Als weiteres Gericht hat das Landgericht Bielefeld in einem von uns geführten Verfahren nun den VW-Konzern zu Schadensersatz verurteilt. Unser Mandant bekam Recht und darf nun seinen im August 2016 für € 17.700,- und mit 9.800 km gekauften Volkswagen Golf VII 1.6l für € 15.971,23,- an die Volkswagen AG zurückgeben.
Unzulässige Fahrkurvenerkennung zur Erkennung des Prüfstands
Das Gericht geht in dem Urteil davon aus, dass das Fahrzeug beim Kauf über eine sogenannte „Fahrkurvenerkennung“ verfügte.
Volkswagen stellte hier nicht in Abrede, dass das Fahrzeug durch diese Funktion erkennen könne, ob es sich auf dem Prüfstand befindet. Das Fahrzeug schalte auch insofern zwischen zwei Betriebsmodi um. Durch das Umschalten sei der Schadstoffausstoß bei normalem Betrieb auf der Straße um ein Vielfaches höher als auf dem Prüfstand. Die Fahrkurvenerkennung werde dazu genutzt, um die erforderlichen Werte auf dem Prüfstand einzuhalten. Dies gehe aus einem vom Kläger vorgelegten internen Dokument der Volkswagen AG namens „Applikationsrichtlinien und Freigabevorgaben EA 288“ hervor. Das Argument des Autobauers, dass diese Funktion lediglich dafür genutzt werde, dass die Messergebnisse nicht verfälscht würden und diese nicht dazu benötigt würde, die Grenzwerte einzuhalten, ließ das Gericht nicht gelten.
Ob die Überschreitung von Grenzwerten im Normalbetrieb Einfluss auf die Zulassungsfähigkeit gehabt hätte, sei außerdem unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass die Fahrkurvenerkennung lediglich die Funktion hat, den NSK (NOx-Speicherkatalysator) unterschiedlich zu steuern und somit ein bestimmtes Verhalten des Fahrzeugs nur zum Zwecke des Erwerbs der Zulassung hervorgerufen wird.
Die Ausführungen von VW, dass diese Funktion nicht zur Einhaltung der Grenzwerte benötigt würde, seien insofern auch nicht nachvollziehbar. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass eine unterschiedliche NSK-Ansteuerung durchaus Auswirkung auf den Motor und seine Umwelteinflüsse haben wird. Weshalb hätte man bei Volkswagen diese Funktion ansonsten entwickeln und implementieren sollen, fragte sich das Gericht zu Recht.
Zunehmend gute Erfolgsaussichten für betroffene Fahrzeug-Eigentümer
Ein weiteres Urteil, das deutlich zeigt: Verfahren gegen die Volkswagen AG, in welchen es um den EA288-Dieselmotor des Konzerns geht, sind deutlich erfolgsversprechender, als es die Volkswagen AG selbst darzustellen versucht.
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