Kündigungsschutzklage – Wehren Sie sich gegen Ihre Kündigung!

Sie haben gerade eine Kündigung erhalten? Dann ist der Schreck erst einmal groß und Sie sehen vermutlich Ihre Existenzgrundlage gefährdet. Doch lassen Sie sich gerade jetzt nicht entmutigen! Für viele gekündigte Arbeitsnehmende besteht ein allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz. Dieser wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und erstreckt sich auf Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die nicht in Kleinbetrieben beschäftigt sind. Darüber hinaus gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmergruppen wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wurden diese nicht eingehalten, ist die Kündigung wohl möglich unwirksam. Gesetze sind komplex und nicht für jeden sofort verständlich, Sie sollten Ihre Kündigung daher in jedem Fall durch uns prüfen lassen!

Wir bei Rogert & Ulbrich wissen, was zu beachten gilt!

Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich gegen jede Kündigung gerichtlich zu wehren. Wichtig dabei ist, dass eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG binnen 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Mit der Kündigungsschutzklage wird stets beantragt, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, weil die Kündigung unwirksam ist. In der Regel wird durch die Klage jedoch nicht die Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung, sondern vielmehr die Durchsetzung einer Abfindung bezweckt. Um die für Sie höchstmögliche Abfindung zu erzielen, sollten Sie sich von uns beraten lassen. Als bundesweit tätige Verbraucherschutzkanzlei, die bereits tausenden getäuschten Verbrauchern im Diesel-Abgasskandal erfolgreich zu ihrem Recht verhelfen konnte, kämpfen wir auch in dieser Angelegenheit für Ihre Rechte.                                                   

Welche weiteren Vorteile bringt die Kündigungsschutzklage mit sich?

Durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage erlangen Sie viele Vorteile. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers erhöht, wenn der Arbeitsnehmer Klage auf Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung („Kündigungsschutzklage“) einreicht.

Eine Abfindung zu bekommen, ist nun Verhandlungssache: Durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage zeigen Sie, dass Sie sich die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber nicht gefallen lassen wollen. Arbeitgeber sind daraufhin im Rahmen des ersten Gerichtstermins, der sog. „Güteverhandlung“, verhandlungsbereiter. Die Güteverhandlung ist u.a. darauf ausgelegt, den gerichtlichen Streit gütlich beizulegen und wenn möglich einen Vergleich zu schließen, welcher häufig in Form einer Abfindung zustande kommt.

Weitere Vorteile einer eingereichten Kündigungsschutzklage könnten sich u.a. in Form einer Urlaubsabgeltung, einer Überstundenabgeltung, eines guten Arbeitszeugnisses oder durch das Verhindern einer Sperrzeit beim Arbeitsamt sowie einer Freistellung zeigen. Gleich zu Beginn des Verfahrens beantragen wir für Sie bereits ein gutes Zwischenzeugnis, damit Sie sich reibungslos bewerben können. Mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens steht Ihnen dann außerdem ein wohlwollendes, qualifiziertes Abschlusszeugnis zu.

Wir von Rogert & Ulbrich wissen genau, worauf wir achten müssen und kämpfen für Ihre Rechte!

Warum Sie umgehend handeln sollten!

Viele Kündigungen entsprechen nicht den erforderlichen Voraussetzungen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist zudem arbeitnehmerfreundlich. Ihre Erfolgschancen stehen daher je nach Kündigungsgrund sehr gut.

Wir erstellen für Sie innerhalb von 24 Stunden einen Klageentwurf sowie ein außergerichtliches Rückweisungsschreiben an Ihren Arbeitgeber. Nutzen Sie daher jetzt unsere kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.

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