Solaranlage kaufen: Was Sie wissen sollten

Photovoltaik (PV) ist schon lange ein zentraler Baustein für nachhaltige Energiegewinnung. Mit sinkenden Kosten für PV-Anlagen und gleichzeitig steigenden Strompreisen wird die Nutzung von Sonnenenergie immer attraktiver. Immer mehr Menschen interessieren sich daher für die Investition in eine eigene Solaranlage.

Damit Sie erfolgreich und rechtssicher in Ihre persönliche Energiewende starten, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.

In diesem Beitrag beantworten wir die häufigsten Fragen rund um den Kauf und Betrieb einer Photovoltaikanlage – und beleuchten aktuelle politische Entwicklungen sowie rechtliche Rahmenbedingungen im Energierecht.

Energierecht ist ein dynamisches, sich stetig wandelndes Fachgebiet. Daher kann dieser Beitrag allgemeine Informationen bieten, aber keine individuelle Beratung ersetzen. 

Für eine spezifische Fallanalyse und individuelle Beratung bieten wir Ihnen gerne ein Erstgespräch mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten im Energierecht an.

Wer gilt als Anlagenbetreiber bei einer Photovoltaikanlage?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) präzisiert den Begriff des Anlagenbetreibers in § 3 Nr. 2: Demnach ist Anlagenbetreiber, wer, unabhängig vom Eigentum, die Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen oder Grubengas betreibt. Die rechtliche Verantwortung für den Betrieb der Anlage liegt somit nicht zwangsläufig beim Eigentümer, sondern bei der Person, die den erzeugten Strom nutzt.

Diese Regelung klärt, dass der Anlagenbetreiber die wirtschaftliche Last trägt. Er ist für die Übernahme der Betriebskosten sowie für das finanzielle Risiko zuständig. Außerdem hat er das Recht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen, was bedeutet, dass er den erzeugten Strom selbst verbrauchen oder veräußern kann.

Interessanterweise ist die Betreiberrolle vom rechtlichen Eigentum an der Anlage entkoppelt. Dies ist besonders relevant in Fällen, in denen Anlagen beispielsweise gepachtet sind. Die Eigenversorgung mit Strom, bei der Stromerzeugung und -verbrauch in den Händen derselben Person liegen, ist ein weiterer Aspekt, der die Bedeutung der Betreiberstellung unterstreicht. Diese Prinzipien sind gleichermaßen gültig für Betreiber, die den von ihnen erzeugten Strom selbst verbrauchen.

Rechtliche Einordnung eines Vertrags über Kauf, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage

Die Rechtsnatur von Verträgen zum Kauf und zur Installation einer Photovoltaikanlage war lange unklar, was für Verbraucher bedeutende Unsicherheiten mit sich brachte. Entscheidend ist dabei, ob der Vertrag als Kauf- oder Werkvertrag klassifiziert wird, da sich daraus unterschiedliche rechtliche Folgen ergeben.

Wenn für den Kauf, die Lieferung und die Montage separate Verträge abgeschlossen werden, handelt es sich um eigenständige Vereinbarungen, die jeweils individuell betrachtet werden können. Dies vereinfacht die rechtliche Handhabung, da eine komplexe Einordnung entfällt.

In vielen Fällen wird jedoch ein „Komplettpaket“ angeboten, das sowohl die Montage als auch die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage umfasst. Bei solch einem gemischten Vertrag ist eine klare Trennung rechtlich nicht möglich, und es muss entschieden werden, ob der Vertrag hauptsächlich als Kaufvertrag gemäß § 433 BGB oder als Werkvertrag nach § 631 BGB zu behandeln ist. Diese Zuordnung basiert primär darauf, ob die bauliche Leistung oder die Lieferung der Anlage im Vordergrund steht. Ist die Montage nur eine ergänzende Leistung zur Lieferung, dominiert der Kaufvertrag.

Für Verbraucher bietet das Kaufrecht oft mehr Vorteile, wie etwa das Recht auf Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung gemäß § 439 Abs. 1 BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufverträgen typischerweise zwei Jahre, bei Werkverträgen hingegen fünf Jahre – oder vier Jahre bei Verträgen nach VOB.

Speziell bei In-Dach-Anlagen, die baumaterialbezogene werkvertragliche Aspekte aufweisen, könnte sogar eine fünfjährige Gewährleistungsfrist anwendbar sein.

