Thermofenster im Abgasskandal – Schadensersatz und Ihre Ansprüche
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Was das Thermofenster ist, warum es rechtlich relevant ist und wie Fahrzeughalter Schadensersatz durchsetzen

Das Thermofenster ist nach dem ursprünglichen Dieselskandal um manipulierte Prüfstandssoftware das zentrale Thema der zweiten Welle des Abgasskandals. Fast alle großen Automobilhersteller sind betroffen – darunter Volkswagen, Audi, Mercedes-Benz, BMW, Opel und Fiat. Rogert & Ulbrich vertritt Fahrzeughalter gegenüber Herstellern, die Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt haben, und setzt Schadensersatzansprüche gerichtlich durch.

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Was ist ein Thermofenster
Technische Erklärung

Ein Thermofenster ist eine Softwarefunktion im Motorsteuergerät, die die Abgasreinigung – insbesondere die Abgasrückführung (AGR) – in Abhängigkeit von der Außentemperatur reguliert. Innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs, dem sogenannten „Fenster”, arbeitet das Abgasreinigungssystem vollständig. Außerhalb dieses Fensters – bei Kälte oder Hitze – wird die Reinigungsleistung reduziert oder abgeschaltet.

In der Praxis bedeutet das: Auf dem Prüfstand, der unter kontrollierten Bedingungen bei etwa 20 bis 30 Grad Celsius durchgeführt wird, erfüllen die Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte. Im realen Fahrbetrieb, wo Temperaturen deutlich darunter oder darüber liegen können, überschreiten sie die Grenzwerte für Stickoxide (NOx) erheblich.

Hersteller rechtfertigen Thermofenster oft mit dem Schutz des Motors vor Verschleiß oder Beschädigung – eine Begründung, die von europäischen Gerichten zunehmend kritisch bewertet wird, wenn das Fenster so eng definiert ist, dass es den überwiegenden Teil der realen Fahrbedingungen ausschließt.

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Unzulässige Abschalteinrichtung oder legitimer Motorschutz?
Rechtliche Einordnung

Die rechtliche Einordnung des Thermofensters ist der Kernkonflikt in tausenden von Klageverfahren. Die EU-Verordnung 715/2007 verbietet den Einsatz von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor plötzlichen und unerwarteten Schäden zu schützen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom September 2023 (C-100/21, Mercedes-Benz) klargestellt: Abschalteinrichtungen, die außerhalb eng definierter Ausnahmen die Abgasreinigung reduzieren, sind unzulässig. Ein Thermofenster, das bei Temperaturen unterhalb von 15 Grad Celsius oder oberhalb von 33 Grad Celsius die AGR reduziert, deckt nicht den normalen Nutzungsbereich eines Fahrzeugs ab und ist daher nicht vom Ausnahmetatbestand gedeckt.

Entscheidend: Das EuGH-Urteil hat auch klargestellt, dass Fahrzeugkäufer bei unzulässigen Abschalteinrichtungen einen individuellen Schadensersatzanspruch haben – auch wenn kein arglistiges Handeln des Herstellers nachgewiesen werden muss. Das ist ein erheblicher Unterschied zur bisherigen deutschen Rechtsprechung, die oft Arglist verlangte.

BGH-Rechtsprechung zum Thermofenster
der lange Weg zur Klarheit

Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Urteilen mit dem Thermofenster befasst. Bis 2023 lehnte der BGH Schadensersatzansprüche für einfache Thermofenster überwiegend ab, weil er eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) – die frühere Grundlage der Diesel-Urteile – nicht sah.

Das EuGH-Urteil vom September 2023 hat die Rechtslage grundlegend verändert. Der EuGH hat entschieden, dass nationale Gerichte Schadensersatz bereits dann zusprechen müssen, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt – ein Verschuldensnachweis ist nicht erforderlich. Der BGH muss diese europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen.

Nach dem EuGH-Urteil haben deutsche Gerichte in zunehmendem Maße Schadensersatz für Thermofenster zugesprochen. Der BGH hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) und nachfolgenden Entscheidungen einen sogenannten „kleinen Schadensersatz” entwickelt: Fahrzeughalter haben Anspruch auf eine Wertminderung von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises, ohne das Fahrzeug zurückgeben zu müssen.

Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Rogert & Ulbrich beobachtet aktuelle Urteile und setzt die für Mandanten günstigste Anspruchsgrundlage ein.

Welche Fahrzeuge und Hersteller sind betroffen

Das Thermofenster ist kein isoliertes Volkswagen-Problem. Betroffen sind Fahrzeuge nahezu aller Hersteller mit Dieselmotor der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6.

  • Volkswagen-Konzern: Neben der bekannten EA189-Manipulationssoftware sind auch Thermofenster in Fahrzeugen mit EA288-Motor Gegenstand zahlreicher Verfahren. Betroffen sind VW, Audi, Seat und Škoda.
  • Mercedes-Benz: Besonders durch das EuGH-Urteil C-100/21 in den Fokus gerückt. Mehrere Motortypen mit engen Thermofenstern, insbesondere in C-Klasse-, E-Klasse- und GLC-Modellen.
  • BMW: Verfahren zu Thermofenstern in verschiedenen Dieselmodellen laufen. BMW bestreitet die Unzulässigkeit.
  • Opel: Thermofenster in Dieselfahrzeugen sind Gegenstand von Klageverfahren, insbesondere nach KBA-Rückrufen.
  • Fiat Chrysler (Stellantis): Fiat-Modelle mit 1,6- und 2,0-Liter-Dieselmotor sind in mehreren EU-Ländern Gegenstand behördlicher Untersuchungen.

Ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, lässt sich über die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und öffentlich zugängliche Datenbanken sowie KBA-Rückruflisten prüfen. Rogert & Ulbrich prüft für Sie kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.

Schadensersatz beim Thermofenster – Ihre Ansprüche

Nach der aktuellen Rechtsprechung haben betroffene Fahrzeughalter zwei Hauptoptionen:

Der große Schadensersatz sieht die Rückgabe des Fahrzeugs an den Hersteller vor; im Gegenzug wird der ursprüngliche Kaufpreis erstattet, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Diese Option ist für Halter interessant, die das Fahrzeug nicht mehr behalten wollen.

Der kleine Schadensersatz – wie vom BGH entwickelt – belässt das Fahrzeug beim Halter und gewährt eine Wertminderung von derzeit 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Die genaue Höhe hängt von der Schwere der Abschalteinrichtung und dem konkreten Fahrzeug ab. Diese Option ist für Halter vorteilhaft, die das Fahrzeug weiter nutzen möchten.

Wichtig: Verjährungsfristen beachten. Der allgemeine Schadensersatzanspruch verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte oder hätte erlangen müssen. Bei Fahrzeugen, deren Thermofenster erst durch das EuGH-Urteil 2023 rechtlich eindeutig als unzulässig eingestuft wurden, beginnt die Frist entsprechend später. Dennoch empfiehlt sich rasches Handeln.

Rogert & Ulbrich prüft, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, welche Anspruchsgrundlage die günstigste ist und setzt Ihre Ansprüche außergerichtlich oder vor Gericht durch. Viele Mandate werden im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung bearbeitet.

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