Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Daimler-Konzern in zwei von uns geführten Verfahren jeweils zur Zahlung von Schadensersatz und Rücknahme der Fahrzeuge.
In dem ersten Prozess ging es um einen Mercedes-Benz GLK 220 mit der Schadstoffklasse Euro 5 aus dem Jahr 2015. Der Kläger hatte den Wagen mit dem Motor OM651 im Juli 2016 für € 34.700,- gebraucht gekauft und ist damit knapp 52.000 km gefahren (Urt. vom 13.10.2021, Az. 20 O 133/20). Nun muss ihm die Daimler AG knapp € 27.000,- zahlen und den Wagen zurücknehmen. Die Daimler AG forderte unseren Mandanten erstmalig im März 2019 auf, ein freiwilliges Software-Update (Aktionscode 54 961 27) aufspielen zu lassen.
Das zweite Verfahren führten wir für den Fahrer eines Mercedes-Benz B 200 CDI, Schadstoffklasse 5 und Baujahr 2010. Der Wagen ist mit einem Motor OM640 bestückt. Hier wurde der Daimler-Konzern zur Zahlung von € 9.872,- und ebenfalls zur Rücknahme des PKW verurteilt. Den Wagen hatte unser Mandant im Jahr 2013 für € 17.400,- gebraucht gekauft und fuhr damit knapp 85.000 km (LG Stuttgart vom 21.10.2021, Az. 20 O 417/21).
Das Gericht ging in seiner Begründung davon aus, dass die Fahrzeuge nicht den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen, wonach diese bei normalen Betriebsbedingungen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
Weiter führt die Kammer aus, dass die Daimler AG beide Fahrzeuge produziert und in Verkehr gebracht habe, ohne dass die dafür erforderliche Voraussetzung vorgelegen hätte; nämlich, dass die Stickoxidemissionen im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen und nicht nur auf dem Prüfstand die Grenzwerte einhalten.
Der Fortbestand der sog. EG-Typgenehmigung hänge aber wesentlich an der Einhaltung dieser Voraussetzung. Bei einem Widerruf der Zulassung drohe jedem Halter jedoch die Stilllegung seines Fahrzeugs, was zu einem massiven Wertverlust führen könne.
Fahrlässiger Verstoß durch Daimler AG
Die Daimler AG hätte zumindest fahrlässig diesen Verstoß zu verantworten.
Schließlich wäre nach den Verkehrsgepflogenheiten angesichts der Bedeutung europarechtlicher Vorschriften und dem hohen Umweltschutzniveau, aber auch für die korrekte Information von Verbrauchern, eine eingehende Befassung mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrem rechtlichen Rahmen im Hause Daimler erforderlich gewesen. Nicht diesem hohen Sorgfaltsmaßstab genügend sei es gewesen, so das Gericht, dass man sich bei Daimler auf die Überlegung zurückziehe, dass es genüge, die Prüfstandtests zu bestehen.
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