Was Erben und Vorsorgende über den digitalen Nachlass rechtlich wissen sollten
Der digitale Nachlass geht mit dem Tod eines Menschen auf seine Erben über. Dazu gehören E-Mail-Postfächer, Konten in sozialen Netzwerken, Cloud-Speicher, Online-Guthaben und Kryptowerte. In der Praxis scheitert der Zugriff aber oft an fehlenden Zugangsdaten und an Anbietern, die den Zugang verweigern. Rogert & Ulbrich unterstützt Erben und Vorsorgende im Erbrecht dabei, Zugang durchzusetzen und den digitalen Nachlass rechtssicher zu regeln.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
Ein eigenes Gesetz zum digitalen Nachlass gibt es in Deutschland nicht. Der Begriff beschreibt alle Rechtspositionen eines Verstorbenen, die mit digitalen Diensten und Daten zusammenhängen. Der Umfang ist meist größer, als Angehörige vermuten. Viele Verträge laufen ausschließlich online, Rechnungen kommen nur noch per E-Mail, und Vermögen liegt bei Zahlungsdiensten oder in Wallets.
Typische Bestandteile sind:
- Kommunikation: E-Mail-Postfächer, Messenger-Dienste und die dort gespeicherten Nachrichten.
- Soziale Netzwerke: Profile bei Facebook, Instagram, LinkedIn, X oder TikTok samt Inhalten und Kontakten.
- Speicher und Geräte: Cloud-Dienste, Fotos, Dokumente sowie Daten auf Smartphone, Tablet und Computer.
- Online-Vermögen: Guthaben bei Zahlungsdiensten, Online-Banking, Depots bei Neobrokern, Kryptowerte, Bonuspunkte und Gutscheine.
- Laufende Verträge: Streaming-Abos, Software-Lizenzen, Mobilfunk, Versicherungen und Mitgliedschaften, die online verwaltet werden.
- Eigene Inhalte: Domains, Websites, Blogs, Online-Shops, monetarisierte Kanäle und urheberrechtlich geschützte Werke.
Ohne Überblick über diese Positionen bleiben Vermögenswerte unentdeckt, während Kosten weiterlaufen. Fehlt Ihnen als Erbe der Überblick? Lassen Sie prüfen, welche Ansprüche bestehen und wie Sie an die nötigen Informationen kommen.
Rechtslage: Erben treten in alle digitalen Verträge ein
Maßgeblich ist § 1922 BGB. Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf die Erben über. Das umfasst auch Verträge mit Anbietern digitaler Dienste. Der Erbe wird Vertragspartner und hat dieselben Rechte wie zuvor der Verstorbene, also auch den Anspruch auf Zugang zum Konto.
Der Bundesgerichtshof hat das 2018 in einem viel beachteten Verfahren um das Facebook-Konto einer verstorbenen Jugendlichen klargestellt. Der Nutzungsvertrag ist vererbbar, und die Erben dürfen das Konto einschließlich der privaten Nachrichten einsehen. Digitale Inhalte werden nicht anders behandelt als Briefe oder Tagebücher. Weder das Fernmeldegeheimnis noch das postmortale Persönlichkeitsrecht oder der Datenschutz stehen dem entgegen. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt ohnehin nicht für die Daten Verstorbener.
In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2020 hat der Bundesgerichtshof den Umfang konkretisiert. Es genügt nicht, wenn der Anbieter den Erben einen Datenträger mit exportierten Daten übergibt. Die Erben müssen sich im Konto so bewegen können wie zuvor der Verstorbene. Ausgenommen ist nur die aktive Weiternutzung, etwa das Verfassen neuer Beiträge. Der Gesetzgeber hat diese Linie aufgegriffen: Nach § 4 TDDDG steht das Fernmeldegeheimnis den Rechten der Erben gegenüber dem Anbieter nicht entgegen.
Daten auf eigenen Geräten des Verstorbenen fallen ebenfalls in den Nachlass. Mit dem Eigentum am Smartphone oder Computer gehen auch die dort gespeicherten Dateien auf die Erben über. Verweigert ein Anbieter den Zugang unter Hinweis auf Datenschutz oder seine Nutzungsbedingungen? Dann lohnt sich eine rechtliche Prüfung, bevor Daten gelöscht werden.
