Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. Juli 2021 – es ging hier um einen Mercedes Benz – entschieden die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ein Erfolg für den von uns vertretenen Kläger. Das Oberlandesgericht Koblenz soll nun unter Berücksichtigung aller Umstände neu entscheiden.
Der Grund: Das Berufungsgericht sei dem zurückgewiesenen Sachvortrag des Klägers, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine unzulässige Software-Funktion gesteuert, nicht ausreichend nachgegangen. Die Software-Funktion erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und aktiviere einen Abgasreinigungsmodus, der den Ausstoß von Stickoxiden für den Prüfstand optimiert. Eine solche Prüfungserkennungssoftware käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens und eines daraus resultierenden Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich in Betracht. Diesen von den Klägervertretern ausführlich dargestellten Softwaremanipulationen wurde jedoch durch das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt – zu Unrecht, wie der BGH nun urteilte.
Ein Sachvortrag ist nämlich bereits dann schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einer Rechtsvorschrift geeignet und erforderlich sind, diese Vorschrift als erfüllt anzusehen. Die Tatsachen müssen demnach so vorgetragen sein, dass eine Rechtsverletzung des Klägers möglich erscheint.
Als unbeachtlich darf ein Vortrag erst dann angesehen werden, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ willkürliche Behauptungen aufstellt.
Der Sachvortrag des Klägers, das Abweichungen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfungsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen vorliegen genüge demnach noch nicht. Jedoch dürfe die Behauptung des Klägers, in seinem Fahrzeug sei eine konkret benannte Abschalteinrichtung verbaut, nicht einfach als prozessual unbeachtlich angesehen werden, da in der Berufungsinstanz hinreichende Ausführungen dazu getätigt worden sind.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass Gerichte den Sachvortrag der Kläger hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht einfach als unbeachtlich werten dürfen. Diese Entscheidung lässt die Erfolgsaussichten der Verbraucher erfolgsversprechend erscheinen.
Auswirkungen der BGH-Entscheidung auf Verfahren gegen die Volkswagen AG
Auch Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA288 der Volkswagen AG greifen auf unterschiedliche Maßnahmen zur Abgasaufbereitung bzw. -nachbehandlung zurück. Unverblümt gibt VW inzwischen dabei zu, eine sog. Fahrkurvenerkennung, also vorinstallierte Parameter zur Erkennung eines Prüfstands, in Fahrzeuge mit diesem Motorentyp eingebaut zu haben. Dennoch erließ das Kraftfahrt-Bundesamt bis heute verpflichtende Rückrufe für gerade einmal zwei Fahrzeugmodelle mit dem EA288-Dieselmotor, dem Nachfolgemotor des einstigen „Skandalmotors“ EA189. Eine Tatsache, die es Klägervertretern vor Gericht immer wieder schwer machte, Schadensersatzansprüche wegen dieser Manipulationen für geschädigte Fahrzeugkäufer zu erstreiten. Doch die erneut deutlich zum Ausdruck gebrachten Anforderungen des Bundesgerichtshofs an den Vortrag einer Klagepartei und der Feststellung, wann dieser bereits als beachtlich anzusehen ist, dürften den spezialisierten Anwaltskanzleien auch in Verfahren ohne einen verpflichtenden Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts Rückenwind geben.
„Diesel-Skandal 2.0“ rund um den EA288-Motor nimmt immer weiter an Fahrt auf
Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem EA288-Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass es beabsichtigt, dem ebenfalls von uns vertretenden Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zuzusprechen. (Beschluss OLG Naumburg vom 19. Juli 2021, Az. 8 U 11/21).
Die Klägerseite hat sich dabei auf von der Volkswagen AG selbst in Auftrag gegebene Gutachten und interne Planungsdokumente berufen, welche das Vorliegen der Prüfstandserkennungssoftware sowie darüber hinausgehender Umschaltlogiken „schwarz auf weiß“ bestätigen. Diese Umschaltlogiken stellen die Motorsoftware so ein, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand eine optimierte Abgasreinigungsstrategie mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate fährt und so die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhält. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße wird von der Motorsoftware hingegen eine davon abgewandelte Abgasreinigungsstrategie gewählt.
Die vor kurzem veröffentlichten Dokumente sowie ein von der VW AG selbst eingeholtes Gutachten bestätigen, dass Volkswagen den Motor mit unterschiedlichen Betriebsstrategien des SCR-Katalysators entwickelte und produzierte.
Der Beschluss des OLG Naumburg sowie viele weitere Urteile verschiedener Landgerichte zeigen, dass auch bei Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA288 Anknüpfungspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der VW AG und ein daraus resultierender Anspruch auf Schadensersatz gegeben sind.
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