Ist der Wächtermodus bei Tesla-Fahrzeugen rechtlich zulässig? Datenschützer sind skeptisch
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Ist der Wächtermodus bei Tesla-Fahrzeugen rechtlich zulässig? Datenschützer sind skeptisch
Wer eine Überwachungskamera vor seinem Haus installiert, muss sich fragen, ob dies überhaupt rechtlich zulässig ist. Bei Tesla-Fahrzeugen ist eine ähnliche Funktion bereits integriert. Dies führt unter Datenschutzexperten zu intensiven Debatten. Welche Videoaufnahmen rechtfertigen ein berechtigtes Interesse, und welche sind unzulässig? Es bleibt unklar, wann und zu welchem Zweck die Kameras tatsächlich aktiviert werden.
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3Teslas Kamerafunktionen
Tesla-Fahrzeuge sind mit mehreren Kameras ausgestattet: Neben Kameras zur Innenraum- und Fahrerüberwachung besitzen einige Modelle des US-Autoherstellers eine Dashcam sowie eine Außenkamera für den sogenannten „Sentry Mode“. Die Dashcam ist eine kleine Kamera, die in der Regel am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs montiert wird. Bei neueren Tesla-Modellen ist diese bereits vorinstalliert, sodass Fahrzeughalter sie nicht mehr selbst anbringen müssen. Laut Sebastian Schmidt, dem Datenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern, zeichnen diese Kameras kontinuierlich das Fahrzeugumfeld auf und speichern die Daten für mögliche Beweissicherungszwecke.
Im „Sentry Mode“ (auf Deutsch „Wächtermodus“) kann das Umfeld des Fahrzeugs unter Umständen fortlaufend überwacht werden, jedoch geschieht dies in der Regel nicht. Die Videoaufzeichnung beginnt in der Regel erst, wenn ein Fahrzeug oder eine Person sich einem geparkten Tesla auf wenige Zentimeter nähert.
Was sagen Datenschützer zum Tesla?
Laut dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist der Einsatz solcher Kameras nicht mit dem deutschen Recht vereinbar. In einer offiziellen Stellungnahme wird betont: „Die permanente und anlasslose Erstellung von Videoaufnahmen im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich unzulässig.“ Außerdem wird erklärt: „Das Sammeln von Beweismitteln für einen hypothetischen Unfall genügt nicht, um ein ‚berechtigtes Interesse‘ für die Nutzung solcher Kameras und die Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen.“
Die Datenschützer wägen hierbei das Beweissicherungsinteresse des Fahrzeughalters gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer ab, wie beispielsweise Fahrradfahrer oder andere Autofahrer, die ebenfalls von den Kameras erfasst werden können. Zudem berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17, Rn. 26), wonach nur eine „kurzzeitige und anlassbezogene Aufzeichnung“ zulässig wäre.
Tesla-Kamera kann nur unter diesen Bedingungen genutzt werden
Ein datenschutzkonformer Einsatz von Kameras ist nur dann möglich, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Es muss ein Ringspeichersystem vorhanden sein, das die aufgenommenen Daten unmittelbar überschreibt und somit löscht.
- Der Speicherzyklus darf nur etwa ein bis zwei Minuten lang sein.
Diese Vorgabe wird von den Datenschützern als zulässig angesehen, da „es für die Dokumentation eines Unfallhergangs ausreicht, einen Zeitraum von etwa 30 Sekunden bis einer Minute vor und nach dem Unfallereignis zu speichern“.
Einige Tesla-Modelle verfügen bereits über ein Ringspeichersystem. Allerdings ist das Zeitfenster bei diesen Modellen manuell einstellbar, was bedeutet, dass es die ein- bis zweiminütige Vorgabe überschreiten kann.

Ist der Wächtermodus grundsätzlich unzulässig?
Im Wächtermodus kann das Umfeld eines Tesla-Fahrzeugs kontinuierlich gefilmt werden, erklären Datenschützer. Um diese Funktion zu aktivieren, muss ein USB-Stick im Fahrzeuginneren eingesteckt sein. Sobald das Tesla-Erkennungssystem eine relevante Bewegung registriert, startet die Aufnahme. Laut dem Magazin Focus können Tesla-Fahrer über ihre Smartphone-App zudem die Kameras des Wächtermodus aktivieren und so die Umgebung des Fahrzeugs auch ohne konkreten Anlass aufzeichnen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz sieht hierin ein erhebliches Problem. Häufig fehlt es bereits an einem klaren Anlass, den Wächtermodus zu aktivieren. Darüber hinaus wird die Umgebung des Fahrzeugs für mehrere Minuten gefilmt, wobei auch unbeteiligte Passanten und potenziell weitere personenbezogene Daten wie Kfz-Kennzeichen erfasst und gespeichert werden, so Schmidt.
Datenschutz-Kanzlei vertritt eine andere Meinung
Einige Datenschutzexperten sehen die Situation nicht so eindeutig und stellen infrage, warum die Interessen der Tesla-Fahrer nicht ausreichend berücksichtigt werden. So auch Kemal Webersohn, Auditor bei einer Datenschutz-Kanzlei. Er erklärt: „Laut Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO [Datenschutz-Grundverordnung] ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.“
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Videomaterial nicht direkt im Fahrzeug gespeichert wird, sondern auf dem USB-Stick, der auch die Dashcam und die Außenkamera aktiviert. Tesla gibt diese Daten nicht weiter.
Aufgenommene Videoaufnahmen können unter Umständen als Beweismittel verwendet werden
Trotz der Tatsache, dass einige Gerichte datenschutzrechtlich unzulässige Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel ablehnen, bleibt laut Schmidt die Position des Bundesgerichtshofs (BGH) unverändert: „Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit und die prozessuale Verwertbarkeit sind zwei unterschiedliche Fragestellungen.“ Es sind allein die Richter, die entscheiden, ob Videoaufnahmen im Prozess verwendet werden dürfen.
Könnten Tesla-Fahrer mit Strafen rechnen?
In der Vergangenheit wurden gegen Tesla-Fahrer immer wieder Bußgeldverfahren eingeleitet, weil sie die Dashcam und den Wächtermodus aktivierten. Eine abschließende Rechtsprechung zu diesem Thema steht jedoch noch aus. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte den Sentry-Mode deaktivieren, indem er entweder den USB-Stick entfernt oder den Modus manuell ausschaltet. Zusätzlich sollten Fahrzeughalter darauf achten, dass die Dashcam nur bei konkretem Bedarf filmt und die Aufnahmen nach ein bis maximal zwei Minuten gelöscht werden.
Wichtig: Die Veröffentlichung des Videomaterials im Internet oder auf anderen Plattformen ist strengstens untersagt. Bei einem Verstoß könnten Kläger unter anderem folgende Ansprüche geltend machen:
- Schadenersatz
- Unterlassung
- Geldentschädigung
- Auskunft über die Veröffentlichung
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