Wer als Privatperson einen Gebrauchtwagen bei einem Händler kauft, profitiert von gesetzlich verankerten Rechten – insbesondere der Sachmängelhaftung. Sie verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bei Übergabe bereits bestanden oder zumindest angelegt waren. Umgangssprachlich wird oft von Gewährleistung gesprochen. Diese darf gegenüber Privatkunden nicht ausgeschlossen werden, kann aber auf zwölf Monate verkürzt werden.
Tritt innerhalb dieser Frist ein Defekt auf, der über normalen Verschleiß hinausgeht, muss der Händler auf eigene Kosten nachbessern. Was als Verschleiß gilt, ist jedoch häufig umstritten. Während abgefahrene Reifen oder kleine Kratzer als üblich gelten, können sicherheitsrelevante Mängel wie defekte Bremsen oder eine undichte Tür durchaus als Sachmängel gewertet werden. In solchen Fällen greift die gesetzliche Beweislastumkehr: Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag – der Händler muss das Gegenteil beweisen.
Ein sofortiges Zurückgeben des Autos ist in der Regel nicht möglich. Zunächst muss der Händler die Chance zur Reparatur bekommen. Erst wenn er den Mangel nicht beseitigt oder die Nachbesserung zweimal scheitert, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich – gegebenenfalls gegen Abzug einer Nutzungsentschädigung.
Mängel sollten so früh wie möglich schriftlich gemeldet und dokumentiert werden. Wer ohne Rücksprache selbst reparieren lässt, bleibt meist auf den Kosten sitzen. Nur in Notfällen – etwa bei Gefährdung der Verkehrssicherheit – kann eine Ausnahme gelten.
Auch wenn ein Händler behauptet, im Kundenauftrag zu verkaufen, ist er oft trotzdem Vertragspartner – etwa wenn er Probefahrten organisiert oder Zahlungen entgegennimmt. In solchen Fällen haftet er vollumfänglich. Hinweise wie „Exportfahrzeug“ oder „Bastlerauto“ heben die Sachmängelhaftung nur dann wirksam auf, wenn Zustand und Nutzung eindeutig geklärt sind.
Eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie kann sinnvoll sein, sollte aber genau geprüft werden. Sie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht und ist oft an Bedingungen wie regelmäßige Wartung geknüpft.
Wer selbst ein Fahrzeug verkauft, kann als Privatperson die Haftung ausschließen – allerdings nur, wenn es sich nicht um ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen handelt. In jedem Fall gilt: Bekannte Mängel müssen offengelegt werden.
Fazit: Wer seine Rechte kennt und Mängel richtig meldet, ist beim Gebrauchtwagenkauf gut abgesichert. Im Zweifel lohnt sich rechtlicher Rat, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
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