Wie die lineare Berechnung funktioniert und warum die umstrittene Gesamtlaufleistung bei Elektroautos über bares Geld entscheidet
Wer sein Elektroauto per Rücktritt zurückgibt, erhält den Kaufpreis zurück, muss sich aber die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Wie hoch dieser Abzug ausfällt, hängt maßgeblich von der angesetzten Gesamtlaufleistung ab. Dieser Beitrag erklärt die Berechnung mit einem Rechenbeispiel und zeigt, wo Sie bares Geld gewinnen oder verlieren.
Was die Nutzungsentschädigung ist und warum sie anfällt
Bei einem erfolgreichen Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Sie geben das Fahrzeug zurück und erhalten im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis. Weil Sie das Auto in der Zwischenzeit aber genutzt haben, müssen Sie diesen Nutzungsvorteil ausgleichen. Genau das ist die Nutzungsentschädigung.
Wichtig ist die Trennung zweier Dinge. Ersetzt wird der Gebrauchsvorteil, also der Umstand, dass Sie das Fahrzeug gefahren haben und sich damit eigene Kosten erspart haben. Nicht ersetzt wird dagegen der bloße Wertverlust des Fahrzeugs durch Alter und Abnutzung. Es geht also um ein Kilometergeld für die tatsächliche Nutzung, nicht um den Wertverfall.
Sie stehen vor einer Rückabwicklung und wollen wissen, was am Ende übrig bleibt? Lassen Sie den zu erwartenden Abzug vorab prüfen.
Die lineare Berechnung: die Formel
Rechtsprechung und Praxis verwenden die sogenannte lineare Berechnungsmethode. Sie setzt den Kaufpreis ins Verhältnis zur erwarteten Gesamtlaufleistung und multipliziert das Ergebnis mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern.
Bei einem Neuwagen lautet die Formel: Nutzungsentschädigung gleich Bruttokaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern, geteilt durch die erwartete Gesamtlaufleistung. Bei einem Gebrauchtwagen wird stattdessen durch die noch zu erwartende Restlaufleistung geteilt, also durch die Gesamtlaufleistung abzüglich des Kilometerstands beim Kauf.
Zwei Punkte sind dabei wichtig. Zugrunde gelegt wird der Bruttokaufpreis, also der Preis einschließlich Mehrwertsteuer. Eine zusätzliche Mehrwertsteuer auf die Nutzungsentschädigung fällt daher nicht an. Und je höher die erwartete Gesamtlaufleistung angesetzt wird, desto geringer ist der Abzug je Kilometer und desto mehr Geld erhalten Sie zurück.
Schon kleine Unterschiede bei der angesetzten Laufleistung verändern das Ergebnis spürbar. Wir prüfen, ob die Berechnung zu Ihren Gunsten ausfällt.
Ein Rechenbeispiel
Ein Beispiel macht die Formel greifbar. Angenommen, ein Elektroauto wurde als Neuwagen für 50.000 Euro brutto gekauft, und der Käufer ist bis zur Rückgabe 20.000 Kilometer gefahren.
- Bei 250.000 Kilometern Gesamtlaufleistung: 50.000 Euro geteilt durch 250.000 Kilometer ergeben 0,20 Euro je Kilometer. Multipliziert mit 20.000 Kilometern sind das 4.000 Euro Nutzungsentschädigung.
- Bei 300.000 Kilometern Gesamtlaufleistung: 50.000 Euro geteilt durch 300.000 Kilometer ergeben rund 0,17 Euro je Kilometer. Multipliziert mit 20.000 Kilometern sind das rund 3.333 Euro.
Allein die Frage, ob 250.000 oder 300.000 Kilometer angesetzt werden, macht in diesem Beispiel einen Unterschied von rund 667 Euro aus. Der Käufer erhält bei der höheren Laufleistung entsprechend mehr vom Kaufpreis zurück. Bei höheren Laufleistungen oder teureren Fahrzeugen fällt der Unterschied noch größer aus.
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Der Streit um die Gesamtlaufleistung bei E-Autos
Bei Verbrennern hat sich in der Rechtsprechung ein Rahmen etabliert. Je nach Fahrzeugklasse werden häufig Werte zwischen 200.000 und 300.000 Kilometern angesetzt, bei modernen Fahrzeugen zunehmend 300.000 Kilometer. Für Elektroautos ist dieser Wert dagegen noch nicht gefestigt.
