Gebäudeversicherung – wenn der Versicherer den Gebäudeschaden nicht reguliert
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Wenn das Gebäude beschädigt ist, steht oft die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel
Ein Brand, ein Sturm, ein Leitungswasserschaden oder eine Überschwemmung können ein Gebäude erheblich beschädigen oder sogar teilweise zerstören. Für Eigentümer bedeutet ein solcher Schadenfall nicht nur organisatorischen Aufwand, sondern häufig eine massive finanzielle Belastung. Genau dafür besteht eine Gebäudeversicherung beziehungsweise Wohngebäudeversicherung.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Versicherer Schäden nicht immer ohne Weiteres reguliert. Ursachen werden in Frage gestellt, Obliegenheitsverletzungen behauptet oder Leistungen wegen angeblicher Unterversicherung gekürzt. Nicht selten entsteht Streit darüber, ob der konkrete Schaden überhaupt versichert ist.
Rogert & Ulbrich vertreten Versicherungsnehmer bundesweit im Versicherungsrecht und unterstützen bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus der Gebäudeversicherung – außergerichtlich und vor Gericht.
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3Wann besteht Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung?
Ob ein Schaden in der Wohngebäudeversicherung versichert ist, richtet sich nach dem konkreten Versicherungsvertrag und den vereinbarten Bedingungen. Teilweise wird eine Allgefahrenversicherung vereinbart, bei der grundsätzlich jeder unvorhergesehene Schaden versichert ist, sofern kein ausdrücklicher Ausschluss greift. Häufiger sind jedoch Verträge, die nur bestimmte Gefahren absichern.
Typischerweise sind in der Gebäudeversicherung Schäden durch Brand, Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Ob darüber hinaus Elementargefahren wie Überschwemmung oder Erdsenkung erfasst sind, hängt vom vereinbarten Versicherungsschutz ab.
Im Streitfall trägt der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein versichertes Ereignis vorliegt. Gerade bei komplexen Schadensbildern ist die rechtliche Einordnung entscheidend.
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Brand, Blitzschlag und Überspannung
Ein versicherter Brand liegt vor, wenn ein Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder diesen verlässt und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Nicht jedes Feuer stellt automatisch einen versicherten Schaden dar. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der Versicherungsbedingungen erfüllt sind.
Auch Blitzschlag kann versichert sein, wenn der Blitz unmittelbar auf das Gebäude einwirkt oder hierdurch Folgeschäden entstehen. Überspannungsschäden sind teilweise ausdrücklich eingeschlossen oder ausgeschlossen. Hier kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Vertrags an.
In Brandfällen prüfen Versicherer zudem regelmäßig, ob grobe Fahrlässigkeit oder sogar eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens im Raum steht. Solche Vorwürfe müssen rechtlich genau geprüft werden, da sie weitreichende Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben können.
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Sturm, Hagel und Elementarschäden
Sturm und Hagel gehören zu den klassischen Gefahren der Gebäudeversicherung. Ein Sturm wird in der Regel ab Windstärke 8 angenommen. Der Versicherer kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass der Schaden nicht sturmursächlich war.
Elementarschäden wie Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung oder Erdrutsch sind häufig nur bei gesonderter Vereinbarung versichert. Besonders bei Überschwemmungsschäden ist entscheidend, ob eine erhebliche Ansammlung von Oberflächenwasser auf dem Grundstück vorlag. Ohne eine solche Grundstücksflutung wird der Versicherungsschutz oft verneint.
Gerade bei Starkregenereignissen kommt es häufig zu Abgrenzungsfragen zwischen Leitungswasser, Rückstau und Überschwemmung. Diese Differenzierung ist im Versicherungsrecht von erheblicher Bedeutung.
Leitungswasserschäden – häufige Konfliktfelder
Leitungswasser ist versichert, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen austritt und einen Schaden am Gebäude verursacht. Streit entsteht häufig darüber, ob das austretende Wasser tatsächlich aus einem versicherten Rohrsystem stammt.
