Hilfe bei unerwünschter Werbung
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Unerwünschte Werbung:
Was können Sie dagegen unternehmen?

Abo-Fallen, störende Angebote, unerwünschte Anrufe – wenn Werbung zur Belastung wird Werbung begegnet uns überall. Werbeplakate zieren die Straßen, im Internet werden wir mit personalisierten Anzeigen bombardiert, und auch im Fernsehen bleibt man Werbespots kaum entkommen.

Die meisten Menschen haben sich inzwischen daran gewöhnt. Einige nutzen sogar die Gelegenheit, durch die Prospekte der Supermärkte zu stöbern und nach guten Angeboten zu suchen.

Problematisch wird es jedoch bei unerwünschter Werbung. Können Sie diese Art der Werbung verbieten? Welche Unterstützung gibt es, wenn Spam-Anrufe zu einer Belästigung werden? Dieser Ratgeber beleuchtet diese Fragen und bietet Ihnen umfassende Informationen.

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Formen unerwünschter Werbung

Unerwünschte Werbung kann auf verschiedenen Wegen den Verbraucher erreichen. Hier geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wo und wie Werbeanzeigen und ähnliche Belästigungen auftreten können:

Im Briefkasten: Werbung in Form von Flyern oder Angeboten, wie etwa die Karte des neuen Pizzaservices oder Prospekte der Supermärkte in der Umgebung, landen häufig in Ihrem Briefkasten. Wenn Sie diese Art von Werbung vermeiden möchten, sollten Sie ein „Werbung verboten“-Schild an Ihrem Briefkasten anbringen.

Über das Telefon: Spam-Anrufe sind ein weit verbreitetes Phänomen. Dabei geht es den Anrufern häufig darum, Ihnen ein teures Abonnement aufzudrängen. Wenn Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, vom Anbieter kontaktiert zu werden, sind solche Anrufe illegal.

Werbeanzeigen in Apps und im Internet: Das ungestörte Surfen im Internet oder die Nutzung kostenloser Smartphone-Apps wird oft durch ständige Werbeanzeigen unterbrochen. Diese unaufgeforderte Werbung kann sehr störend sein.

Wir kümmern uns um Ihren Fall – schnell & engagiert.

Ist unerwünschte Werbung in Deutschland verboten?

Obwohl unerwünschte Werbung beim Fernsehen oder beim Surfen im Internet störend sein kann, ist sie nicht grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch bestimmte Werbeformen, die gesetzlich untersagt sind. In diesem Zusammenhang ist § 7 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) relevant:

„Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“

Aber wann gilt Werbung tatsächlich als unzumutbare Belästigung? Dies wird in § 7 Absatz 2 des UWG präzisiert. Eine Werbung wird als unzumutbare Belästigung angesehen, wenn:

Eine Werbemitteilung verschickt wird, bei der die Identität des Absenders oder Auftraggebers nicht erkennbar ist.Ein Verbraucher hartnäckig mit Werbung konfrontiert wird, obwohl er dem nicht zugestimmt hat. Werbung durch Telefonanrufe erfolgt, ohne dass der Verbraucher seine Zustimmung gegeben hat (Spam-Anrufe). Automatische Anrufmaschinen, Faxgeräte oder E-Mails für Werbung genutzt werden, ohne dass der Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat.

Ist Spam strafbar?

Spam ist nicht grundsätzlich strafbar, aber es gibt rechtliche Möglichkeiten, sich gegen unerwünschte Werbung zur Wehr zu setzen.
Hier einige Schritte, die Sie unternehmen können:

Briefkastenwerbung:
Wenn Sie keine Werbeprospekte erhalten möchten, können Sie ein Schild an Ihrem Briefkasten anbringen, das Werbung untersagt. Laut einiger Gerichte ist ein solches Schild verbindlich. Wenn trotz des Hinweises weiterhin Werbung eingeworfen wird, haben Sie einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmen. Ein Anwalt kann dann eine Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungserklärung anfordern.

Telefonische Werbung:
Bei unerwünschten Spam-Anrufen ist die Bundesnetzagentur zuständig. Sie kann gegen die Ordnungswidrigkeit vorgehen und dem werbenden Unternehmen ein Bußgeld auferlegen. Wenn Sie keine Lust haben, den Vorfall zu melden, können Sie auch die betreffende Rufnummer blockieren.

Vorsicht bei der Weitergabe von Kontaktdaten:
Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer nur dann weiter, wenn es unbedingt notwendig ist. So vermeiden Sie es, mit übermäßigem Spam konfrontiert zu werden.

Einwilligung widerrufen:
Haben Sie einmal Ihre Zustimmung für Werbeanrufe oder -mails gegeben, können Sie diese jederzeit zurückziehen. Das Unternehmen muss Ihre Wünsche respektieren und darf Sie nicht weiter kontaktieren.

Telefon-Spam melden:
Wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur

Wie bereits erwähnt, können Sie Spam-Anrufe bei der Bundesnetzagentur melden, die dann ein Bußgeldverfahren gegen den Anrufer oder das Unternehmen einleiten kann. Damit die Bundesnetzagentur den Fall bearbeiten kann, benötigen sie von Ihnen folgende Angaben:

  • Ihre persönlichen Daten sowie das Datum und die Uhrzeit des Werbeanrufs
  • Die Telefonnummer des Anrufers (sofern sie auf Ihrem Display angezeigt wurde)
  • Den Namen des Anrufers oder des Unternehmens, das Sie kontaktiert hat
  • Die Produkte oder Abonnements, die im Rahmen des Anrufs beworben wurden
  • Eine detaillierte Beschreibung des Gesprächsverlaufs

Diese Informationen können Sie entweder über ein Online-Formular oder per Post an die Bundesnetzagentur senden.

Wichtig: Neben Spam-Anrufen gibt es auch immer wieder Versuche von Trickbetrügern, über Anrufe an Ihre sensiblen persönlichen Daten zu gelangen. Geben Sie am Telefon niemals Ihre Zugangsdaten oder andere vertrauliche Informationen preis. Falls Sie unter diesem Vorwand kontaktiert werden, sollten Sie unbedingt die Polizei informieren.

Ihr Anwalt im Datenschutzrecht

Wir helfen Ihnen, sich gegen unerwünschte Werbung und Spam zur Wehr zu setzen. Ob es um unerlaubte Werbeanrufe, E-Mails oder unaufgeforderte Nachrichten geht – wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Bekämpfung von Spam und setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung durch. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre Privatsphäre zu schützen und sich gegen unerwünschte Belästigungen zu wehren. Wir bieten Ihnen schnelle und effektive Lösungen, damit Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren können.

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