Das Landgericht Ravensburg hat ein erstes positives Teilurteil gefällt, in dem es die Beklagte, Moderna, zur Auskunft nach § 84a des Arzneimittelgesetzes (AMG) verurteilt hat. Allerdings entschied das Gericht, den Auskunftsanspruch nicht auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis auszudehnen. Der Grund dafür liegt in der Komplexität der Frage, da es schwierig ist, dieses Verhältnis abstrakt zu bestimmen. Infolgedessen müssten auch Fragen zugelassen werden, die für den konkreten Fall nicht relevant sind, jedoch für die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Bedeutung sein könnten.
Das Teilurteil umfasst daher nur den unverfänglicheren Teil des Antrags. Gleichzeitig wurde den Klägeranwälten aufgetragen, diese rechtliche Frage isoliert dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Prüfung vorzulegen, da das Landgericht Ravensburg in dieser Angelegenheit ohne weitere rechtliche Absicherung keine Entscheidung treffen wollte.
Parallel dazu wurde ein Beweisbeschluss in der Hauptsache erlassen, um das Verfahren auch während der Klärung durch das OLG Stuttgart weiter voranzutreiben. Solche Beweisbeschlüsse sind bereits in anderen Verfahren ergangen, etwa vor dem Landgericht München I, München II, Ellwangen, Köln und Osnabrück.
Neu an diesem Fall ist, dass der Hersteller zur Auskunftserteilung über seine eigenen Pharmakovigilanzdaten verpflichtet wurde, insbesondere zu den spezifischen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kläger stehen und bei der Beklagten vorliegen. Es bleibt abzuwarten, ob Moderna diese Auskunft freiwillig erteilen wird oder ob auch zu diesem Punkt Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt wird.
Bedauerlich ist, dass der Antrag auf Aufnahme einer Versicherung an Eides statt, der im Gesetz vorgesehen ist, nicht berücksichtigt wurde. Auch diesem Punkt wird in der Berufungsinstanz nachgegangen werden. Insgesamt zeigt das Verfahren jedoch bereits eine andere Entwicklung, als ursprünglich erwartet.