Überweisung

Warnhinweis bei der Überweisung ignoriert: Wer haftet bei Betrug?

Was Bankkunden über die Empfängerüberprüfung und ihre Haftungsfolgen wissen sollten

Wer beim Online-Banking eine Warnung der Empfängerüberprüfung wegklickt und die Überweisung trotzdem freigibt, trägt das Risiko in der Regel selbst. Geht das Geld an Betrüger, muss die Bank meist nicht erstatten. Anders kann es aussehen, wenn die Prüfung fehlerhaft war oder die Bank nicht ausreichend gewarnt hat. Rogert & Ulbrich prüft, ob Sie Ihr Geld zurückfordern können.

Was hinter den Warnhinweisen beim Online-Banking steckt

Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Banken im Euroraum vor jeder SEPA-Überweisung prüfen, ob der eingegebene Empfängername zur angegebenen IBAN passt. Grundlage ist die EU-Verordnung über Echtzeitüberweisungen (Verordnung (EU) 2024/886), die die SEPA-Verordnung um einen neuen Art. 5c ergänzt hat. Die Empfängerüberprüfung, international Verification of Payee genannt, gilt für normale Überweisungen und für Echtzeitüberweisungen.

Ziel ist der Schutz vor Betrug und Fehlüberweisungen. Betrüger arbeiten häufig mit gefälschten Rechnungen, manipulierten E-Mails oder falschen Bankmitarbeitern. Sie nennen einen vertrauenswürdigen Empfängernamen, geben aber eine IBAN an, die zu ihrem eigenen Konto gehört. Früher fiel das nicht auf, weil Banken eine Überweisung allein anhand der IBAN ausführen (§ 675r BGB). Der Name spielte keine Rolle.

Gerade bei Echtzeitüberweisungen ist das Geld innerhalb von Sekunden auf dem Empfängerkonto. Eine Rückholung ist dann oft kaum noch möglich. Umso wichtiger ist der Moment, in dem die Warnung erscheint.

Eine Warnung beim Überweisen ist kein Formalismus. Nehmen Sie sie ernst, bevor Sie die Zahlung freigeben.

Die Ergebnisse der Empfängerüberprüfung und ihre Bedeutung

Nach Eingabe von Name und IBAN gleicht die Bank die Daten mit der Empfängerbank ab. Je nach Ergebnis erhalten Sie eine unterschiedliche Rückmeldung:

  • Übereinstimmung: Name und IBAN passen zusammen. Die Überweisung kann ohne Hinweis ausgeführt werden.
  • Teilweise Übereinstimmung: Der Name weicht leicht ab, etwa durch einen Tippfehler. Die Bank zeigt Ihnen den tatsächlich hinterlegten Namen an, damit Sie ihn prüfen können.
  • Keine Übereinstimmung: Name und IBAN passen nicht zusammen. Die Bank warnt, dass das Geld möglicherweise an eine andere Person als den gewünschten Empfänger geht.
  • Prüfung nicht möglich: Die Empfängerbank kann keine Auskunft geben. Auch dann erhalten Sie in der Regel einen Hinweis, dass der Empfänger nicht bestätigt werden konnte.

Die Bank darf Sie nicht daran hindern, die Zahlung trotz Warnung freizugeben (Art. 5c Abs. 5 SEPA-Verordnung). Die Entscheidung liegt bei Ihnen und damit auch das Risiko.

Weicht der angezeigte Name ab, prüfen Sie den Empfänger über einen zweiten Weg, etwa durch einen Anruf unter einer Ihnen bekannten Nummer.

Warnung ignoriert: Wann Sie den Schaden selbst tragen

Geben Sie eine Überweisung frei, obwohl die Bank vor einer fehlenden Übereinstimmung gewarnt hat, haftet die Bank grundsätzlich nicht für den Verlust. Art. 5c Abs. 8 SEPA-Verordnung stellt klar: Hat die Bank die Empfängerüberprüfung ordnungsgemäß durchgeführt, ist sie nicht verantwortlich, wenn das Geld wegen einer falschen IBAN beim falschen Empfänger landet.

Hinzu kommt ein Grundsatz des deutschen Zahlungsrechts: Eine Überweisung, die Sie selbst freigeben, ist eine autorisierte Zahlung (§ 675j BGB). Der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen (§ 675u BGB) greift dann nicht, auch wenn Sie von Betrügern getäuscht wurden. Das betrifft typische Maschen wie gefälschte Handwerkerrechnungen, falsche Mietkautionen oder angebliche Anrufe der Bank.

Ihre Bank muss Sie vor der Freigabe darüber informieren, welche Folgen das Ignorieren einer Warnung für Ihre Haftung und Ihre Erstattungsrechte hat (Art. 5c Abs. 7 SEPA-Verordnung). Fehlt diese Information, kann das für Ihren Fall von Bedeutung sein.

Ein Klick auf „Trotzdem überweisen“ kann Sie den gesamten Betrag kosten. Lassen Sie im Schadensfall prüfen, ob die Bank alle Pflichten erfüllt hat.