Typische Probleme für Erben: Zugang, Fristen und Haftung
In der Praxis beginnt das Problem selten beim Recht, sondern beim Zugriff. Erben kennen weder alle Konten noch die Passwörter. Viele Anbieter sitzen im Ausland, reagieren langsam oder verlangen Nachweise, die über das Erforderliche hinausgehen. Manche Plattformen versetzen Profile in einen Gedenkzustand und sperren damit den Login. Der Zugangsanspruch der Erben bleibt davon unberührt.
Als Nachweis dienen in der Regel die Sterbeurkunde und ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Sind mehrere Personen Erben geworden, steht der Anspruch der Erbengemeinschaft gemeinsam zu. Das führt regelmäßig zu Streit, wenn einzelne Miterben private Nachrichten nicht offenlegen wollen.
Hinzu kommt die Haftung. Erben haften nach § 1967 BGB für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Laufende Abonnements und kostenpflichtige Verträge enden nicht automatisch mit dem Tod, sondern müssen gekündigt werden. Gleichzeitig läuft die Ausschlagungsfrist: Wer das Erbe nicht annehmen will, hat nach § 1944 BGB grundsätzlich nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund Zeit. Gerade das E-Mail-Postfach zeigt oft erst, welche Schulden und Verträge bestehen.
Auch Dritte nutzen die Situation aus. Verwaiste Konten sind ein Einfallstor für Identitätsmissbrauch und Online-Betrug. Die Ausschlagungsfrist läuft, auch wenn Sie noch keinen Zugang zum Postfach haben. Warten Sie nicht ab, sondern lassen Sie die Lage früh klären.
Kryptowerte, Online-Guthaben und digitale Inhalte im Erbfall
Digitale Vermögenswerte sind vererbbar wie Bargeld oder Wertpapiere. Guthaben bei Zahlungsdiensten, Online-Konten und Depots gehen auf die Erben über. Die Anbieter müssen nach Vorlage der Nachweise Auskunft erteilen und auszahlen. Bei Auseinandersetzungen mit Banken und Zahlungsdienstleistern greifen die Regeln des Bankrechts.
Besonders heikel sind Kryptowerte. Liegen Coins bei einer Börse oder einem Verwahrer, besteht ein Anspruch gegen den Anbieter. Verwahrte der Verstorbene seine Bestände selbst, hängt alles am privaten Schlüssel oder an der Wiederherstellungsphrase. Fehlen diese Daten, kann der Bestand rechtlich den Erben gehören und trotzdem praktisch unerreichbar sein. Verweigert eine Börse die Auszahlung, sollten Erben das nicht hinnehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter verweigerte Auszahlungen durch Kryptobörsen.
Geerbte Kryptowerte sind zudem steuerlich relevant. Sie zählen zum Nachlass und sind bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Spätere Verkäufe können weitere steuerliche Folgen haben. Da die Finanzverwaltung Krypto-Vorgänge zunehmend auswertet, sollten Erben die Bestände sauber dokumentieren. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Finanzamt prüft Krypto-Transaktionen.
Anders liegt es bei gekauften digitalen Inhalten wie E-Books, Musik, Filmen oder Spielen. Häufig erwirbt der Nutzer kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht. Viele Nutzungsbedingungen schließen eine Übertragung aus. Ob solche Klauseln wirksam sind, ist eine Frage des Einzelfalls und der AGB-Kontrolle. Sie vermuten Kryptowerte oder Guthaben im Nachlass, kommen aber nicht heran? Sichern Sie Geräte und Unterlagen und lassen Sie die Ansprüche prüfen.
Vorsorge: So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass rechtssicher
Wer vorsorgt, erspart seinen Angehörigen monatelange Auseinandersetzungen. Die Vorsorge besteht aus zwei Teilen: einer praktischen Dokumentation und einer rechtlichen Regelung. Beides gehört zusammen.
- Bestandsliste: Führen Sie eine aktuelle Übersicht aller Konten, Verträge, Wallets und Geräte. Ein Passwortmanager erleichtert das erheblich.
