Kündigung von Bosch – Ihre Rechte als Betroffener
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Kündigung erhalten? Was betroffene Bosch-Mitarbeiter jetzt rechtlich wissen sollten
Bosch baut bis 2030 rund 22.000 Stellen in Deutschland ab. Wer eine Kündigung erhalten hat, steht oft unter Druck – und vor Fragen, die sich schnell beantworten lassen müssen. Rogert & Ulbrich vertreten Bosch-Beschäftigte im Arbeitsrecht: bei der Prüfung Ihrer Kündigung, bei der Verhandlung einer Abfindung und vor dem Arbeitsgericht.
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3Was bei Bosch gerade passiert
Bosch Mobility hat in einer Welle von Ankündigungen seit 2024 einen Stellenabbau von insgesamt rund 22.000 Positionen an deutschen Standorten angekündigt. Allein in der zweiten Ankündigungsrunde im Herbst 2025 kamen 13.000 Stellen hinzu. Besonders betroffen sind Stuttgart-Feuerbach, Schwieberdingen, Bühl, Homburg und Schwäbisch Gmünd. Die Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat sind festgefahren; zum Jahresende 2025 wurden sie für gescheitert erklärt.
Für Tausende Mitarbeiter bedeutet das: Ungewissheit, Kündigungsschreiben oder ein Aufhebungsvertragsangebot mit knapper Entscheidungsfrist. Beides hat rechtliche Konsequenzen, die sich nur dann richtig einschätzen lassen, wenn man weiß, worauf man achten muss.
Sie haben eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertragsangebot von Bosch erhalten? Lassen Sie beides prüfen, bevor Sie handeln.
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Ihre Rechte bei einer Kündigung durch Bosch
Eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ist kein Automatismus. Bosch muss bestimmte Verfahrensschritte einhalten, und Fehler dabei machen eine Kündigung unwirksam. Das betrifft vor allem drei Bereiche:
- Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG): Vor dem Ausspruch von Massenentlassungen muss Bosch die Agentur für Arbeit vollständig informieren. Ist die Anzeige fehlerhaft oder unvollständig, sind alle betroffenen Kündigungen unwirksam.
- Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Vor jeder einzelnen Kündigung muss der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden. Fehler bei der Anhörung machen die konkrete Kündigung unwirksam – auch wenn der Stellenabbau als solcher berechtigt wäre.
- Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG): Bosch muss bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter soziale Kriterien berücksichtigen: Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Behinderung. Eine fehlerhafte Sozialauswahl ist ein häufiger Angriffspunkt vor dem Arbeitsgericht.
Dazu gilt: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Wer diese Frist versäumt, verliert das Recht, die Kündigung anzufechten – endgültig.
Kündigung erhalten? Die Drei-Wochen-Frist läuft. Handeln Sie, bevor sie abläuft.
Abfindung: Was ist möglich?
Der Sozialplan, den Bosch mit dem Betriebsrat ausgehandelt hat oder noch aushandelt, regelt die Abfindungshöhe nach einer Formel aus Betriebszugehörigkeit, Alter und Gehalt. Das ist die Untergrenze – keine Obergrenze.
Wer eine Kündigungsschutzklage erhebt, kann im laufenden Verfahren eine höhere Abfindung verhandeln. Das gilt besonders dann, wenn die Kündigung formale oder inhaltliche Schwachstellen hat – und bei Massenentlassungen dieser Größenordnung sind solche Schwachstellen keine Seltenheit. Die meisten Verfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich, der für die Betroffenen deutlich besser ausfällt als der Sozialplan.
Bosch hat Ihnen eine Abfindung angeboten? Bevor Sie zustimmen, lassen Sie prüfen, was tatsächlich möglich ist.

Aufhebungsvertrag – erst prüfen, dann unterschreiben
Viele Bosch-Mitarbeiter erhalten keinen Kündigungsbrief, sondern ein Aufhebungsvertragsangebot. Das ist für Bosch einfacher – und für Sie mit Risiken verbunden. Sie verzichten auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Außerdem kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Gleichzeitig lässt sich ein Aufhebungsvertrag verhandeln: Abfindungshöhe, Beendigungsdatum, Freistellung, Zeugnisformulierung. Was Bosch zuerst anbietet, ist nicht das Letzte, was möglich ist.
Aufhebungsvertrag von Bosch erhalten? Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie wissen, was Sie aufgeben und was Sie herausholen könnten.
Besonderer Kündigungsschutz – wer ist besser geschützt?
Nicht alle Bosch-Mitarbeiter können gleich behandelt werden. Für bestimmte Gruppen gelten erhöhte Anforderungen oder sogar Kündigungsverbote – unabhängig davon, wie groß der Stellenabbau ist.
- Schwerbehinderte: Vor einer Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen (§ 168 SGB IX). Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.
- Schwangere: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung gilt ein gesetzliches Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG).
- Elternzeit: Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 18 BEEG). Ausnahmen sind eng gefasst und bedürfen behördlicher Genehmigung.
- Betriebsratsmitglieder: Ordentliche Kündigungen sind gegenüber Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich ausgeschlossen (§ 15 KSchG).
Wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören und trotzdem eine Kündigung erhalten haben, ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
Besonderer Kündigungsschutz und trotzdem eine Kündigung erhalten? Lassen Sie das sofort prüfen.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Unabhängig davon, ob Sie eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben: Die wichtigste Regel ist, nicht unter Zeitdruck zu unterschreiben oder Fristen verstreichen zu lassen.
- Frist sichern: Bei Kündigung sofort die Drei-Wochen-Frist im Blick behalten. Sie läuft ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist.
- Arbeitssuchend melden: Melden Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend – sonst riskieren Sie Einbußen beim Arbeitslosengeld.
- Rechtsschutzversicherung prüfen: Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab. Klären Sie das vor dem ersten Anwaltsgespräch – die Versicherung übernimmt dann in der Regel die Kosten.
- Unterlagen sichern: Heben Sie Ihren Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, die Kündigung oder das Aufhebungsvertragsangebot und alle weiteren relevanten Dokumente griffbereit auf.
Wissen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Arbeitsrecht abdeckt? Das ist die erste Frage, die sich lohnt zu klären.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Massenentlassung bei Bosch
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Arbeitsrecht
Rogert & Ulbrich vertreten Arbeitnehmer bei Kündigungen, Abfindungsverhandlungen und Kündigungsschutzklagen. Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich begleiten Sie von der ersten Prüfung bis zur Einigung – außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht.
Haben Sie eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertragsangebot von Bosch erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

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