Gleich mehrere Landgerichte verurteilten die Volkswagen AG in den vergangenen Wochen zu Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung. Das Besondere daran: Die Verfahren hatten allesamt den Nachfolgemotor des „Skandalmotors“ EA189, den EA288-Dieselmotor zum Gegenstand, welcher bereits seit 2012 ebenfalls millionenfach in Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns verbaut wurde.
Der EA288-Dieselmotor des Volkswagen-Konzerns – „Abgasskandal 2.0“
Fahrzeuge mit dem immer weiter in den Mittelpunkt des Abgasskandals rückenden EA288-Dieselmotor und Euro 6-Abgasnorm verfügen über unterschiedliche Abgasnachbehandlungssysteme. Zum einen kann die vom Motorsteuergerät des Fahrzeugs überwachte Abgasreinigung mit Hilfe eins sog. NOx-Speicherkatalysators (NSK) vorgenommen werden, zum anderen wird alternativ dazu ein sog. SCR-Katalysator verbaut, welcher auf das Hinzufügen von Harnstoff – auch bekannt als „AdBlue“ – angewiesen ist.
In den vergangenen Wochen urteilten weitere Gerichte über genau diese „Abgasreinigungsstrategien“ der Volkswagen AG und erkannten in der auf dem Motorsteuergerät implementierten Software unzulässige Abschalteinrichtungen, welche die Klageparteien zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigten.
Landgerichte Aachen, Münster, Bonn und Flensburg entscheiden zugunsten geschädigter Verbraucher
Das Landgericht Aachen entschied gleich zweifach zugunsten der Klagepartei und verurteilte die Volkswagen AG zur Rücknahme eines VW Golf VII 1.6 TDI mit NOx-Speicherkatalysator (Az.: 10 O 353/20) sowie eines VW T6 California mit AdBlue-Abgasaufbereitung (10 O 486/20). Die geschädigten Fahrzeugkäufer erhielten dabei ihren Kaufpreis abzüglich einer vom Gericht bestimmten Nutzungsentschädigung zugesprochen.
Gleichermaßen urteilte das Landgericht Münster (Az.: 011 O 530/20) und sprach dem Kläger – Fahrer eines VW Touran 2.0 TDI mit SCR-Katalysator – Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verbaus manipulierter Abgasreinigungssoftware zu.
Auch das Landgericht Bonn (Az.: 19 O 87/20) entschied zugunsten einer geschädigten VW Golf VII 2.0 TDI-Fahrerin (mit NOx-Speicherkatalysator) und verurteilte die Volkswagen AG zur Rücknahme des Fahrzeugs sowie zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.
Das Verfahren vor dem Landgericht Flensburg (Az.: 3 O 132/20) hingegen hatte kein Fahrzeug der Marke Volkswagen, sondern einen mit dem EA288-Dieselmotor bestückten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit SCR-Katalysator gegenständlich. Auch hier entschied das Gericht zugunsten der Klagepartei und sprach dieser einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu.
Zunehmend gute Erfolgsaussichten für betroffene Fahrzeug-Eigentümer
Die Urteile verdeutlichen erneut, dass Verfahren gegen die Volkswagen AG, in welchen es um den EA288-Dieselmotor des Konzerns geht, deutlich erfolgsversprechender sind, als es die Volkswagen AG selbst darzustellen versucht.
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