- Zugangsdaten: Hinterlegen Sie das Master-Passwort und Wiederherstellungsphrasen an einem sicheren Ort, etwa in einem Bankschließfach oder bei einer Vertrauensperson.
- Vollmacht: Erteilen Sie einer Vertrauensperson eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt und digitale Angelegenheiten ausdrücklich umfasst. So kann sofort gehandelt werden, auch ohne Erbschein.
- Testament: Legen Sie fest, wer welche digitalen Werte erhält und was mit Konten geschehen soll. Löschwünsche lassen sich als Auflage anordnen.
- Testamentsvollstreckung: Nach § 2197 BGB können Sie eine Person bestimmen, die den digitalen Nachlass nach Ihren Vorgaben abwickelt.
- Plattform-Funktionen: Nutzen Sie ergänzend Nachlasskontakte und Inaktivitäts-Einstellungen der Anbieter. Sie ersetzen keine erbrechtliche Regelung.
Wichtig ist die Form. Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Eine Datei auf dem Computer, eine E-Mail oder eine Notiz im Smartphone ist kein wirksames Testament. Passwörter gehören außerdem nicht in das Testament selbst. Es wird nach dem Tod eröffnet und den Beteiligten bekannt gegeben. Besser ist ein Verweis auf eine gesondert hinterlegte Liste.
Wer die Höchstpersönlichkeit bestimmter Inhalte schützen möchte, kann anordnen, dass einzelne Konten ungelesen gelöscht werden. Ohne eine solche Anordnung erhalten die Erben vollen Einblick. Sie möchten Ihr Testament um den digitalen Nachlass ergänzen? Lassen Sie die Regelung prüfen, damit sie im Ernstfall trägt.
Checkliste: Was Erben jetzt konkret tun sollten
Nach einem Todesfall ist die Reihenfolge entscheidend. Voreilige Löschungen vernichten Beweise und Vermögenswerte. Zu langes Abwarten kostet Geld und Fristen.
- Geräte sichern: Bewahren Sie Smartphone, Computer und Speichermedien auf und setzen Sie nichts zurück.
- Postfach zuerst: Verschaffen Sie sich Zugang zum E-Mail-Konto. Dort laufen Rechnungen, Vertragsbestätigungen und Passwort-Rücksetzungen zusammen.
- Nachweise beschaffen: Besorgen Sie Sterbeurkunden und klären Sie, ob ein Erbschein nötig ist.
- Bestand aufnehmen: Listen Sie Konten, Abos, Guthaben und Wallets auf. Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen geben Hinweise.
- Verträge ordnen: Kündigen Sie kostenpflichtige Dienste und fordern Sie Guthaben an.
- Fristen prüfen: Behalten Sie die Ausschlagungsfrist im Blick, wenn eine Überschuldung möglich erscheint.
Anbieter schriftlich und mit Fristsetzung anzuschreiben, schafft Klarheit und sichert die Beweislage. Reagiert ein Anbieter nicht oder lehnt er ab, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Sie kommen allein nicht weiter? Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie Ihren Fall einordnen.
Rogert & Ulbrich: Ihre Anwälte im Erbrecht
Rogert & Ulbrich berät und vertritt Mandanten bundesweit im Erbrecht und in angrenzenden Rechtsgebieten wie Datenschutz, Bankrecht und Kryptorecht. Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich führen eine Kanzlei mit der Erfahrung aus über 40.000 übernommenen Mandaten. Gerade beim digitalen Nachlass greifen diese Rechtsgebiete ineinander.
Wir setzen Zugangs- und Auskunftsansprüche gegenüber Plattformen, Zahlungsdiensten und Kryptobörsen durch, außergerichtlich und vor Gericht. Wir begleiten Erbengemeinschaften bei der Auseinandersetzung und prüfen, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist. Für Vorsorgende gestalten wir Testamente, Vollmachten und Anordnungen zur Testamentsvollstreckung, die den digitalen Nachlass ausdrücklich erfassen.
Ein Anbieter verweigert Ihnen den Zugang, oder Sie möchten Ihren digitalen Nachlass verbindlich regeln? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.oder Ihre Daten hinterlassen? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.