Praxistipp: Für eine typische „Auf-Dach-Photovoltaikanlage“ wird häufig von einem Kaufvertrag ausgegangen, da die Montage hier eine untergeordnete Rolle spielt. Trotz der Möglichkeit individueller Vertragsanpassungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers, die versuchen, das Kaufrecht zu umgehen, gegenüber Verbrauchern oft unwirksam.

Wann gilt eine Photovoltaikanlage als geliefert?

Der Zeitpunkt, ab wann eine PV-Anlage als „geliefert“ gilt, hängt von den Vertragsvereinbarungen ab. 

Wenn der Verkäufer sich dazu verpflichtet hat, die Anlage zu montieren, betriebsbereit zu installieren und eine Einführung in deren Funktionsweise zu geben, so wird die Anlage erst nach Abschluss dieser Schritte als geliefert betrachtet.

Die Rechtsprechung bestimmt, dass der Käufer erst die Möglichkeit zur Überprüfung der technischen Anlage hat, nachdem diese vollständig montiert, installiert und ihm eingewiesen wurde (vgl. BGH NJW 1961, 730).

Es ist daher ausschlaggebend, dass dem Käufer die Gelegenheit gegeben wird, die Anlage nach ihrer vollständigen Inbetriebnahme zu inspizieren.

Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage: Bedeutung und Kosten im Energierecht

Die energierechtliche Definition der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gemäß § 3 Nr. 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschreibt die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft“. Dies bedeutet konkret:

Die PV-Anlage muss dauerhaft am vorgesehenen Ort, beispielsweise auf einem Dach, installiert und mit allem notwendigen Zubehör für die Stromerzeugung ausgestattet sein. Die reine Produktion von Strom reicht jedoch nicht aus, um von einer abgeschlossenen Inbetriebnahme zu sprechen. Erst wenn der Strom ins öffentliche Netz eingespeist, in einem Speicher zwischengespeichert oder direkt verbraucht wird, ist die Anlage offiziell in Betrieb.

Inbetriebnahmedatum einer PV-Anlage: Das Inbetriebnahmedatum markiert den Zeitpunkt, an dem die Anlage vollständig installiert ist und der erzeugte Strom tatsächlich genutzt wird, sei es durch Einspeisung, direkten Verbrauch oder Speicherung. Dieser Zeitpunkt ist kritisch, da er den Beginn der Vergütungsperiode für eingespeisten Strom nach EEG festlegt.

Wichtiger Praxistipp: Die Inbetriebnahme sollte stets von einer qualifizierten Elektrofachkraft durchgeführt werden. Diese Fachkraft überprüft und dokumentiert den ordnungsgemäßen Betriebszustand der Anlage. Es empfiehlt sich auch für Kunden, den Inbetriebnahmeprozess genau zu dokumentieren, um etwaige Ansprüche geltend machen zu können.

Kosten der Inbetriebnahme einer PV-Anlage: Die Kosten für die Montage und die eigentliche Inbetriebnahme einer Standard-Auf-Dach-PV-Anlage variieren je nach Größe und spezifischen Standortbedingungen und liegen zwischen etwa 1.500 € und 3.000 €. Zu diesen initialen Kosten kommen noch laufende Ausgaben hinzu, wie Versicherungsbeiträge oder Rücklagen für Wartungen und Reparaturen, die jährlich in den dreistelligen Bereich gehen können. Die Anschaffungskosten für die Anlage und das Zubehör sind in diesen Beträgen noch nicht enthalten.

Lieferzeiten für Photovoltaikanlagen: Was Sie wissen sollten

Die Lieferzeiten für eine Photovoltaikanlage variieren und bewegen sich durchschnittlich zwischen 2 und 4 Monaten. Die Dauer bis zur Lieferung wird von mehreren Faktoren beeinflusst, darunter der geographische Standort des Kunden, die Auswahl des Anbieters und die Verfügbarkeit der erforderlichen Komponenten für die Installation.

Experten gehen davon aus, dass sich die Lieferzeiten in Zukunft entspannen werden. Die Lieferketten haben sich stabilisiert, insbesondere im Vergleich zu den Herausforderungen, die während der Corona-Pandemie und zu Beginn des Ukraine-Konflikts auftraten. Trotz der allgemeinen Verbesserung können jedoch weiterhin Verzögerungen auftreten. Diese sind oft auf eine gestiegene Nachfrage nach spezifischen Bauteilen oder die begrenzte Verfügbarkeit von qualifizierten Handwerkern am jeweiligen Standort zurückzuführen.

Wer zahlt die Kosten für Netzanschluss und Netzausbau bei einer Photovoltaikanlage?

