Das Landgericht (LG) Düsseldorf verurteilte die Audi AG zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 40.472,- und Rücknahme eins Audi AG Avant 3.0 TDI (Urt. v. 25.05.2022, Az. 16 O 345/20). Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs EA897 evo und wurde nach der EU-Norm 6 zugelassen. Die Klägerin (eine Stiftung) erwarb den Audi A6 Avant 3,0 l am 24.11.2017 zu einem netto Kaufpreis von € 47.305,-. Der Neuwagen hatte bei Kauf einen Kilometerstand von 0 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 36.112 km.
Das LG sieht einen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB als gegeben an. Die Audi AG hat durch das Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht.
Durch Software-Update kein rückwirkend gewollter Vertragsschluss
Die Programmierung der Steuerungssoftware im Hinblick auf die AdBlue-Einspritzung ist mit einer Funktion versehen, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/207 zu bewerten ist. Auch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat die Programmierung so eingeordnet. Durch die Steuerungssoftware wird eine Reduzierung der Stickstoffemissionen durch eine entsprechende Einspritzung von AdBlue herbeigeführt. Die Abschaltung erfolgt dann ausschließlich im Normalbetrieb.
Der Einbau einer solchen Motorsteuerungssoftware ist auch sittenwidrig, da er ausschließlich dazu erfolgte, das KBA über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in den jeweiligen Fahrzyklen zu täuschen, um eine Typgenehmigung zu erhalten. Die Audi AG hat zudem die Schädigung einer hohen Zahl an Personen, eines hohen Sachschadens sowie eine verstärkte Umweltschädigung in Kauf genommen.
Ein Schaden der Klägerin liegt laut dem LG ebenfalls vor, da die Klägerin durch den Kauf mit einer ungewollten Verpflichtung belastet wurde. Das Fahrzeug ist so nicht brauchbar, da jederzeit mit einem Widerruf der Typgenehmigung gerechnet werden muss. Der entstandene Schaden kann auch nicht durch die nachträgliche Möglichkeit eines Software-Updates behoben werden. Denn ein sittenwidrig herbeigeführter Vertragsschluss durch Täuschung kann nicht durch ein späteres Software-Update zu einem gewollten Vertragsschluss führen.
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