Wann die Bank trotzdem haften kann

Die Haftung liegt nicht automatisch beim Kunden. Es gibt Konstellationen, in denen die Bank den Schaden ersetzen muss oder zumindest zur Mitwirkung verpflichtet ist:

  • Fehlerhafte Prüfung: Hat die Bank die Empfängerüberprüfung nicht oder fehlerhaft durchgeführt und ist dadurch eine Fehlüberweisung entstanden, muss sie den Betrag unverzüglich erstatten (Art. 5c Abs. 8 SEPA-Verordnung).
  • Keine oder unklare Warnung: Erschien trotz abweichendem Namen keine Warnung oder war der Hinweis missverständlich, kann ein Erstattungsanspruch bestehen.
  • Fehlende Haftungsinformation: Die Bank muss über die Folgen einer ignorierten Warnung aufklären. Ein Verstoß kann Ansprüche begründen.
  • Nicht autorisierte Zahlung: Haben Betrüger selbst auf Ihr Konto zugegriffen und die Überweisung ohne Ihre Freigabe ausgelöst, gilt § 675u BGB. Die Bank muss dann erstatten, sofern Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird (§ 675v BGB).
  • Rückholung: Bei einer falschen IBAN muss die Bank sich zumutbar bemühen, das Geld zurückzuholen (§ 675y Abs. 5 BGB).

Banken berufen sich in Betrugsfällen häufig pauschal auf eigenes Verschulden des Kunden. Ob das zutrifft, hängt von den Abläufen im Einzelfall ab. Weitere Informationen zum Online-Banking-Betrug finden Sie hier.

Ihre Bank lehnt die Erstattung ab? Akzeptieren Sie die Ablehnung nicht ungeprüft.

Kritik der Verbraucherschützer: Fehlalarme und Gewöhnungseffekt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Empfängerüberprüfung grundsätzlich für sinnvoll, kritisiert aber die Umsetzung. Viele Systeme gleichen nach Angaben des vzbv nur die exakte Zeichenfolge ab. Fehlt ein zweiter Vorname, ist ein Bindestrich anders gesetzt oder sind Vor- und Nachname vertauscht, erscheint bereits eine Warnung.

Nach einer vom vzbv beauftragten Forsa-Befragung erhält die Mehrheit derjenigen, die überhaupt Warnhinweise bekommen, diese bei etwa jeder vierten Überweisung oder häufiger. Die Verbraucherschützer befürchten einen Gewöhnungseffekt: Wer ständig Fehlalarme sieht, klickt auch echte Warnungen irgendwann weg. Der vzbv fordert deshalb Systeme, die kleine Abweichungen erkennen und echte Betrugsfälle zuverlässiger herausfiltern.

Für die Haftung ändert die Kritik derzeit nichts. Wer eine Warnung übergeht, trägt nach geltendem Recht weiterhin das Risiko. Umso wichtiger ist es, jede Warnung einzeln zu prüfen, auch wenn sie häufig erscheint.

Häufige Fehlalarme sind kein Grund, Warnungen grundsätzlich zu ignorieren. Prüfen Sie jeden Einzelfall.

So schützen Sie sich und so handeln Sie nach einer Fehlüberweisung

Mit einigen Grundregeln lassen sich die meisten Betrugsfälle vermeiden:

  • Namen genau übernehmen: Tragen Sie den Empfängernamen so ein, wie er auf Rechnung oder Vertrag steht.
  • Warnung ernst nehmen: Bei „keine Übereinstimmung“ brechen Sie die Überweisung ab und klären den Empfänger über einen unabhängigen Weg.
  • Geänderte Bankdaten prüfen: Teilt ein Geschäftspartner per E-Mail eine neue IBAN mit, rufen Sie ihn unter einer bekannten Nummer an.
  • Kein Zeitdruck: Betrüger drängen häufig zur sofortigen Zahlung. Lassen Sie sich nicht zu einer Echtzeitüberweisung drängen.

Ist das Geld bereits überwiesen, zählt jede Minute:

  • Bank sofort informieren: Melden Sie die Fehlüberweisung oder den Betrugsverdacht umgehend und bitten Sie um Rückholung.
  • Strafanzeige erstatten: Zeigen Sie den Betrug bei der Polizei an und bewahren Sie alle Belege auf.
  • Beweise sichern: Sichern Sie Screenshots der Überweisung, der angezeigten Warnung, E-Mails, Chatverläufe und Rechnungen.
  • Ansprüche prüfen lassen: Neben der Bank kommen Ansprüche gegen den Empfänger in Betracht, etwa auf Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Betrags (§ 812 BGB).

Weitere Informationen zu Betrugsfällen und zum Bankrecht finden Sie hier.

Geld an Betrüger überwiesen? Handeln Sie sofort und lassen Sie Ihre Ansprüche gegen Bank und Empfänger prüfen.

Rogert & Ulbrich: Ihre Anwälte im Bankrecht

Rogert & Ulbrich vertritt Bankkunden bei Online-Banking-Betrug, Phishing, Fehlüberweisungen und abgelehnten Erstattungen. Die Rechtsanwälte Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich verfügen über langjährige Erfahrung im Verbraucherschutz. Die Kanzlei hat über 40.000 Mandate übernommen und über 25.000 Klagen eingereicht.

Wir prüfen, ob Ihre Bank die Empfängerüberprüfung ordnungsgemäß durchgeführt, Sie ausreichend gewarnt und über die Haftungsfolgen informiert hat. Wir fordern die Erstattung außergerichtlich ein, verfolgen Ansprüche gegen den Empfänger und setzen Ihre Rechte bei Bedarf gerichtlich durch.

Ihre Bank verweigert die Erstattung mit Hinweis auf eine ignorierte Warnung? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Empfängerüberprüfung bei Überweisungen