Anspruch auf Pflichtteil durchsetzen oder abwehren
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Abwehr und Durchsetzung des Pflichtteils: Wer gewinnt am Ende?

Konflikte innerhalb von Familien sind alltäglich. Manchmal drohen Eltern, ihre Kinder zu enterben. Doch wie funktioniert das und welche Konsequenzen hat es für Sie? Wenn ein Familienmitglied in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, erwirbt es den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und garantiert, dass der Berechtigte als Angehöriger des Verstorbenen einen Mindestbetrag aus dem Nachlass erhält. Der Pflichtteilsberechtigte hat umfassende Rechte zur Einholung von Auskünften und zur Bewertung des Vermögens gegenüber den Erben.

In diesem Artikel fassen wir für Sie die wesentlichen Punkte zur Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen zusammen.

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Zusammensetzung des Pflichtteils

Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel. Wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind, haben auch die Eltern des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den ein enterbtes Familienmitglied erhalten würde, wenn kein Testament vorläge.
Beispiel: Eine verwitwete Erblasserin mit drei Kindern, von denen zwei im Testament bedacht werden und das dritte nicht, hätte einen Pflichtteil von 1/6.

Was kann gefordert werden?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und umfasst nicht das Recht, bestimmte Nachlassgegenstände zu fordern.
Dies kann problematisch werden, wenn das Erbe vor allem aus Immobilien oder einem Unternehmen besteht und wenig liquide Mittel vorhanden sind. In solchen Fällen könnten die Erben gezwungen sein, die Immobilie oder das Unternehmen zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen.

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Diese Ansprüche haben Sie als Pflichtteilsberechtigter

Auskunftsanspruch:
Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie Ihren Anspruch aktiv gegenüber den Erben geltend machen. Darüber hinaus haben Sie das Recht, Auskunft über den Nachlassbestand zu erhalten. Diese Auskunft muss in Form eines Nachlassverzeichnisses erfolgen und kann bei Bedarf auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Wertermittlungsanspruch:
Sie haben das Recht, den Wert der Nachlassgegenstände durch ein Gutachten ermitteln zu lassen, falls dies für die Berechnung des Pflichtteils notwendig ist.

Zahlungsanspruch:
Nachdem Sie ausreichend Informationen über den Nachlass erhalten haben, können Sie Ihren Anteil genau beziffern und von den Erben einfordern.

Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Wenn der Erblasser vor seinem Tod großzügige Schenkungen vorgenommen hat, um den Nachlasswert zu verringern, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter das Recht, diese Schenkungen teilweise in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen.

Einfordern und Durchsetzen des Pflichtteils

Pflichtteil entziehen
Grundsätzlich ist es nicht möglich, den Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Eine Ausnahme besteht jedoch in den wenigen Fällen des § 2333 BGB, bei denen eine schwerwiegende Verfehlung vorliegen muss. In solchen Fällen muss der Entzug des Pflichtteils ausdrücklich im Testament festgehalten werden, wobei die Umstände genau beschrieben sein müssen.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Abweichend davon beginnt die Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit dem Erbfall.

Verzicht auf den Pflichtteil
Hat jemand zu Lebzeiten des Erblassers in einem gemeinsamen notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet, kann er nach dem Tod des Erblassers keinen Anspruch mehr geltend machen.

Prozessuale Geltendmachung
Verweigern die Erben die Auskunft oder zahlen den Pflichtteil nicht aus, können Sie Ihren Anspruch vor Gericht einklagen. Dabei können Auskunfts- und Zahlungsansprüche in einem Verfahren zusammengefasst werden. Wurde bereits Auskunft erteilt, ist die Zahlungsklage der richtige Weg, um den Pflichtteil von den Erben einzufordern.

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Angehörige und gesetzliche Erben enterben

Wer kann enterbt werden?
Personen, die gesetzliche Erben wären, können durch ein Testament enterbt werden. Dies betrifft in der Regel Ehegatten und Kinder. Fehlen Abkömmlinge, können auch Eltern, Geschwister und weitere Verwandte als gesetzliche Erben in Frage kommen. Eine Enterbung muss in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, entweder durch Testament oder Erbvertrag. Es ist auch möglich, andere Erben einzusetzen oder eine Enterbung ohne Erbeinsetzung vorzunehmen, was als „Negativtestament“ bezeichnet wird. Wird im Testament nicht ausdrücklich festgelegt, ob die Enterbung auch Abkömmlinge des Enterbten betrifft, geht man normalerweise davon aus, dass dies nicht der Fall ist.

Rechtsfolgen der Enterbung
Die Enterbung verhindert, dass der Enterbte automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Im deutschen Erbrecht erben die gesetzlichen Erben automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers, einschließlich aller Vermögenswerte und Schulden. Eine Enterbung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Enterbte überhaupt keinen Anteil am Nachlass erhält.
Das Gesetz garantiert für pflichtteilsberechtigte Angehörige des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die die Hälfte der ursprünglichen gesetzlichen Erbquote des Enterbten ausmacht. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegenüber den Erben.
Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2303 BGB umfassen die Abkömmlinge des Erblassers, den Ehegatten und gegebenenfalls die Eltern des Erblassers (sofern diese überhaupt gesetzliche Erben wären, was nicht der Fall ist, wenn auch Kinder vorhanden sind).

Entzug des Pflichtteils – Das sind Ihre Möglichkeiten

Oft wünschen Erblasser, dass ungeliebte nahe Angehörige im Erbfall keinen Anteil, einschließlich des Pflichtteils, erhalten. Dies kann durch die Anordnung einer Pflichtteilsentziehung im Testament erreicht werden. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür hoch. Der Entzug des Pflichtteils ist nur möglich, wenn:

  • Ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt.
  • Die Pflichtteilsentziehung korrekt erklärt und begründet wird.
  • Keine Verzeihung erfolgt ist.

Ein Pflichtteilsentziehungsgrund kann vorliegen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person töten möchte oder ein schweres vorsätzliches Verbrechen gegen diese Person begeht. Weitere Gründe für die Entziehung sind beispielsweise die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung aufgrund einer vorsätzlichen Straftat.

Liegt ein solcher Grund vor, muss die Entziehung in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) präzise und nachweisbar festgelegt werden. Die Entziehung kann erlöschen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Eine solche Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus dem Verhalten des Erblassers ergeben.

Wir helfen Ihnen Ihren Pflichtteil durchzusetzen oder abzuwehren

Benötigen Sie Unterstützung im Pflichtteilsrecht? Eine Erbschaft birgt oft Konfliktpotenzial, besonders wenn bestimmte Familienmitglieder enterbt werden sollen oder der Nachlass wertvolle Immobilien oder andere Vermögenswerte umfasst. Daher ist die Konsultation eines Anwalts für Erbrecht in allen Phasen der Erbschaft empfehlenswert.

Unsere Dienstleistungen im Bereich Pflichtteilsrecht beinhalten:

  • Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
  • Vertretung bei Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen.
  • Einholung von Sachverständigengutachten zur Nachlassbewertung.
  • Anwaltliche Vertretung in Pflichtteilsprozessen.
  • Erstellung von Pflichtteilsverzichtsverträgen.
  • Entwicklung von Strategien zur Pflichtteilsreduzierung und -vermeidung.
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