Der Bundesgerichthof (BGH) hat erneut positiv für einen durch uns vertretenen Kläger entschieden. Es ist nicht das erste von uns geführte Verfahren, welches vom Bundesgerichtshof an die zuständige Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurückverwiesen wird (BGH-Urteil vom 13.07.2021, Az.: VI ZR 128/20). Auch dieses Mal entschied der BGH, dass zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse (BGH-Beschluss v. 23.02.2022, Az. VII ZR 602/21). Konkret geht es in dem Verfahren um einen gebrauchten Mercedes Benz E 350 D Avantgarde Night EU6 (Schadstoffklasse Euro 6), der zu einem Kaufpreis von € 69.900,- erworben wurde. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet.
Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht haben dem durch uns vertretenen Kläger zunächst keinen Schadensersatz zugesprochen. Der BGH bemängelt jedoch, dass dem Sachvortrag des Klägers, die Abgasreinigung seines Fahrzeuges werde durch eine Software-Funktion gesteuert, welche erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) aktiviere, nicht nachgegangen sei. Bei der Aktivierung einer KSR wird der Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziert.
Prüfstandserkennungsoftware als Anknüpfungspunkt für sittenwidriges Verhalten
Der BGH macht deutlich, dass die Verwendung einer derartigen Software, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befindet und sodann den Stickoxidausstoß reduziert, als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Daimler AG in Betracht kommt. Der Stickoxidausstoß werde dadurch nämlich nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf den Straßen minimiert. Dort wird der gesetzliche Grenzwert von 180 mg/km deutlich überstiegen. Durch die KSR wird der Kühlmittelkreislauf künstlich kälter gehalten und die Aufwärmung des Motoröls verzögert. Daraus resultierten eine erheblich niedrigere NOx-Bildung und die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand. Wenn der Motor jedoch ohne die Prüfstandserkennungsoftware gestartet wird, dann greift die KSR nicht Die Folge: Das Kühlmittel und das Motoröl erhitzt schneller und der Stickoxidausstoß ist höher.
Diese Software-Funktion ist zunächst nur an einem Mercedes GLK 220 CDI mit dem OM 651 Dieselmotor festgestellt worden. Mittlerweile ist jedoch bekannt, dass diese Abschalteinrichtung auch in Fahrzeugen der C-, E- und S-Klasse von Mercedes mit dem OM 642 Dieselmotoren verbaut worden ist. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte im Juni 2019 bereits einen amtlichen Rückruf für rund 60.000 Fahrzeuge des Modelles GLK 220 CDI mit der Euro-5-Norm erlassen. Nunmehr geht das KBA von mehr als 700.000 betroffenen Fahrzeugen aus.
Sie fahren einen Mercedes, dann Handeln Sie jetzt!
Sofern Sie Halter eines betroffenen Fahrzeugs mit Motortyp OM651 sind, sollten Sie jetzt Ihre Chance auf einen möglichen Schadensersatz nutzen. Die Rechtsanwaltskanzlei Rogert & Ulbrich konnte bereits als erste Kanzlei Deutschlands eine positive Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof in einem Daimler-Verfahren erwirken. Wenden Sie sich an gerne an uns und lassen Sie Ihre Ansprüche unverbindlich und kostenlos prüfen.
Das könnte Sie auch interessieren:
vzbv reicht weitere Musterfeststellungsklage ein – Auf Volkswagen folgt die Daimler AG
Schlechte Neuigkeiten für die Autobauer aus Stuttgart. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) wird wegen des…
Verjährung bei Mercedes-Benz zum Ende des Jahres 2021
Sie fahren einen Mercedes-Benz GLC, V-Klasse, Vito oder Marco Polo? Dann sollten Sie beachten, dass…
Urteil gegen Daimler AG – vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 28.01.2022 die Daimler AG verurteilt, dem durch…