Wie geht es im neuen Jahr im Dieselabgasskandal weiter? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2021 einige Grundsatzfragen im Dieselskandal geklärt. Doch auch in diesem Jahr stehen noch weitere Termine in Karlsruhe an. Am 10.02.2022 soll geklärt werden, ob Schadensersatzansprüche verjährt sind und wie es um den Restschadensersatz steht. In dem Termin werden direkt 5 Verfahren behandelt und es soll entschieden werden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG begann und ob im Falle der Verjährung ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz aus § 852 S. 1 BGB besteht.
Die betroffenen Fahrzeuge sind allesamt gebraucht gekauft und mit dem Dieselmotoren der Baureihe EA189 (EU 5) ausgestattet.
Muss VW Restschadensersatz zahlen?
Bei dem sogenannten „Restschadensersatzanspruch“ nach § 852 BGB handelt es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der auch nach Eintritt der Verjährung noch verlangt werden kann. Denn dieser Anspruch verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
Die Ansprüche aus den 5 Verfahren wurden in den vorherigen Instanzen wegen Verjährung abgelehnt. Beginn der Verjährungsfrist sei 2015 gewesen, da ab Oktober 2015 mindestens grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von den für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vorgelegen haben. Der Dieselskandal sei in der Medienberichterstattung allgegenwärtig gewesen, sodass die Kläger Kenntnis haben mussten. Auch ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB sei nicht gegeben, da dieser Anspruch bei Gebrauchtwagen nicht greife.
Es bleibt jedoch fraglich, ob die Gerichte den Klägern allein wegen der breiten Medienberichterstattung unterstellen dürfen, von dem Dieselskandal gewusst zu haben. Daher besteht weiterer Klärungsbedarf im Dieselskandal, zu dem die Richter des BGH sich äußern werden.
Auch fraglich bleibt, wie sich Karlsruhe zum Anspruch des § 852 S. 1 BGB hinsichtlich Gebrauchtwagen äußern wird. Teilweise wird ein Restschadensersatz bei Gebrauchtwagen bejaht. Im Falle eines Gebrauchtwagengeschäfts, bei dem der Kläger das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler oder einem privaten Fahrzeugbesitzer erwirbt, hat die Beklagte zwar nichts erlangt. Dies soll dem Anspruch auf Rechtschadensersatz jedoch nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat zwar keinen Zufluss unmittelbar durch den Kläger erlangt, allerdings durch den ursprünglichen Vertragspartner. Dies soll ausreichend sein, um einen Anspruch auf Restschadensersatz zu begründen. Beim Weiterverkauf des Fahrzeuges von dem ursprünglichen Erwerber an den Kläger wurde der Vermögenszufluss aufrecht erhalten.
Es bleibt somit auch im Jahre 2022 weiterhin spannend, wie sich der BGH hier äußern wird und wie es im Dieselskandal weitergeht.
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