Die finanzielle Verantwortung für den Netzanschluss einer Photovoltaikanlage liegt beim Anlagenbetreiber. Nach § 8 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 muss der Netzbetreiber, sobald er alle notwendigen Informationen vom Anlagenbetreiber erhalten hat, innerhalb von acht Wochen einen konkreten Zeitplan für den Netzanschluss sowie einen detaillierten Kostenvoranschlag bereitstellen.

Während die Kosten für den eigentlichen Anschluss der Anlage an das Netz vom Anlagenbetreiber zu tragen sind, übernimmt der Netzbetreiber in der Regel die Kosten für notwendige Ausbauten des Netzes. Diese Regelung sorgt dafür, dass die Infrastrukturkosten nicht ausschließlich auf einzelne Anlagenbetreiber abgewälzt werden, sondern von der Netzbetreibergesellschaft getragen werden, was eine gerechte Verteilung der Lasten im Sinne der Förderung erneuerbarer Energien gewährleistet.

Verzug bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage: Rechte und Schadensersatz

Die Festlegung eines vertraglichen Liefertermins für Ihre Photovoltaikanlage ist essentiell, um Planungssicherheit zu gewährleisten und im Falle von Lieferverzögerungen mögliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Vorgehen bei fehlendem Liefertermin: Sollte ursprünglich kein Liefertermin vereinbart worden sein, ist es ratsam, diesen nachträglich festzulegen. Dies ermöglicht es Ihnen, die Verantwortung für eventuelle Schäden durch verspätete Lieferung auf den Verkäufer zu übertragen.

Rechtliche Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung: Nicht eingehaltene Liefertermine führen dazu, dass der Verkäufer in Verzug gerät – und das unabhängig davon, ob Subunternehmer beauftragt wurden. In einem solchen Fall kann der Verkäufer dazu verpflichtet werden, die negativen Auswirkungen der verzögerten Inbetriebnahme auszugleichen. Für Schadensersatzforderungen wegen Verzugs ist jedoch eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung einer PV-Anlage: Schadensersatzansprüche aufgrund verspäteter Lieferung basieren darauf, welchen Zustand Sie ohne die Verzögerung erreicht hätten. Dazu zählen beispielsweise entgangene Einspeisevergütungen oder erhöhte Kosten für den Eigenverbrauch, falls der PV-Strom erst verspätet zur Verfügung steht. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass entgangene Gewinne auch ohne umfangreiche Gutachten festgestellt werden können, wenn sich ein Mittelwert der Stromerzeugung ableiten lässt (Az. 28 I 452/19).

Schadensersatzanspruch gegenüber dem Netzbetreiber: Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die PV-Anlage an das öffentliche Netz anzuschließen. Kommt es zu Verzögerungen beim Netzanschluss und bleibt die Anlage dadurch ungenutzt, können daraus Nachteile entstehen. Voraussetzung für einen Schadensersatz ist, dass alle technischen Anforderungen für den Netzanschluss erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt ist der Netzbetreiber gemäß § 8 EEG 2023 zum „unverzüglichen“ Anschluss verpflichtet. Liegt die Verzögerung im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, sind Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB möglich.

Praxistipp: Um Verzögerungen beim Netzanschluss zu vermeiden, empfiehlt es sich, diesen frühzeitig zu beantragen und diesen Prozess gegebenenfalls mit Unterstützung des Installationsbetriebs zu koordinieren. Ist der Netzanschluss Teil eines „All-inclusive-PV-Pakets“, trägt der Anbieter die Verantwortung für eventuelle Verzögerungen und muss sich bei Problemen mit dem Netzbetreiber auseinandersetzen.

Anwalt für Energierecht: Unterstützung beim Kauf und der Inbetriebnahme Ihrer Solaranlage

Der Kauf und die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sind mit rechtlichen Herausforderungen verbunden, die oft erst im Detail sichtbar werden. Unsere spezialisierten Anwälte für Energierecht stehen Ihnen zur Seite und helfen, rechtliche Fallstricke zu umgehen – von der Vertragsgestaltung bis hin zur Lösung bei Verzögerungen.

  • Rechtssichere Beratung beim Kaufvertrag für Solaranlagen
  • Verzug bei der Lieferung und Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage
  • Fachanwälte für Energierecht: Schadensersatz und Gewährleistung

Mit unserer Expertise im Energierecht sind Sie beim Kauf und der Installation Ihrer Solaranlage rechtlich abgesichert. Nehmen Sie Kontakt auf für eine fundierte Beratung!