Nicht jedes austretende Wasser stellt automatisch einen versicherten Leitungswasserschaden dar. Regenwasser, das von außen eindringt, oder Wasser aus Drainagesystemen kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
Zudem sind Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Rohrbruch unverzüglich anzuzeigen. Verzögerungen können zu Beweisproblemen führen. Auch hier zeigt sich, wie wichtig eine frühzeitige rechtliche Begleitung sein kann.

Neuwert, Zeitwert und die sogenannte Neuwertspitze
Ein zentrales Thema in der Gebäudeversicherung ist die Frage, welcher Wert ersetzt wird. Während der Zeitwert den aktuellen Wert unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung abbildet, ermöglicht die Neuwertversicherung grundsätzlich die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte.
Der Anspruch auf die sogenannte Neuwertspitze setzt jedoch regelmäßig voraus, dass die Wiederherstellung gesichert ist. Hierüber entstehen häufig Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, insbesondere wenn der Wiederaufbau zeitlich verzögert ist oder in geänderter Form erfolgen soll.
Ohne Auszahlung des Neuwertanteils ist eine vollständige Sanierung oftmals wirtschaftlich kaum möglich. Die rechtliche Prüfung der Wiederherstellungsklausel ist daher von zentraler Bedeutung.
Obliegenheiten, Unterversicherung und Ausschlüsse
Versicherungsverträge enthalten regelmäßig Obliegenheiten, also Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers. Dazu gehören etwa Anzeige- und Mitwirkungspflichten oder besondere Sorgfaltsanforderungen bei leerstehenden Gebäuden. Eine Verletzung kann zu Leistungskürzungen führen.
Auch Unterversicherung ist ein häufiger Streitpunkt. Liegt die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Versicherungswert, kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen. Gerade bei älteren Verträgen mit Bezug auf Wert 1914 entstehen hier Berechnungsprobleme.
Vertragliche Ausschlüsse müssen einer rechtlichen Prüfung standhalten. Nicht jede Klausel ist wirksam. Eine sorgfältige AGB-rechtliche Kontrolle kann im Einzelfall entscheidend sein.
Praxisbeispiele aus der Gebäudeversicherung
In einem Fall wurde nach einem schweren Sturm ein erheblicher Dachschaden geltend gemacht. Der Versicherer argumentierte, der Schaden sei auf altersbedingte Abnutzung und nicht auf den Sturm zurückzuführen. Nach Einholung eines sachverständigen Gutachtens konnte jedoch nachgewiesen werden, dass die Sturmkräfte ursächlich für die Beschädigung waren. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden schließlich vollständig.
In einem weiteren Fall verweigerte der Versicherer die Auszahlung der Neuwertspitze nach einem Brandschaden mit dem Hinweis, die Wiederherstellung sei nicht ausreichend gesichert. Durch Vorlage konkreter Bauverträge und Finanzierungsnachweise konnte dargelegt werden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Der Versicherungsnehmer erhielt daraufhin auch den Neuwertanteil.
Diese Fälle zeigen, dass eine präzise rechtliche und tatsächliche Aufarbeitung im jeweiligen Fall maßgeblich ist.
Erfahrung im Versicherungsrecht – bundesweite Vertretung durch unsere Kanzlei
Rogert & Ulbrich sind im Versicherungsrecht tätig und vertreten Versicherungsnehmer bundesweit in Auseinandersetzungen mit dem Versicherer. Unsere Kanzlei verfügt über Erfahrung in komplexen Schadensfällen rund um die Wohngebäudeversicherung.
Wir analysieren den Schadenfall strukturiert, prüfen Vertragsklauseln und entwickeln eine klare Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Vertretung erfolgt außergerichtlich oder – wenn erforderlich – im gerichtlichen Verfahren.
10 Fragen & Antworten zur Gebäudeversicherung
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Wenn Ihre Gebäudeversicherung die Regulierung verweigert, Leistungen kürzt oder sich auf Ausschlüsse beruft, sollten Sie die Entscheidung nicht ungeprüft akzeptieren. Gerade bei hohen Schäden ist eine fundierte rechtliche Einordnung entscheidend.
Lassen Sie Ihren Fall durch einen Rechtsanwalt im Versicherungsrecht prüfen und klären, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrer Gebäudeversicherung zustehen. Vereinbaren Sie eine Erstberatung und schaffen Sie Klarheit für Ihren weiteren Weg.

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