Das eröffnet Spielraum. Für eine hohe Gesamtlaufleistung spricht, dass ein Elektromotor deutlich weniger Verschleißteile hat als ein Verbrenner und daher potenziell länger hält. Wird eine höhere Laufleistung angesetzt, sinkt der Abzug je Kilometer, was dem Käufer zugutekommt. Auf der anderen Seite wird eingewandt, die Lebensdauer der Antriebsbatterie könne die Gesamtlaufleistung begrenzen.
Weil es hierzu noch keine gefestigte höchstrichterliche Linie gibt, ist die anzusetzende Laufleistung im Einzelfall ein echter Streitpunkt. Genau hier lohnt es sich, für eine für Sie günstige Laufleistung zu argumentieren, denn sie entscheidet unmittelbar über die Höhe Ihrer Rückzahlung.
Der Händler rechnet mit einer niedrigen Laufleistung? Wir prüfen, ob sich für Ihr Fahrzeug eine höhere und damit günstigere Laufleistung begründen lässt.
Worauf es bei der Berechnung außerdem ankommt
Neben der Gesamtlaufleistung gibt es weitere Stellschrauben, die Sie kennen sollten.
- Richtiger Kaufpreis: Anzusetzen ist der Bruttokaufpreis. Rabatte oder Inzahlungnahmen können die Berechnung beeinflussen.
- Korrekte Kilometer: Maßgeblich sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer bis zur Rückgabe, nicht ein pauschaler Schätzwert.
- Mangelbedingter Abschlag: Teilweise wird vertreten, dass ein Abschlag von der regulären Nutzungsentschädigung in Betracht kommt, weil das Fahrzeug gerade mangelhaft war. Dieser Punkt ist umstritten und lohnt eine Prüfung im Einzelfall.
Wichtig zu wissen: Bei anderen Wegen als dem Rücktritt kann die Nutzungsentschädigung ganz oder teilweise entfallen. So konnte etwa bei einer erfolgreichen Rückgabe eines online gekauften Tesla über den Widerruf ein Ergebnis ohne Wertersatz erreicht werden. Ob ein solcher Weg für Sie günstiger ist, sollte mitgeprüft werden.
Eine zu hoch angesetzte Nutzungsentschädigung kostet Sie bares Geld. Wir kontrollieren jede Position der Berechnung.
Was Sie tun sollten
Damit die Berechnung nicht zu Ihren Lasten ausfällt, sollten Sie einige Dinge beachten.
- Kilometerstände dokumentieren: Halten Sie den Kilometerstand bei Kauf und bei Rückgabe fest, am besten mit Foto.
- Kaufunterlagen sichern: Bewahren Sie Kaufvertrag und Zahlungsnachweise mit dem Bruttokaufpreis auf.
- Berechnung nicht ungeprüft annehmen: Übernehmen Sie die Zahlen des Händlers nicht ohne Kontrolle, gerade nicht die angesetzte Laufleistung.
Für die grundsätzlichen Voraussetzungen des Rücktritts ist unsere Seite zur Rückabwicklung eines E-Autos wegen zu geringer Reichweite der richtige Einstieg. Die Durchsetzung solcher Rückabwicklungen gegen Hersteller ist Rogert & Ulbrich aus zahlreichen Fahrzeugverfahren des Abgasskandals vertraut.
Nehmen Sie keine Abrechnung des Händlers an, bevor die Nutzungsentschädigung geprüft ist.
Je früher Ihr Fall geprüft wird, desto mehr lässt sich für Sie herausholen. Sichern Sie Ihre Ansprüche, solange die Fristen laufen.
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Rogert & Ulbrich vertritt Verbraucher bundesweit im Fahrzeugmängelrecht und verfügt über einen eigenen Automotive-Bereich. Die Kanzlei von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich hat im Abgasskandal über viele Jahre in großem Umfang Verbraucher vertreten und Fahrzeugverfahren gegen Hersteller geführt, in denen die Berechnung der Nutzungsentschädigung eine zentrale Rolle spielte. Diese Erfahrung kommt jetzt Käufern von Elektroautos zugute.
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