Erstellung von Vorsorgedokumenten
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Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen – So funktioniert es!
Was passiert im Falle eines Unfalls? Wer trifft Entscheidungen für Sie, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind? Eine Krankheit oder Demenz kann Ihre Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen – was tun Sie dann? Falls Sie auf diese Fragen keine Antworten haben, haben Sie noch nicht ausreichend für den Ernstfall vorgesorgt. Aus diesem Grund sind rechtzeitige Vorkehrungen von großer Bedeutung.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bereits heute für die Zukunft vorsorgen, um auch in einem Notfall ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Dokumente rechtlich bindend sind und dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Hierbei müssen die formalen Anforderungen und Ihre individuelle Lebenssituation berücksichtigt werden. Ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt steht Ihnen beratend zur Seite und hilft Ihnen, die notwendigen Dokumente zu erstellen. Wir informieren Sie darüber, was Sie alles beachten sollten, um für den Ernstfall gut vorbereitet zu sein.
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3Patientenverfügung
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen in einem Notfall ergriffen werden sollen.
Der Verfasser muss volljährig sowie zum Zeitpunkt der Abfassung einwilligungs- und geschäftsfähig sein. Die Gestaltung der Patientenverfügung ist flexibel: Sie können bestimmte Behandlungen ablehnen oder unter bestimmten Bedingungen die Weiterbehandlung wünschen.
Zudem können Sie festlegen, ob und in welchem Umfang eine dritte Person, wie etwa ein Angehöriger oder Verwandter, in die Entscheidungsfindung einbezogen werden soll.
Es ist wichtig zu beachten, dass strafbare Handlungen, wie etwa die Bitte um aktive Tötung, nicht berücksichtigt werden können und keine rechtliche Gültigkeit haben. Die Formulierungen sollten so konkret und präzise wie möglich sein, jedoch sind Begründungen oder Erklärungen nicht erforderlich.
Die Verfügung muss in einfacher Schriftform abgefasst werden, wobei eine eigenhändige Unterschrift ausreicht. Alternativ kann die Unterschrift auch notariell beglaubigt werden.
Fehlt eine Patientenverfügung, treffen die Vertreter und der Arzt die Entscheidung auf Grundlage des mutmaßlichen Willens des Patienten. Bei Uneinigkeit muss das Betreuungsgericht die Entscheidung des Vertreters bestätigen.
Ehegatten haben im Falle eines medizinischen Notfalls ein sogenanntes Notvertretungsrecht.
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Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine vertrauensvolle Person, in bestimmten Bereichen Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Sie haben die Möglichkeit, auch mehrere Personen zu bevollmächtigen und einen Hauptbevollmächtigten zu benennen.
Der Verfasser muss volljährig sowie zum Zeitpunkt der Abfassung einwilligungs- und geschäftsfähig sein. Die Gestaltung der Vollmacht ist flexibel: Sie können diese auf spezifische Bereiche wie Gesundheit, Finanzen oder Pflege beschränken.
Es gibt keine festen Formvorschriften, jedoch wird empfohlen, die Vollmacht zu Schriftform zu verfassen, um als Beweismittel zu dienen. Dabei sollte sie die Unterschrift sowie Ort und Datum enthalten.
Im Zweifelsfall, ob der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, wird durch das Betreuungsgericht ein Bevollmächtigter bestellt.
Ehegatten besitzen im medizinischen Notfall ein sogenanntes Notvertretungsrecht.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, von wem und in welcher Weise Sie im Bedarfsfall betreut werden möchten. Sie dient dazu, mögliche Lücken in der Vorsorgevollmacht zu schließen.
Der Verfasser muss volljährig sein, wobei keine Geschäftsfähigkeit erforderlich ist. Die inhaltliche Gestaltung ist flexibel, sodass Sie zum Beispiel festlegen können, dass Sie möglichst lange ambulant betreut werden möchten, dass Sie nicht von bestimmten Angehörigen, wie etwa Enkeln, betreut werden wollen oder Vorgaben zu finanziellen Aspekten wie Immobilien machen.
Das Betreuungsgericht muss bei der Bestellung eines Betreuers Ihren Wunsch berücksichtigen. Betreuer unterliegen der Kontrolle des Betreuungsgerichts und sind verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
Für die Betreuungsverfügung gilt das Formerfordernis der einfachen Schriftform. Dies bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift mit dem Namen ausreicht, alternativ kann auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen verwendet werden.
Mit einer Betreuungsverfügung drücken Sie dem Betreuungsgericht Ihren Wunsch aus, von einer bestimmten Person betreut zu werden.

Pflegeverfügung
Mit einer Pflegeverfügung können Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorlieben hinsichtlich der Pflege äußern. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung hat die Pflegeverfügung keine rechtlich verbindliche Wirkung. Sie dient vielmehr als Orientierung für Ihre Angehörigen und Pflegenden, um die Pflege nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.
Es wird empfohlen, die Pflegeverfügung schriftlich zu verfassen.
Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht
Mit einer Sorgerechtsverfügung (für den Todesfall) oder einer Sorgerechtsvollmacht (für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten nicht mehr in der Lage sind, für das Kind zu sorgen) legen Sie fest, wer das Sorgerecht für Ihre Kinder übernehmen soll. Das Familiengericht muss Ihren Wunsch berücksichtigen, trifft jedoch die Entscheidung im Einklang mit dem Kindeswohl.
Kinder ab 14 Jahren haben ein Mitspracherecht bei der Entscheidung.
Die Sorgerechtsverfügung muss persönlich und handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden. Die Sorgerechtsvollmacht unterliegt hingegen keinen formellen Anforderungen.
Falls Sie keine Sorgerechtsverfügung oder Sorgerechtsvollmacht erteilen, kann Ihr Wunsch bei der Wahl des Vormunds nicht berücksichtigt werden.
Testament
Mit einem Testament können Sie als Erblasser festlegen, wer nach Ihrem Tod erben soll, was vererbt wird und welche Bedingungen dabei zu beachten sind.
Falls ein Erbe aus finanziellen Gründen den Pflichtteil nicht sofort auszahlen kann, ist eine Stundung möglich.
Die Gestaltung des Testaments ist flexibel: Sie können beispielsweise bestimmen:
- Einen bestimmten Erben benennen,
- Einen erbberechtigten Angehörigen enterben,
- Das Erbe an Auflagen oder Bedingungen knüpfen.
Zusätzlich zum Testament können auch andere letztwillige Verfügungen wie ein Vermächtnis getroffen werden.
Ein Testament muss persönlich und handschriftlich verfasst sowie mit dem Namen unterschrieben sein. Es darf nicht diktiert oder von Dritten für Sie geschrieben werden, kann aber auch notariell beurkundet werden.
Im Notfall gibt es Sonderformen der Testamentserstellung.
Es ist auch möglich, gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen.
Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht testierunfähig sein.
Mit uns haben Sie für den Ernstfall vorgesorgt
Vorsorge ist die beste Absicherung: Im Ernstfall müssen wichtige Entscheidungen getroffen werden. Daher ist es entscheidend, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Ihre Vorsorgedokumente sollten vollständig und rechtlich wirksam sein. Als erfahrene Rechtsanwälte stehen wir Ihnen zur Seite. Wir beraten Sie umfassend und klären Sie über alle relevanten Vorsorgedokumente auf. Ob Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Pflegeverfügung oder Testament – wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Dokumente. So können Sie sicherstellen, dass Sie gut informiert sind und gut über Ihre Zukunft sowie die Ihrer Kinder und Erben entscheiden können.

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