Haftungsdach für gebundene Vermittler und Tied Agents
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Alternative zur eigenen BaFin-Lizenz oder reiner Fondsvermittlung
Für viele ist eine BaFin-Erlaubnis zur Erbringung von Anlageberatung und -vermittlung unerreichbar. Die hohen organisatorischen Anforderungen, das notwendige aufsichtsrechtliche Eigenkapital und die Voraussetzung für qualifizierte Geschäftsleiter stellen häufig unüberwindbare Hürden dar. In solchen Fällen kann die Option, unter ein Haftungsdach zu treten und die BaFin-Erlaubnis eines anderen Bank- oder Finanzdienstleistungsinstituts zu nutzen, eine attraktive Alternative darstellen.
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Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung für gebundene Vermittler (Tied Agents), Banken und Finanzdienstleister zu sämtlichen Fragen rund um das Haftungsdach. Wir beraten Anlageberater zu den rechtlichen Anforderungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Rahmen eines Haftungsdachs und erläutern mögliche Alternativen. Darüber hinaus unterstützen wir gebundene Vermittler bei der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen, insbesondere gemäß KWG, WpHG und MiFID II. Wir prüfen und gestalten die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Haftungsdach und Tied Agent und bieten sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Zudem helfen wir bei der Beantragung einer BaFin-Zulassung, falls ein Wechsel aus dem Haftungsdach erfolgt.
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Wie funktioniert das Haftungsdach?
Das Kreditwesengesetz (KWG) fordert für die Erbringung von Anlageberatung, Anlagevermittlung und Platzierungsgeschäften eine BaFin-Erlaubnis. Diese Voraussetzungen sind insbesondere für Einzelpersonen und Existenzgründer oft schwer zu erfüllen. Unter bestimmten Bedingungen kann sich ein Finanzberater, der diese Dienstleistungen erbringen möchte, jedoch an ein Institut binden, das über eine entsprechende BaFin-Erlaubnis verfügt, wie beispielsweise ein CRR-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 3d KWG. Diese Institutionen werden als „Haftungsdach“ bezeichnet, da sie die Haftung für das Handeln des Finanzberaters übernehmen. Der Begriff „Haftungsdach“ ist gesetzlich jedoch nicht definiert.
Ein sogenannter Tied Agent, also ein vertraglich gebundener Vermittler, benötigt in diesem Fall keine eigene BaFin-Zulassung für seine Tätigkeit als Anlageberater, -vermittler oder Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO. Der gebundene Vermittler agiert im Namen und auf Rechnung des Haftungsdachs, welches für administrative und aufsichtsrechtliche Aufgaben verantwortlich ist. Außerdem muss das haftende Unternehmen die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit des gebundenen Vermittlers prüfen und bestätigen. Die BaFin führt ein öffentliches Register, das Auskunft über die vom Haftungsdach gemeldeten, vertraglich gebundenen Vermittler gibt.
Im Falle von Haftungsansprüchen können sich Kunden direkt an das Haftungsdach wenden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Tied Agent nicht vom Haftungsdach in Regress genommen werden kann. Im Innenverhältnis zwischen dem gebundenen Vermittler und dem haftenden Unternehmen kann eine Haftung des Vermittlers bestehen. Viele rechtliche Fragen im Bereich der Beraterhaftung, Haftungsdach und Vermögensschadenhaftpflicht sind noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, wodurch Unsicherheiten in der Rechtslage bestehen.
Alternativen zum Haftungsdach
Als Alternative zum Haftungsdach kommen entweder eine eigene BaFin-Lizenz gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) oder eine Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) in Frage.
BaFin-Lizenz für Anlageberatung und -vermittlung nach § 32 KWG
In vielen Fällen erweist sich der Erwerb einer eigenen BaFin-Lizenz nach KWG als schwierig. Bei der Gründung ist ein Mindestkapital von 50.000 EUR erforderlich, und es müssen laufend ausreichende Eigenmittel gemäß der CRR-Verordnung nachgewiesen werden. Darüber hinaus fordert die BaFin die Bestellung von mindestens zwei Geschäftsführern mit entsprechender Erfahrung, wobei strenge Anforderungen an diese gestellt werden. Die administrativen und organisatorischen Anforderungen sind hoch und erfordern eine gut strukturierte Organisation sowie eine detaillierte schriftliche Dokumentation, die mit einem entsprechenden Personalaufwand verbunden sind.
Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO
Eine weitere Option ist die Erlaubnis nach § 34f GewO, die es ermöglicht, bestimmte Finanzinstrumente zu vermitteln. Dies betrifft insbesondere Anteile an Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie Vermögensanlagen gemäß dem Vermögensanlagegesetz. Diese Tätigkeit ist somit auf die Fondsvermittlung begrenzt. Für diese Erlaubnis ist ein Sachkundenachweis vor der Industrie- und Handelskammer sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Zudem wird eine jährliche Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater benötigt, was mit entsprechenden Kosten verbunden ist.
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Wir unterstützen Sie dabei, die für Ihr Unternehmen passende Lösung zu finden. Ob Sie sich für eine eigene BaFin-Lizenz oder die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler entscheiden, wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Anforderungen und begleiten Sie bei der Beantragung. Unser Team steht Ihnen mit Expertise und Erfahrung zur Seite, um den bürokratischen Aufwand zu minimieren und Ihnen eine reibungslose Umsetzung zu ermöglichen. Vertrauen Sie auf unsere Unterstützung, um Ihre regulatorischen Ziele effizient und erfolgreich zu erreichen.

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