigung vornimmt. Nach der Unterzeichnung werden die Originaldokumente an den deutschen Notar gesendet, der die weiteren Schritte zur Unternehmensgründung einleitet.

Benötige ich beglaubigte Unterlagen (Apostille oder Legalisation)?

Falls für Ihre Gründung Dokumente aus dem Ausland relevant sind (zum Beispiel bei ausländischen Unternehmen, die als Gesellschafter auftreten), kann es erforderlich sein, diese durch eine Apostille oder Legalisation zu beglaubigen. Dies stellt sicher, dass die Dokumente in Deutschland anerkannt werden. Es ist ratsam, sich vorab genau zu informieren, welche Ihrer im Ausland ausgestellten Unterlagen eine Überbeglaubigung benötigen.

Was ist bei der Eröffnung eines Geschäftskontos zu beachten?

Die Eröffnung eines Geschäftskontos kann für ausländische Gründer eine Herausforderung darstellen, da die Anforderungen je nach Land und Bank erheblich variieren. Für Bürger eines EU-Staates ist die Eröffnung eines Geschäftskontos in Deutschland in der Regel unproblematisch. Gründer aus Drittstaaten hingegen müssen oft strengere Anforderungen erfüllen, um ein Konto zu eröffnen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zusätzlich bieten wir Ihnen eine umfassende Checkliste für die Gründung einer GmbH oder UG.

Benötige ich für die Unternehmensgründung deutsche Sprachkenntnisse?

Grundsätzlich sind Gründer, die in Deutschland ein Unternehmen gründen möchten, nicht verpflichtet, Deutsch zu sprechen. Allerdings kann es Ihre Geschäftstätigkeit erheblich erschweren, wenn Sie keine ausreichenden Sprachkenntnisse haben. So wird es beispielsweise schwierig, Ihr Unternehmenskonzept einer Bank vorzustellen und einen Kredit zu beantragen. Auch die Analyse von Wettbewerbern auf dem deutschen Markt oder der Kontakt zu deutschsprachigen Kunden kann ohne ausreichende Deutschkenntnisse problematisch sein.

Wann ist ein Dolmetscher beim Notartermin erforderlich?

Sollten Ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen, fragen Sie im Vorfeld, ob der Notar den Termin auch in einer anderen Sprache anbieten kann. Viele Notare bieten Termine in Englisch oder Französisch an. Wenn dies nicht der Fall ist oder Ihre Sprachkenntnisse nicht ausreichend sind, müssen Sie einen Dolmetscher zum Notartermin mitbringen. Achten Sie darauf, dass einige Notare nur vereidigte Dolmetscher akzeptieren.

Muss ich meine berufliche Qualifikation nachweisen?

In einigen Fällen kann es erforderlich sein, dass Sie Ihre berufliche Qualifikation nachweisen müssen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie einen Handwerksbetrieb gründen möchten, für den die Meisterpflicht besteht. Informieren Sie sich daher frühzeitig über die spezifischen Anforderungen und Voraussetzungen in Ihrer gewählten Branche.

Fazit

Die Gründung eines Unternehmens aus dem Ausland erfordert eine gründliche Planung und ein gutes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Während Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR es in der Regel einfacher haben, müssen Gründer aus Drittstaaten zusätzliche Anforderungen erfüllen. Eine professionelle Gründungsberatung ist unerlässlich, um bürokratische Fehler zu vermeiden und den Gründungsprozess effizient zu gestalten.

Wir helfen Ihnen bei der Unternehmensgründung aus dem Ausland

Die Gründung eines Unternehmens aus dem Ausland kann mit vielen Herausforderungen verbunden sein. Doch keine Sorge – wir unterstützen Sie bei jedem Schritt. Ob es um die Beschaffung der richtigen Unterlagen, die Klärung rechtlicher Fragen oder den Nachweis Ihrer beruflichen Qualifikation geht, wir sorgen dafür, dass alles reibungslos verläuft. Besonders für Gründer aus Drittstaaten bieten wir maßgeschneiderte Beratung, um bürokratische Hürden zu überwinden und den Gründungsprozess effizient zu gestalten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – den Erfolg Ihres Unternehmens!








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