Wer kennt es nicht? Schnell ein Fahrzeug am Flughafen mieten und bei der Rückgabe heißt es plötzlich, dass eine Beule oder ein Kratzer entstanden ist. Oder nach Ende eines Leasingvertrages meldet sich auf einmal das Leasingunternehmen mit einem Gutachten über einen Schaden von mehreren Tausend Euro. Sie stellen sich dann die Frage: Was nun? Ist man einer solchen Forderung machtlos ausgeliefert oder gibt es die Möglichkeit für eine Abwehr solcher oft unberechtigten Forderungen?
Die Grundlage ist zunächst, dass der Mieter/Leasingnehmer nur für die Schäden haftet, die er auch selbst verursacht hat. Für diese Tatsache ist der Vermieter/Leasinggeber beweispflichtig. Diesen Beweis kann er in der Regel nur dann zuverlässig führen, wenn ihm zwei Protokolle vorliegen. Ein Protokoll für die Übergabe und eines für die Rückgabe. Die Protokolle müssen zudem auch von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sein.
Des Weiteren stellt sich die Frage, für welche Schäden der Mieter/Leasingnehmer überhaupt haftet, wenn sie nachweislich im Rahmen seiner Vertragslaufzeit aufgetreten sind. Schäden, welche im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind, gehen nämlich zu Lasten des Vermieters/Leasinggebers. Darunter fallen etwa Steinschlagschäden und typische Schäden durch Abnutzung. Dies kann vor allem bei Langzeitmieten und Leasingverträgen zum Streitpunkt werden.
Steinschläge und Abnutzung sind einkalkuliert
Im Laufe der vergangenen Jahre hat die Rechtsprechung einige Grundsätze entwickelt, wobei es sich um reguläre, typische Gebrauchsspuren handelt:
- leichte Kratzer und Abschürfungen an Dach, Motor- und Kofferraumhaube
- Dellen und Beulen / Einbeulungen an Türen oder Seitenteilen bis 1 mm Eindringtiefe bzw. mit weniger als 20 mm Durchmesser
- Steinschläge in Lack und Scheibe bis 2 mm Größe
- leichter Lack- und Gummiabrief am Stoßfänger
Typische Gebrauchsspuren sind somit zulässig und stellen keinen Schaden dar.
Rogert & Ulbrich empfiehlt – Nehmen Sie die angeblichen Schäden nicht einfach so hin!
Wehren Sie sich gegen unberechtigte Nachzahlungsforderungen und weisen Sie diese zurück. Dadurch versetzen Sie die Leasing- bzw. Mietwagen-Gesellschaft in die Situation, etwaige Schäden sowie die daraus resultierende Wertminderung beweisen zu müssen. Doch oftmals ist die Dokumentation vermeintlicher Schäden unzureichend bzw. das Gutachten fehlerhaft.
Wir von Rogert & Ulbrich kennen uns aus und helfen Ihnen sich gegen miese Tricks und unbegründete Schadensersatzforderungen zu wehren. Nutzen Sie daher jetzt Ihre Chance und lassen Sie sich durch uns kostenlos und unverbindlich beraten!
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